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Start der Ernte 2024 Vereinfachungen für 2025 Pauschalierung

topplus Novelle des Tierschutzgesetzes

BMEL: Anbindehaltung verboten - aber nicht für alle

Immer noch gibt es gerade in Süddeutschland viele Milcherzeuger mit Anbindehaltung. Sofern sie mit genug Grünland versorgt sind und max. 50 Tiere haben, könnte es weitergehen. Auch langfristig.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Novelle des Tierschutzgesetzes nähert sich der Zielgeraden. Nach der jüngsten Abstimmungsrunde zeichnen sich neue Perspektiven für einige Milchviehbetriebe mit Anbindehaltung ab – allerdings nicht für alle.

Kombimodell mit klaren Voraussetzungen

Wie aus Kreisen des Bundeslandwirtschaftsministeriums verlautet, hat das BMEL gestern den überarbeiteten Entwurf zum Bundestierschutzgesetz in die zweite Ressortabstimmung gegeben. Die vorangegangene Länder/Verbändeanhörung und die Verständigung mit den Koalitionspartnern hat noch einige Veränderungen mit sich gebracht.

Das betrifft auch die Anbindehaltung, bei der nun alles auf das sogenannte Kombimodell hinausläuft. Nach Angaben des Agrarressorts bleibt es bei dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ausstieg aus der ganzjährigen Anbindehaltung. Vorgesehen ist ebenfalls weiterhin eine zehnjährige Übergangsfrist bis zum vollständigen Verbot.

Zulässig soll nach dem aktuellen Stand aber auch in Zukunft die Kombihaltung in Bestandsbetrieben nach dem Vorbild der EU Öko-VO sein.

Voraussetzung dafür:

  • Maximal 50 Tiere

  • Täglicher Weidegang in der Grünlandsaison

  • In der Übergangs- und Winterzeit mindestens zweimal wöchentlich Auslauf an der frischen Luft

Damit hängt die Weiterbewirtschaftung maßgeblich von der Verfügbarkeit von ausreichend Weideflächen ab. Betriebe mit Anbindehaltung, aber ohne Grünland wären somit außen vor. Genauso wie die größeren Unternehmen, die keine Laufställe bauen können.

Hofnachfolger dürfen weitermachen

Das Modell wurde bisher auch schon so diskutiert. Neu ist aber, dass die Betriebserlaubnis für derartige Betriebe mit dem Ausscheiden des Betriebsleiters nicht erlöschen soll. Der darf in Zukunft den Hof nach jetziger Planung inklusive der Anbindehaltung im Kombimodell an einen Nachfolger übergeben.

Laut BMEL-Kreisen soll das insbesondere den kleinen Milchviehbetrieben in Mittel- und Hochgebirgslagen eine verlässliche Perspektive für ihre Zukunft geben.

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