Der Bundesrat hat zwei Änderungen von Verordnungen zugestimmt, die Details bei der Umsetzung der gegenwärtigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) regeln.
Entfristet hat der Bundesrat die bislang Ende November auslaufende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKos-Verordnung). Mit der Vorlage wird festgelegt, dass Anträge auf Direktzahlungen bis zum 31. Mai gestellt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten müssen seit diesem Jahr selbst das Abgabedatum festlegen. Deutschland hält am 31. Mai fest, der zuvor bereits von der EU vorgegeben war.
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wird die nationale Reserve im Rahmen der Basisprämienregelung in diesem Jahr um 20 Mio. € gekürzt. Dadurch fällt die 2021 fällige Kürzung der Basisprämie geringer aus, als es ohne diese Maßnahme der Fall wäre.
Für Deutschland sinkt die Obergrenze für die Basisprämienregelung in diesem Jahr um rund 60 Mio. € gegenüber dem Vorjahr. Um dem Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten Anpassungen beim Wert aller Zahlungsansprüche oder der nationalen Reserve vornehmen.