Glöz, Meldepflichten und Anbauvorgaben: Diese Vereinfachungen plant das BMEL
Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht in puncto Entbürokratisierung ernst. Bei der GAP sind zahlreiche neue Vereinfachungen geplant. Diese listet ein Arbeitspapier auf, das top agrar vorliegt.
Die Bauernproteste seit Dezember 2023 haben nicht zuletzt für die politische Erkenntnis gesorgt, dass viele Prozesse in den agrarpolitischen und behördlichen Rahmenbedingungen überbürokratisiert sind und dringend entschlackt werden müssen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dazu Anfang des Jahres gemeinsam mit den Ländern eine „Initiative Bürokratieabbau“ gestartet, die bereits handfeste Resultate lieferte.
Beispielsweise wurden die Meldepflichten für aktive Betriebe in der GAPInVeKoS-Verordnung deutlich vereinfacht. Eine andere Maßnahme betrifft Tierhalter, die ihre gekoppelten Prämien aus der EU-Agrarförderungen (GAP) für Rinder, Mutterschafe und -ziegen erhalten Betriebe künftig auch dann bekommen, wenn die Tiere eine oder beide Ohrmarke verloren haben.
Der Entscheidungsfindungsprozess auf Länder- und Bundesebene für weitere Entlastungen geht weiter, ist aber nicht immer reibungsfrei. In einem aktuellen Papier zum Arbeitsfortschritt der Initiative, das top agrar vorliegt, hat das BMEL nun den bereits bekannten Stand zusammengefasst und auch die eine oder andere neue Regelung skizziert.
Doppelte Genehmigungspflicht bei Umwandlung der Flächennutzung entfällt
Eine betrifft die Konditionalität innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), also die Voraussetzungen für die flächen- und tierbezogener Zahlungen der Zweiten. Säule. Bisher gilt beispielsweise, dass bei Umwandlung von Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Flächen - etwa für Agri-PV - neben der baurechtlichen Genehmigung immer auch eine nochmalige Genehmigung im Agrar- bzw. GAP-Förderrecht erforderlich ist. Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant hier noch vor der Sommerpause eine Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG), wonach die nochmalige Genehmigung im Agrar- bzw. GAP-Förderrecht entfällt.
Darüber hinaus sollen:
Kontrollen und Sanktionen bei Betrieben bis zu 10 ha entfallen
Es sind Erleichterungen für Dauerkulturen in Feuchtgebieten und Mooren vorgesehen (GLÖZ 2).
Die Länder erhalten Ausnahmemöglichkeiten, wenn Witterungsextreme wirtschaftliche Härten und Praxisprobleme nach sich ziehen.
Vereinfachungsmöglichkeiten sieht das BMEL auch in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vor:
Bei Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) soll zukünftig möglichst weit auf starre Datumsvorgaben verzichtet werden.
Dauerhaft ohne chemische Pflanzenschutzmittel wirtschaftende Ökobetriebe sollen spezifisch von Vorgaben zur Erosionsminderung ausgenommen werden.
Klimaschonende Paludikulturen sollen einfacher auf Grünlandflächen angelegt werden können.
Entschlackt werden soll zudem die GAP-DirektzahlungenVO.
Das sind die derzeit geplanten Punkte:
Blühstreifen sollen zukünftig nicht mehr an jeder Stelle mindestens 5 m breit sein, sondern lediglich auf der „überwiegenden Länge“. Dadurch verlieren Betriebe bei geringer Abweichung nicht mehr die Prämie.
Bei den Altgrasstreifen und -flächen soll die Prämienstruktur mit der sogenannten 1-ha-Regel an die Öko-Regelung zur Brache angepasst werden. Das heißt, auch bei dieser Öko-Regelung soll für den ersten Hektar immer die höchste Prämienstufe gezahlt werden, unabhängig vom Anteil des Altgrasstreifens am Gesamtgrünland eines Betriebs.
Die Öko-Regelung Agroforst soll vereinfacht werden – u. a. durch den Wegfall der Mindestbreite der Gehölzstreifen.
Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Nutzungskonzeptes soll bei der Agroforst-Regelung entfallen.
Bei der extensiven Dauergrünlandnutzung soll Gehegewild förderfähig werden.
Der pflanzenschutzmittelfreie Anbau zusätzlicher Kulturen, wie Hirse, Amaranth, Buchweizen oder Quinoa soll honoriert werden.
Die Voraussetzung für Zahlungen für Mutterschafe und Ziegen sollen vereinfacht werden, u.a. durch Abschaffung der Stichtagsregelung.
Die aufgeführten Vereinfachungen erfordern umfassende Änderungen des GAP-Strategieplans. Diese sollen Mitte Juli 2024 fertiggestellt sein, damit die die Änderungen ab Anfang 2025 gelten können. In dem Zusammenhang betont das BMEL, dass der Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen nicht per Dekret funktioniert, sondern eine mühsame und kleinteilige Daueraufgabe bleibt. Bürokratieabbau heiße auch nicht, Standards im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes, des Tierschutzes und des Wohlergehens der Menschen zu verwässern. Vielmehr gehe es um einfachere, effizientere und bessere Verfahren, um gute Verwaltungsqualität. Das Agrarressort appelliert an alle Beteiligten, auf parteipolitische Manöver zu verzichten– damit sei dem Berufsstand nicht geholfen.
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Die Bauernproteste seit Dezember 2023 haben nicht zuletzt für die politische Erkenntnis gesorgt, dass viele Prozesse in den agrarpolitischen und behördlichen Rahmenbedingungen überbürokratisiert sind und dringend entschlackt werden müssen. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat dazu Anfang des Jahres gemeinsam mit den Ländern eine „Initiative Bürokratieabbau“ gestartet, die bereits handfeste Resultate lieferte.
Beispielsweise wurden die Meldepflichten für aktive Betriebe in der GAPInVeKoS-Verordnung deutlich vereinfacht. Eine andere Maßnahme betrifft Tierhalter, die ihre gekoppelten Prämien aus der EU-Agrarförderungen (GAP) für Rinder, Mutterschafe und -ziegen erhalten Betriebe künftig auch dann bekommen, wenn die Tiere eine oder beide Ohrmarke verloren haben.
Der Entscheidungsfindungsprozess auf Länder- und Bundesebene für weitere Entlastungen geht weiter, ist aber nicht immer reibungsfrei. In einem aktuellen Papier zum Arbeitsfortschritt der Initiative, das top agrar vorliegt, hat das BMEL nun den bereits bekannten Stand zusammengefasst und auch die eine oder andere neue Regelung skizziert.
Doppelte Genehmigungspflicht bei Umwandlung der Flächennutzung entfällt
Eine betrifft die Konditionalität innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), also die Voraussetzungen für die flächen- und tierbezogener Zahlungen der Zweiten. Säule. Bisher gilt beispielsweise, dass bei Umwandlung von Dauergrünland in nicht-landwirtschaftliche Flächen - etwa für Agri-PV - neben der baurechtlichen Genehmigung immer auch eine nochmalige Genehmigung im Agrar- bzw. GAP-Förderrecht erforderlich ist. Das Bundeslandwirtschaftsministerium plant hier noch vor der Sommerpause eine Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG), wonach die nochmalige Genehmigung im Agrar- bzw. GAP-Förderrecht entfällt.
Darüber hinaus sollen:
Kontrollen und Sanktionen bei Betrieben bis zu 10 ha entfallen
Es sind Erleichterungen für Dauerkulturen in Feuchtgebieten und Mooren vorgesehen (GLÖZ 2).
Die Länder erhalten Ausnahmemöglichkeiten, wenn Witterungsextreme wirtschaftliche Härten und Praxisprobleme nach sich ziehen.
Vereinfachungsmöglichkeiten sieht das BMEL auch in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) vor:
Bei Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) soll zukünftig möglichst weit auf starre Datumsvorgaben verzichtet werden.
Dauerhaft ohne chemische Pflanzenschutzmittel wirtschaftende Ökobetriebe sollen spezifisch von Vorgaben zur Erosionsminderung ausgenommen werden.
Klimaschonende Paludikulturen sollen einfacher auf Grünlandflächen angelegt werden können.
Entschlackt werden soll zudem die GAP-DirektzahlungenVO.
Das sind die derzeit geplanten Punkte:
Blühstreifen sollen zukünftig nicht mehr an jeder Stelle mindestens 5 m breit sein, sondern lediglich auf der „überwiegenden Länge“. Dadurch verlieren Betriebe bei geringer Abweichung nicht mehr die Prämie.
Bei den Altgrasstreifen und -flächen soll die Prämienstruktur mit der sogenannten 1-ha-Regel an die Öko-Regelung zur Brache angepasst werden. Das heißt, auch bei dieser Öko-Regelung soll für den ersten Hektar immer die höchste Prämienstufe gezahlt werden, unabhängig vom Anteil des Altgrasstreifens am Gesamtgrünland eines Betriebs.
Die Öko-Regelung Agroforst soll vereinfacht werden – u. a. durch den Wegfall der Mindestbreite der Gehölzstreifen.
Auch die Verpflichtung zur Vorlage eines Nutzungskonzeptes soll bei der Agroforst-Regelung entfallen.
Bei der extensiven Dauergrünlandnutzung soll Gehegewild förderfähig werden.
Der pflanzenschutzmittelfreie Anbau zusätzlicher Kulturen, wie Hirse, Amaranth, Buchweizen oder Quinoa soll honoriert werden.
Die Voraussetzung für Zahlungen für Mutterschafe und Ziegen sollen vereinfacht werden, u.a. durch Abschaffung der Stichtagsregelung.
Die aufgeführten Vereinfachungen erfordern umfassende Änderungen des GAP-Strategieplans. Diese sollen Mitte Juli 2024 fertiggestellt sein, damit die die Änderungen ab Anfang 2025 gelten können. In dem Zusammenhang betont das BMEL, dass der Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen nicht per Dekret funktioniert, sondern eine mühsame und kleinteilige Daueraufgabe bleibt. Bürokratieabbau heiße auch nicht, Standards im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes, des Tierschutzes und des Wohlergehens der Menschen zu verwässern. Vielmehr gehe es um einfachere, effizientere und bessere Verfahren, um gute Verwaltungsqualität. Das Agrarressort appelliert an alle Beteiligten, auf parteipolitische Manöver zu verzichten– damit sei dem Berufsstand nicht geholfen.