„Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine verlustreiche, bekämpfungspflichtige Tierseuche bei Schweinen, die in Deutschland im September 2020 erstmals bei Wildschweinen in Brandenburg an der Grenze zu Polen festgestellt wurde. Um einer Verbreitung in Baden-Württemberg vorzubeugen sind Wildschweine intensiv zu bejagen. Die Landwirte können mit abgestimmten Maßnahmen, wie zum Beispiel dem Rückschnitt von Winterbegrünungen, die Jägerinnen und Jäger dabei unterstützen“, erklärt der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk die Entscheidung.
FAKT-Winterbegrünungen ab 20. November mulchen oder kürzen
Winterbegrünungen, die nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) gefördert werden, dürfen bereits ab dem 20. November hoch gemulcht oder der Aufwuchs mittels Schröpfschnitt gekürzt werden. „Eine Nutzung des Aufwuchses ist hierbei nicht möglich und muss auf der Fläche verbleiben“, betonte Hauk.
Zwischenfrüchte, die als Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) im Gemeinsamen Antrag gemeldet wurden, müssen bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleiben. Dies gilt auch, wenn diese gewalzt, geschlegelt oder gehäckselt werden. Abgefrorene Kulturen gelten ebenfalls als auf der Fläche belassen.
Schnitt auch in Wasserschutzgebieten teilweise erlaubt
In Wasserschutzgebieten darf ausnahmsweise in der Zone III die Begrünung mit einem Schnitt auf eine Höhe von 20 cm bis 30 cm eingekürzt werden. Der Aufwuchs hat auf der Fläche zu verbleiben.
In Zone II ist ebenfalls ein Schnitt wie oben ausgeführt zulässig, jedoch müssen auf der Fläche mindestens 25 Prozent der Begrünung stehen bleiben. Dies kann streifenweise oder als Block erfolgen. Bei letzterer Schnittvariante muss jedoch eine Bejagung möglich sein. Die Bearbeitung der Begrünung ist in diesen Fällen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde formlos mitzuteilen.
Einarbeitungstermine nicht betroffen
Die Auflagen zur Einarbeitung von Zwischenfrüchten sind von diesen Regelungen nicht betroffen. Eine Einarbeitung der Begrünung ist also auch weiterhin erst zum zulässigen Einarbeitungstermin erlaubt.
Abstimmung mit Jagdpächter notwendig
„Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 16. Mai 2022 und die Begrünungen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Jagdpächter eingekürzt werden. Der Zustand der Zwischenfruchtbestände hat Einfluss auf den Jagderfolg, weil das Schwarzwild diese bei Bewegungsjagden sehr gerne annimmt und sich in diese zurückzieht“, sagte der Minister.
Für weitere Informationen stehen laut Hauk die zuständigen Landwirtschaftsämter der Landratsämter zur Verfügung.