Darf man bei Frost Gülle oder Festmist ausbringen?
Ich habe von einem Landwirt gehört, dass man Gülle oder Mist fahren darf, wenn es tagsüber taut und nur nachts friert, auch wenn tagsüber noch Frost im Boden ist. Stimmt das?
Frage: Darf man bei Frost Gülle oder Festmist fahren? Ein Landwirt sagte mir, wenn es tagsüber taut und nur nachts friert, darf man fahren, selbst wenn noch 20 cm Frost im Boden sind. Andere sagen hingegen, das sei nicht erlaubt. Was ist nun korrekt?
Antwort: Die Düngeverordnung spricht ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden aus. Das gilt seit dem 1. Mai 2020 mit der geänderten Fassung der Düngeverordnung. Die bisherige Ausnahmeregelung der DüV 2017, bei gefrorenem Boden Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost fahren zu dürfen, ist damit nicht mehr gültig.
Daraus resultiert in den meisten Bundesländern, dass nur gedüngt werden darf, wenn der Boden komplett frostfrei ist.
Definition Frost ist Ländersache
Da aber für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen die Länder zuständig sind gibt es z. T. unterschiedliche Definitionen. In Niedersachsen heißt es beispielsweise: „Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet, dass sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, nicht ausgebracht werden darf. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig!“
Ähnlich definiert es Schleswig-Holstein: „Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.“
Bayern hat hingegen folgende Definition festgelegt: “Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe eines Tages durchgehend (mindestens bis zu einer Tiefe von 20 cm) frostfrei ist.“
Boden muss auch in tieferen Schichten frostfrei sein
Für die Feststellung, ob ein Boden gefroren ist, sind grundsätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort maßgebend: Nur wenn der Boden vollständig, also auch in tieferen Schichten, frostfrei ist, gilt er als aufnahmefähig. Orientierung für die eigene Planung der durchzuführenden Düngemaßnahme können die Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) geben.
Der DWD gibt tagesaktuelle Vorhersagen zum Bodenfrost sowohl für unbewachsenen als auch mit Winterungen bestellten Boden bekannt. Die Angaben sind nur für den aktuellen Tag gültig und müssen kurz vor der Aufbringung erneut geprüft werden.
Frage: Darf man bei Frost Gülle oder Festmist fahren? Ein Landwirt sagte mir, wenn es tagsüber taut und nur nachts friert, darf man fahren, selbst wenn noch 20 cm Frost im Boden sind. Andere sagen hingegen, das sei nicht erlaubt. Was ist nun korrekt?
Antwort: Die Düngeverordnung spricht ein absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden aus. Das gilt seit dem 1. Mai 2020 mit der geänderten Fassung der Düngeverordnung. Die bisherige Ausnahmeregelung der DüV 2017, bei gefrorenem Boden Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost fahren zu dürfen, ist damit nicht mehr gültig.
Daraus resultiert in den meisten Bundesländern, dass nur gedüngt werden darf, wenn der Boden komplett frostfrei ist.
Definition Frost ist Ländersache
Da aber für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen die Länder zuständig sind gibt es z. T. unterschiedliche Definitionen. In Niedersachsen heißt es beispielsweise: „Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet, dass sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, nicht ausgebracht werden darf. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig!“
Ähnlich definiert es Schleswig-Holstein: „Auch wenn leichte Nachfröste im oberen Boden zu einem entsprechenden Frostbelag führen, darf eine Düngung nicht erfolgen. Maßgeblich ist der Zustand während der Aufbringung und nicht die Frage, ob der Boden tagsüber komplett frostfrei wird. Einen Interpretationsspielraum für die aus schleswig-holsteinischer Sicht typischen leichten Frostnächte ist damit nicht mehr gegeben, auch wenn dies bedeutet, dass eine fachlich nachweisbare hohe Nährstoffeffizienz damit nicht genutzt werden kann.“
Bayern hat hingegen folgende Definition festgelegt: “Ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht ist unschädlich, solange der Boden im Laufe eines Tages durchgehend (mindestens bis zu einer Tiefe von 20 cm) frostfrei ist.“
Boden muss auch in tieferen Schichten frostfrei sein
Für die Feststellung, ob ein Boden gefroren ist, sind grundsätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort maßgebend: Nur wenn der Boden vollständig, also auch in tieferen Schichten, frostfrei ist, gilt er als aufnahmefähig. Orientierung für die eigene Planung der durchzuführenden Düngemaßnahme können die Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) geben.
Der DWD gibt tagesaktuelle Vorhersagen zum Bodenfrost sowohl für unbewachsenen als auch mit Winterungen bestellten Boden bekannt. Die Angaben sind nur für den aktuellen Tag gültig und müssen kurz vor der Aufbringung erneut geprüft werden.