Jetzt im März beginnt die Vegetationszeit und die Arbeiten draußen auf dem Feld nehmen Fahrt auf. Die Bundesländer schalten nach und nach ihre Software für den Agrarantrag 2024 frei. Dieser bietet mit der Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung nach GLÖZ 8 jetzt nochmal neue Möglichkeiten. Und auch für die Tierhaltung stehen Fristen an, etwa für alle Schweinehalter, die vom neuen Förderprogramm des Bundes profitieren wollen.
Diese Änderungen und Fristen sind im März für die Landwirtschaft wichtig:
Förderprogramm zum Umbau der Tierhaltung startet
Ab dem 1. März können Schweinehalter Fördergelder für Investitionen in Tierwohlställe beantragen. Dann tritt das von der Bundesregierung erarbeitete Förderprogramm zum Umbau der Tierhaltung in Kraft. Gefördert werden allerdings nur die drei höchsten Haltungsformen „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“ der neuen staatlichen Tierhaltungskennzeichnung.
Die Beantragung für eine Förderung der laufenden Mehrkosten ist erst ab dem 1. April 2024 möglich. Dort gelten zudem Obergrenzen beim Tierbestand und bei der Fördersumme je Tier und Jahr. Für den Start des Förderprogramms hat die Bundesregierung knapp 1 Mrd. € verteilt über vier Jahre in den Bundeshaushalt eingeplant. Das Programm soll bis zum 31. Dezember 2033 laufen. Zuständige Bewilligungsstelle ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).
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Schnittverbot für Hecken und Bäume beachten
Ab dem 1. März ist es wieder verboten, Gehölze in der freien Landschaft zu schneiden. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich den radikalen Schnitt wichtiger Biotopstrukturen wie Röhrichte, Bäume, Hecken, Gebüsche und sonstiger Gehölze. Damit soll insbesondere die Fortpflanzung vieler Tierarten geschützt werden. Das Schnittverbot gilt u. a. für Landschaftselemente wie Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume in der freien Landschaft.
Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Und es gibt weitere Ausnahmen. Bäume und Gehölze in Haus- und Kleingärten sind von dieser Regelung ausgenommen.
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Start des Antragsverfahren für die GAP-Agrarförderung 2024
In einigen Bundesländern können ab Mitte März die diesjährigen GAP-Agraranträge gestellt werden. Die Abgabefrist läuft dann bundesweit am 15. Mai aus. Die je nach Bundesland zuständigen Stellen für den Agrarantrag (Landwirtschaftskammern, etc.) schalten im März nach und nach die aktuelle Version ihrer Antragsprogramme für den Antrag 2024 frei.
Neu sind 2024 u.a. die erneute Ausnahme bei der ursprünglichen Stilllegungsverpflichtung von 4 % der Ackerfläche, auf der nun auch Leguminosen und Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutz erlaubt sind. Bei den freiwilligen Öko-Regelungen gibt es 2024 höhere Prämien und einige Vereinfachungen.
Aussaat zur Begrünung von Brachen auf Öko-Regelung 1 Flächen
Schon zum 1. Januar hat der Stilllegungszeitraum für freiwillige Brache Flächen oder Blühstreifen und -flächen begonnen, die über die Öko-Regelungen gefördert werden. Die aktive Aussaat ist dort noch bis zum 31. März des Antragsjahres noch möglich. Voraussetzung ist eine Mischung von mindestens zwei Arten in nennenswerten Umfang.
Ab 2024 entfallen bei der Öko-Regelung 1 die 2023 noch geltenden Mindestanteile. Das heißt, alle Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland können einen ganzen Hektar stilllegen und dafür die höchste Prämienstufe von 1.300 €/ha in Anspruch nehmen. Übersteigt die Brachfläche 1 ha und 1 % der Ackerfläche können folgende Prämien erzielt werden: 1. - 2. %: 500 €/ha; 2. - 6. %: 300 €/ha.
Mit der Aussetzung der ursprünglich verpflichtenden 4 % Stilllegung für 2024 ist es für Betriebe interessant, die evtl. im Herbst 2023 schon vorgehaltene Brachfläche über die Öko-Regelung 1 vergüten zu lassen.
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Aufzeichnungen für die Stoffstrombilanz sammeln
Einige Betriebe, die zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind, müssen bis Ende März ihre Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat gesammelt haben. Denn alle Stickstoff- und Phosphatmengen, die dem Betrieb zugeführt werden bzw. die den Betrieb verlassen, müssen spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zu-/Abfuhr aufgezeichnet sein.
Das bedeutet, dass bis 31. März die ersten Unterlagen über die im ersten Quartal zu- oder abgeführten N- und P-Mengen vorliegen sollten, wenn das Kalenderjahr der gewählte Bezugszeitraum ist. Wurde das Wirtschaftsjahr als Bezugszeitraum genommen, sind erste Aufzeichnungen erst bis zum 31. Juli bzw. 30. September zu erstellen.
