Das Kreisveterinäramt Borken forderte einen Landwirt auf, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest vom 1. Juni bis zum 30. Septemner täglich für mindestens zwei Stunden Auslauf anzubieten. Grund für die Beanstandung war, dass bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers im Sommer des vergangenen Jahres die Behörde festgestellt habe, dass die 24 Kühe in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf eine Weide, einen Laufhof oder einen Paddock haben. Es seien keine eingezäunten Areale vorhanden gewesen, berichtet die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Der Vorwurf: Die ganzjährige Anbindehaltung lässt sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung vereinbaren. Der Landwirt argumentierte, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten oder einer erhöhten Gefahr durch den Wolf oder Hunde ausgesetzt seien und stellte einen Eilantrag.
Möglichst zu Laufställen umbauen
Im Gerichtsbeschluss heißt es unter anderem, dass in der Anbindehaltung nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Bedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt sind. Durch die Bewegungsarmut könne es zu Erkrankungen und Schmerzen kommen. Das Verwaltungsgericht berief sich auf die nierdersächsiche Tierschutzleitlinien, die im Sommer täglichen Freigang verlangen. Landwirte sollten ihre Anbindehaltung außerdem möglichst in Laufstallhaltung umbauen. Nur wenn das mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne diese Art der Haltung bestehen bleiben. Als Ausgleich für das Bewegungsdefizit müssten die Rinder aber täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten zur Weide haben.
Gegen den Beschluss ist bereits Beschwerde an das NRW-Oberverwaltungsgericht eingelegt worden.