Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich den (radikalen) Schnitt wichtiger Biotopstrukturen wie Röhrichte, Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstiger Gehölze. Damit soll insbesondere die Fortpflanzung vieler Tierarten geschützt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das genannte Verbot verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG).
In einigen Bundesländern lässt sich sogar eine Förderung für die Pflege von Feldgehölzen beantragen. In Nordrhein-Westfalen gibt es beispielsweise im Rahmen des Vertragsnaturschutzes z.B. 0,5 €/m².
Was passiert bei einem Verstoß?
Ein Verstoß gegen das Gesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und wird entsprechend geahndet. Die Höhe des Bußgelds ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und auch von der Höhe der Hecke abhängig. So können für das Beschädigen oder Beseitigen einer Hecke in entsprechenden Gebieten teilweise bis zu 15.000 € fällig werden.
Unter den Schutzzeitraum fallen aber keine Bäume,
die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich,
in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen,
oder auf Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.
Auch wenn bei solchen Bäumen das Roden und Schneiden nicht verboten ist, muss der Artenschutz berücksichtigt werden.