Die Demonstrationen haben zwar u.a. dafür gesorgt, dass die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherungspflicht verhindert wurden. Beim Agrardiesel wurden die Kürzungen aber nur zum Teil zurückgenommen. Es gilt jetzt Folgendes:
Die im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen treten rückwirkend zum 1.März 2024 in Kraft.
Gasöl, das bis zum 29. Februar 2024 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verbraucht wurde, wird zum bisherigen Satz in Höhe von 21,480 ct/Liter entlastet.
Vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Steuerentlastung 12,888 ct/ Liter Gasöl.
Für das Wirtschaftsjahr 2025 beträgt die Steuerentlastung 6,444 ct/l Gasöl.
Für den Verbrauch im Jahr 2024 müssen Sie bis zum 31.12.2025 den Antrag beim Hauptzollamt stellen. Das ist nur noch digital möglich!
Im Jahr 2026 wird das Agrardieselverfahren komplett eingestellt.
Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum?
Interessant wird, wie die Dieselmengen zugeordnet werden: Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum? Die Generaldirektion Zoll schreibt auf Anfrage von top agrar dazu: Maßgeblich für die Anwendung des Entlastungssatzes für das Wirtschaftsjahr 2024 ist der Zeitpunkt der Verwendung des Gasöls. Bei der Verwendung des Gasöls ist dabei zu differenzieren zwischen dem Zeitraum 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 (21,48 ct/l) und dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (12,88 ct/l).
Antragsfrist jetzt bis 31.12.
Die Antragsfrist für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde mit den im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen des § 57 Energiesteuergesetz und des § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 30.9. auf den 31.12.2024 verlängert.
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Die Demonstrationen haben zwar u.a. dafür gesorgt, dass die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherungspflicht verhindert wurden. Beim Agrardiesel wurden die Kürzungen aber nur zum Teil zurückgenommen. Es gilt jetzt Folgendes:
Die im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen treten rückwirkend zum 1.März 2024 in Kraft.
Gasöl, das bis zum 29. Februar 2024 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verbraucht wurde, wird zum bisherigen Satz in Höhe von 21,480 ct/Liter entlastet.
Vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Steuerentlastung 12,888 ct/ Liter Gasöl.
Für das Wirtschaftsjahr 2025 beträgt die Steuerentlastung 6,444 ct/l Gasöl.
Für den Verbrauch im Jahr 2024 müssen Sie bis zum 31.12.2025 den Antrag beim Hauptzollamt stellen. Das ist nur noch digital möglich!
Im Jahr 2026 wird das Agrardieselverfahren komplett eingestellt.
Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum?
Interessant wird, wie die Dieselmengen zugeordnet werden: Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum? Die Generaldirektion Zoll schreibt auf Anfrage von top agrar dazu: Maßgeblich für die Anwendung des Entlastungssatzes für das Wirtschaftsjahr 2024 ist der Zeitpunkt der Verwendung des Gasöls. Bei der Verwendung des Gasöls ist dabei zu differenzieren zwischen dem Zeitraum 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 (21,48 ct/l) und dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (12,88 ct/l).
Antragsfrist jetzt bis 31.12.
Die Antragsfrist für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde mit den im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen des § 57 Energiesteuergesetz und des § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 30.9. auf den 31.12.2024 verlängert.