Ist es möglich, auf den 4 % zwangsstillgelegten Ackerflächen eine Freiflächen-Solaranlage zu errichten und damit die Verpflichtung trotzdem zu erfüllen? Die Module sollten dann im Abstand von vielleicht 6 m in Reihen senkrecht angebracht werden. Diese Kombination erscheint mir viel einfacher zu realisieren, als zwischen und unter den Modulständern mit Spritze und Mähdrescher zu arbeiten. Das Thema Flächenkonkurrenz wäre damit auch erledigt.
Antwort:
Das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter Beachtung der dazu ergangenen Vorschriften. Maßgeblich dafür ist die Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung, kurz: GAPDZV). Danach gilt die Nutzung der Fläche für die Solarstromproduktion als nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Ausnahme ist die Agri-Photovoltaik nach § 12 Abs. 5 GAPDZV. Sie darf auf beihilfefähigen Flächen errichtet werden. Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Sie darf die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen. Außerdem darf die Anlage die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 % verringern. Hier verweist die Direktzahlungs-Verordnung auf die DIN SPEC 91434:2021-051. Gemeint ist die Vornorm, die Agri-Photovoltaikanlagen definiert. Entsprechend wären 85 % der besagten Fläche förderfähig. Man muss also im Einzelfall noch prüfen, ob die geplante Anlage den Vorgaben der DIN SPEC entspricht.
Ist es möglich, auf den 4 % zwangsstillgelegten Ackerflächen eine Freiflächen-Solaranlage zu errichten und damit die Verpflichtung trotzdem zu erfüllen? Die Module sollten dann im Abstand von vielleicht 6 m in Reihen senkrecht angebracht werden. Diese Kombination erscheint mir viel einfacher zu realisieren, als zwischen und unter den Modulständern mit Spritze und Mähdrescher zu arbeiten. Das Thema Flächenkonkurrenz wäre damit auch erledigt.
Antwort:
Das ist grundsätzlich möglich, allerdings nur unter Beachtung der dazu ergangenen Vorschriften. Maßgeblich dafür ist die Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung, kurz: GAPDZV). Danach gilt die Nutzung der Fläche für die Solarstromproduktion als nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Ausnahme ist die Agri-Photovoltaik nach § 12 Abs. 5 GAPDZV. Sie darf auf beihilfefähigen Flächen errichtet werden. Eine Agri-Photovoltaik-Anlage im Sinne des Absatzes 4 Nummer 6 ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Sie darf die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließen. Außerdem darf die Anlage die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 % verringern. Hier verweist die Direktzahlungs-Verordnung auf die DIN SPEC 91434:2021-051. Gemeint ist die Vornorm, die Agri-Photovoltaikanlagen definiert. Entsprechend wären 85 % der besagten Fläche förderfähig. Man muss also im Einzelfall noch prüfen, ob die geplante Anlage den Vorgaben der DIN SPEC entspricht.