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Angehängte Arbeitsgeräte: Das müssen Sie im Straßenverkehr beachten

Wann braucht ein am Traktor angehängtes Arbeitsgerät eine eigene Bremse oder ein eigenes Kennzeichen? Unsere Experten geben die Antworten.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Was muss ich bei angehängten Arbeitsgeräten beachten?

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Antwort:

Hat das gezogene Arbeitsgerät, eine Achslast von mehr als 3 t, ist eine eigene Bremse vorgeschrieben. Für angehängte Arbeitsgeräte mit EU-Typgenehmigung ist allerdings erst ab 3,5 t Achslast eine Bremse erforderlich. Zweiachsige Geräte, mit einem Achsabstand ab 1 m, müssen grund­sätzlich immer mit einer Betriebs-, Abreiß- und Feststellbremse ausgerüs­tet sein.

Betriebserlaubnis nötig?

Die Fahrzeuge unterliegen ­gemäß der Fahrzeugzulassungsver­ordnung – auch bei mehr als 25 km/h – nicht der Zulassungspflicht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 h FZV). Ab einer zulässigen Gesamtmasse von 3 t ist für angehängte Arbeitsgeräte jedoch eine Betriebserlaubnis erforderlich. Geräte, die vor dem 1.4.1976 gebaut wurden, sind noch von einer Betriebserlaubnis befreit. Für EU-Typgenehmigte angehängte Arbeitsgeräte kann direkt beim Hersteller eine EU-Übereinstimmungserklärung (COC-Papier) angefordert werden, welche die nationale Betriebserlaubnis ersetzt.

An der Rückseite müssen Sie kein (Wiederholungs-)Kennzeichen und kein Geschwindigkeitsschild anbringen. Die Kennzeichnung wird aber in beiden Fällen empfohlen.

Ausnahmegenehmigung einholen?

Überschreitet das Arbeitsgerät das zulässige Gewicht oder die zulässigen Abmessungen, also eine Breite von 3 m, eine Höhe von 4 m und eine Länge von 12 m, brauchen Sie für die Fahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 StVO.

Unsere Experten: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für ­Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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