Übergangsfristen für Arbeitssicherheit im Kuhstall fallen
Am 1. April endet eine Übergangsfrist für mehr Arbeitsschutz im Kuhstall. Dann sind Deckbullenbuchten verpflichtend und es gibt Vorgaben für das Fixieren von Rindern beim Besamen oder Behandeln. Betriebe müssen also spätestens diesen März dafür umbauen.
Deckbullen dürfen nicht mehr frei in einer Milchviehherde mitlaufen. Der Bulle muss separiert sein, bevor die Tiere zusammengeführt werden oder ein Tierbetreuer die Bucht betritt. Zudem gibt es genau Vorgaben zur Gestaltung der Bullenbucht.
Zudem dürfen beim Behandeln, Untersuchen oder Besamen von Rindern keine weiteren Tiere frei in dem Bereich herumlaufen. Rinderhalter müssen nachweisen können, dass sie einzelne Tiere bzw. kleine Gruppen separieren und fixieren können.
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hatte ihre „Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung“ 2021 verschärft, aber eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt.
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Steuerbegünstigung beim Agrardiesel soll im 1. Schritt sinken
Laut dem Kompromissbeschluss der Bundesregierung soll die Förderung von Agrardiesel ab März 2024 in einem ersten Schritt abschmelzen. Das hatte die Bundesregierung Anfang des Jahres im zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz beschlossen und der Bundestag hatte zugestimmt. Danach soll die Steuerbegünstigung beim Agrardiesel schrittweise ab 1. März 2024 sinken und entfällt ab 2026 vollständig.
Im Jahr 2024 soll damit eine Reduzierung des Entlastungssatzes um 40 % erfolgen. In den Jahren 2025 und 2026 wird jeweils eine weitere Reduzierung um 30 % vorgenommen, so dass es für im Jahr 2026 verbrauchte Mengen keine Subvention mehr gibt. Die Rück-Vergütung der im Jahr 2023 verbrauchten Mengen im Jahr 2024 bleibt hingegen unverändert.
Offen ist allerdings noch, ob Opposition und Bundesrat die Regelung noch zu Fall bringen. Die Union hatte als Druckmittel für Änderungen beim Agrardiesel das Wachstumschancengesetz der Bundesregierung blockiert. Das steht nun am 22. März im Bundesrat wieder auf der Tagesordnung.
Preissprung wegen MwSt auf Gas und Wärme
Die Bundesregierung hatte die Mehrwertsteuer auf Gas und Wärme wegen der hohen Energiepreise nach dem russischen Angriff auf die Ukraine von 19 auf 7 % gesenkt. Das sollte eigentlich bis Ende März dieses Jahres gelten. Im Wachstumschancengesetz steht, dass die Mehrwertsteuersenkung schon Ende Februar auslaufen soll.
Doch weil das Gesetz unter anderem wegen dem Streit um den Agrardiesel festhängt und noch nicht beschlossen ist, fiel auch dieser Stichtag. Die nächste reguläre Bundesratssitzung, auf der das Wachstumschancengesetz verabschiedet werden soll, ist am 22. März. Es ist also fraglich, ob die Mehrwertsteuer tatsächlich früher wieder steigt als zum ursprünglich geplanten 1. April.
Weniger Geld für Rentner
Durch eine teurere Krankenversicherung wird ab März die Rente weniger. Eigentlich gelten die Änderungen beim Zusatzbeitrag schon seit Januar, jedoch wurde in den ersten zwei Monaten des Jahres von einigen Kassen noch mit den alten Beträgen gerechnet.
Auf Nachfrage berichtet die SVLFG, dass Alterskassenrentner, die bei der LKK pflichtversichert sind, diese schon ab dem 1.1.2024 leisten mussten. Nur Alterskassenrentner, die bei einer anderen Krankenkasse pflichtversichert sind, müssen den Zusatzbeitrag erst ab März zahlen.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Wer noch für das Jahr 2023 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten möchte, muss diese bis zum 31. März 2024 an die Deutschen Rentenversicherungen zahlen. Die freiwillige Rentenversicherung ist eine Option, in der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell für das Alter vorzusorgen.
Diese Möglichkeit haben auch alterskassenversicherte Vollerwerbslandwirte. Denn freiwillige Rentenbeiträge können Sie leisten, wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind und zudem in Deutschland wohnen, mindestens 16 Jahre alt sind und noch keine Altersvollrente beziehen.
Weitere Infos:
Leichtere Einwanderung von Fachkräften nach Deutschland
Ab März 2024 ist es für angehende Fachkräfte aus anderen Ländern einfacher, in Deutschland temporär zu leben. Nach dem neuen Einwanderungsgesetz für Fachkräfte darf jeder einreisen, der in Deutschland an einer Anpassungsqualifizierung oder einer Ausgleichsmaßnahme teilnimmt.
Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung berichtet, ist als Aufenthaltsdauer ein Jahr vorgesehen, sie kann aber bis auf drei Jahre verlängert werden. Die angehenden Fachkräfte haben außerdem die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 20 Stunden die Woche arbeiten. Zudem können alle einreisen, die einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss haben und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben.