Landwirte sollen Agri-Photovoltaikanlagen künftig privilegiert bauen dürfen. Das geht aus dem aktuellen Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften" hervor, den das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kürzlich veröffentlicht hat.
Darum geht es
Im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampelregierung vorgenommen, die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorrangig umzusetzen. Dies betrifft auch das Bauplanungsrecht. Dazu sind verschiedene Änderungen des Baugesetzbuchs geplant. Eine Regelung betrifft Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV). In § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB (Baugesetzbuch) soll ein zusätzlicher Privilegierungstatbestand für bestimmte sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen neu eingeführt werden. Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen eine gleichzeitige land- oder forstwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Nutzung der Flächen.
Bis 2,5 ha ohne Bebauungsplan
Solche Anlagen sollen künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 ha beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BauGB steht.
Landwirte sollen Agri-Photovoltaikanlagen künftig privilegiert bauen dürfen. Das geht aus dem aktuellen Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften" hervor, den das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kürzlich veröffentlicht hat.
Darum geht es
Im Koalitionsvertrag hatte sich die Ampelregierung vorgenommen, die Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vorrangig umzusetzen. Dies betrifft auch das Bauplanungsrecht. Dazu sind verschiedene Änderungen des Baugesetzbuchs geplant. Eine Regelung betrifft Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV). In § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB (Baugesetzbuch) soll ein zusätzlicher Privilegierungstatbestand für bestimmte sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen neu eingeführt werden. Agri-Photovoltaikanlagen ermöglichen eine gleichzeitige land- oder forstwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Nutzung der Flächen.
Bis 2,5 ha ohne Bebauungsplan
Solche Anlagen sollen künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 ha beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BauGB steht.