Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Start der Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

topplus Beihilfe läuft aus

Agrardiesel: So sinken die Vergütungssätze bis 2026

Lange wurde um die Agrardieselbeihilfe gerungen. Nun steht fest: Die Beihilfe sinkt ab 1.3.2024 ab und entfällt ab dem Jahr 2026 ganz.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Demonstrationen haben zwar u.a. dafür gesorgt, dass die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherungspflicht verhindert wurden. Beim Agrardiesel wurden die Kürzungen aber nur zum Teil zurückgenommen. Es gilt jetzt Folgendes:

  • Die im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen treten rückwirkend zum 1.März 2024 in Kraft.

  • Gasöl, das bis zum 29. Februar 2024 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verbraucht wurde, wird zum bisherigen Satz in Höhe von 21,480 ct/Liter entlastet.

  • Vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Steuerentlastung 12,888 ct/ Liter Gasöl.

  • Für das Wirtschaftsjahr 2025 beträgt die Steuerentlastung 6,444 ct/l Gasöl.

  • Für den Verbrauch im Jahr 2024 müssen Sie bis zum 31.12.2025 den Antrag beim Hauptzollamt stellen. Das ist nur noch digital möglich!

  • Im Jahr 2026 wird das Agrardieselverfahren komplett eingestellt.

Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum?

Interessant wird, wie die Dieselmengen zugeordnet werden: Gilt das Rechnungsdatum oder das Verwendungsdatum? Die Generaldirektion Zoll schreibt auf Anfrage von top agrar dazu: Maßgeblich für die Anwendung des  Entlastungssatzes für das Wirtschaftsjahr 2024 ist der Zeitpunkt der Verwendung des Gasöls. Bei der Verwendung des Gasöls ist dabei zu differenzieren zwischen dem Zeitraum 1. Januar 2024 bis 29. Februar 2024 (21,48 ct/l) und dem Zeitraum vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 (12,88 ct/l).

Antragsfrist jetzt bis 31.12.

Die Antragsfrist für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde mit den im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 beschlossenen Änderungen des § 57 Energiesteuergesetz und des  § 103 Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 30.9. auf den 31.12.2024 verlängert.

Mehr zu dem Thema

top + Ernte 2024: Alle aktuellen Infos und Praxistipps

Wetter, Technik, Getreidemärkte - Das müssen Sie jetzt wissen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.