Achten Sie bei der Einarbeitung von Zwischenfrüchten auf den Bienenschutz
Blühen die Zwischenfrüchte, die jetzt zur Flächenvorbereitung umgebrochen werden müssen, ist verstärkt auf den Bienenschutz zu achten. Das gilt für chemische und mechanische Maßnahmen gleichermaßen.
Witterungsbedingt konnte regional der Umbruch von Zwischenfrüchten noch nicht erfolgten. Sind in diesen winterharte Komponenten wie Raps oder Rübsen enthalten, die jetzt Blühen, ist laut der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vermehrt auf den Bienenschutz zu achten. Denn diese Bestände werden aktuell vermehrt von Honig- und Wildbienen sowie weiteren Bestäubern angeflogen.
Arbeiten außerhalb des täglichen Bienenfluges durchführen
Ist ein mechanischer Umbruch geplant, so sollte die Maßnahme zum Schutz der Bienen, wenn ackerbaulich möglich, abends nach oder morgens vor dem Bienenflug erfolgen. Gleiches gilt für den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, die zum Abtöten der Zwischenfrucht sowie von blühenden Unkräutern und Ungräsern zum Einsatz kommen. Um Wirkstoffeinträge in den Bienenstock zu vermeiden, sollten auch die in B4 (nicht bienengefährlich) eingestuften Präparate abends nach dem täglichen Bienenflug appliziert werden.
Der Wirkstoff Glyphosat ist wie die meisten Herbizide in praxisüblichen Dosierungen nicht bienentoxisch. Alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sind bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft. Dennoch kommt es regelmäßig zu einem Nachweis von Glyphosat-Rückständen in Honigproben.
Vergewissern Sie sich im Vorfeld ob Sie Glyphosat einsetzen dürfen. Das ist nicht der Fall wenn Ihre Flächen z. B. in Schutzgebieten liegen. Dies betrifft vor allem den Einsatz in Wasserschutzgebieten sowie zum Teil auch die Anwendung in Naturschutzgebieten. Generell gilt, dass die Anwendung von Glyphosat im Ackerbau auf den Einzelfall begrenzt ist. Das heißt, sie sollte nur dann erfolgen, wenn keine andere Maßnahme, wie z.B. der Pflugeinsatz, geeignet oder zumutbar sind.
Ist zur Vorbereitung der Flächen der Einsatz von Glyphosat geplant, so sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen unbedingt zu beachten. Im Zuge der Verlängerung der nationalen Produktzulassungen wurde eine Reihe von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln mit der Anwendungsbestimmung NT 307-90 und NT 308 versehen. Zum Schutz der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 90 % des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Es sind allerdings nicht alle Produkte von den neuen Auflagen betroffen. Da einige Firmen bereits erfolgreich gegen diese Auflage geklagt haben empfiehlt die LWK Nordrhein-Westfalen sich vor der Anwendung über die aktuellen Bestimmungen der einzelnen Produkte auf der Homepage des BVL zu informieren.
Generell gilt: "Saatbett geht vor Saatzeit"
Die hohen Niederschlagssummen seit Jahresbeginn haben dazu geführt, dass auf vielen Flächen aktuell noch Wasser steht und eine Vorbereitung vieler Schläge für die Aussaat von Sommerungen noch nicht erfolgen konnte. Auch bei einigen Wintergetreideflächen steht die Umbruchentscheidung bald an. Hierbei sollte unbedingt das altbewährte Sprichwort „Saatbett geht vor Saatzeitpunkt“ Beachtung finden. Das vergangene Jahr hat gezeigt, dass eine spätere Aussaat von Rüben und Mais nicht zwangsläufig zu Ertrags- und Qualitätseinbußen führen muss.
Ihre Meinung zählt!
Wie gehen Sie beim Umbruch von Zwischenfrüchten vor? Wie werden Sie dem Bienenschutz gerecht? Haben Sie Erfahrungen ohne Glyphosat? Dann teilen Sie die gerne mit uns.
Schreiben Sie Ihre Meinung gern an Daniel.Dabbelt@topagrar.com. Wir behalten uns vor, besonders interessante Zuschriften - ggf. gekürzt - zu veröffentlichen.
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Witterungsbedingt konnte regional der Umbruch von Zwischenfrüchten noch nicht erfolgten. Sind in diesen winterharte Komponenten wie Raps oder Rübsen enthalten, die jetzt Blühen, ist laut der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vermehrt auf den Bienenschutz zu achten. Denn diese Bestände werden aktuell vermehrt von Honig- und Wildbienen sowie weiteren Bestäubern angeflogen.
Arbeiten außerhalb des täglichen Bienenfluges durchführen
Ist ein mechanischer Umbruch geplant, so sollte die Maßnahme zum Schutz der Bienen, wenn ackerbaulich möglich, abends nach oder morgens vor dem Bienenflug erfolgen. Gleiches gilt für den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, die zum Abtöten der Zwischenfrucht sowie von blühenden Unkräutern und Ungräsern zum Einsatz kommen. Um Wirkstoffeinträge in den Bienenstock zu vermeiden, sollten auch die in B4 (nicht bienengefährlich) eingestuften Präparate abends nach dem täglichen Bienenflug appliziert werden.
Der Wirkstoff Glyphosat ist wie die meisten Herbizide in praxisüblichen Dosierungen nicht bienentoxisch. Alle Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sind bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge als nicht bienengefährlich (B4) eingestuft. Dennoch kommt es regelmäßig zu einem Nachweis von Glyphosat-Rückständen in Honigproben.
Vergewissern Sie sich im Vorfeld ob Sie Glyphosat einsetzen dürfen. Das ist nicht der Fall wenn Ihre Flächen z. B. in Schutzgebieten liegen. Dies betrifft vor allem den Einsatz in Wasserschutzgebieten sowie zum Teil auch die Anwendung in Naturschutzgebieten. Generell gilt, dass die Anwendung von Glyphosat im Ackerbau auf den Einzelfall begrenzt ist. Das heißt, sie sollte nur dann erfolgen, wenn keine andere Maßnahme, wie z.B. der Pflugeinsatz, geeignet oder zumutbar sind.
Ist zur Vorbereitung der Flächen der Einsatz von Glyphosat geplant, so sind die Anwendungsbestimmungen und Auflagen unbedingt zu beachten. Im Zuge der Verlängerung der nationalen Produktzulassungen wurde eine Reihe von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln mit der Anwendungsbestimmung NT 307-90 und NT 308 versehen. Zum Schutz der Ackerbegleitflora darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 90 % des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Es sind allerdings nicht alle Produkte von den neuen Auflagen betroffen. Da einige Firmen bereits erfolgreich gegen diese Auflage geklagt haben empfiehlt die LWK Nordrhein-Westfalen sich vor der Anwendung über die aktuellen Bestimmungen der einzelnen Produkte auf der Homepage des BVL zu informieren.
Generell gilt: "Saatbett geht vor Saatzeit"
Die hohen Niederschlagssummen seit Jahresbeginn haben dazu geführt, dass auf vielen Flächen aktuell noch Wasser steht und eine Vorbereitung vieler Schläge für die Aussaat von Sommerungen noch nicht erfolgen konnte. Auch bei einigen Wintergetreideflächen steht die Umbruchentscheidung bald an. Hierbei sollte unbedingt das altbewährte Sprichwort „Saatbett geht vor Saatzeitpunkt“ Beachtung finden. Das vergangene Jahr hat gezeigt, dass eine spätere Aussaat von Rüben und Mais nicht zwangsläufig zu Ertrags- und Qualitätseinbußen führen muss.
Ihre Meinung zählt!
Wie gehen Sie beim Umbruch von Zwischenfrüchten vor? Wie werden Sie dem Bienenschutz gerecht? Haben Sie Erfahrungen ohne Glyphosat? Dann teilen Sie die gerne mit uns.
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