Dürfen minderjährige Kinder ohne Führerschein ackern? Und dürfen sie ohne Fahrerlaubnis auf dem Hof fahren?
Antwort:
Das Betriebsgelände gilt als öffentlicher Verkehrsraum, wenn die Zufahrt frei zugänglich ist. Und dann benötigt jeder, der auf dem Hof ein Fahrzeug bewegt auch eine gültige Fahrerlaubnis. Nur wenn der Hof vollständig eingezäunt ist und Sie die Zufahrt z. B. mit einer geschlossenen Schranke versehen, ist das Gelände kein öffentlicher Verkehrsraum.
Ihr Ackergrundstück gilt hingegen nicht als öffentlicher Verkehrsraum, daher dürfte Ihr minderjähriger Nachwuchs ohne Fahrerlaubnis auf Ihrem Acker fahren. Achtung: Das gilt nicht für Feld- und Wirtschaftswege, die für jedermann zugänglich sind.
Außerdem müssen Sie folgendes beachten: Ist Ihr Nachwuchs unter 14 Jahren alt, haben Sie eine Aufsichtspflicht. Bis zu diesem Alter ist die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit noch nicht voll entwickelt, die einen derartigen Maschineneinsatz mit den Bedienungseinrichtungen rechtfertigt. Bei plötzlich auftretenden Störungen können die Kinder überfordert sein und schnell Fehler passieren, die zu Schäden führen.
Für aufsichtspflichtige Personen besteht die Verpflichtung, die Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese selbst keinen Schaden erleiden und anderen Menschen keinen Schaden zufügen können. Bei einer schwerwiegenden Aufsichtspflichtverletzung ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich, wenn Kinder unter unglücklichen und nicht zu erwartenden Umständen verletzt oder getötet werden.
Unsere Experten: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Dürfen minderjährige Kinder ohne Führerschein ackern? Und dürfen sie ohne Fahrerlaubnis auf dem Hof fahren?
Antwort:
Das Betriebsgelände gilt als öffentlicher Verkehrsraum, wenn die Zufahrt frei zugänglich ist. Und dann benötigt jeder, der auf dem Hof ein Fahrzeug bewegt auch eine gültige Fahrerlaubnis. Nur wenn der Hof vollständig eingezäunt ist und Sie die Zufahrt z. B. mit einer geschlossenen Schranke versehen, ist das Gelände kein öffentlicher Verkehrsraum.
Ihr Ackergrundstück gilt hingegen nicht als öffentlicher Verkehrsraum, daher dürfte Ihr minderjähriger Nachwuchs ohne Fahrerlaubnis auf Ihrem Acker fahren. Achtung: Das gilt nicht für Feld- und Wirtschaftswege, die für jedermann zugänglich sind.
Außerdem müssen Sie folgendes beachten: Ist Ihr Nachwuchs unter 14 Jahren alt, haben Sie eine Aufsichtspflicht. Bis zu diesem Alter ist die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit noch nicht voll entwickelt, die einen derartigen Maschineneinsatz mit den Bedienungseinrichtungen rechtfertigt. Bei plötzlich auftretenden Störungen können die Kinder überfordert sein und schnell Fehler passieren, die zu Schäden führen.
Für aufsichtspflichtige Personen besteht die Verpflichtung, die Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese selbst keinen Schaden erleiden und anderen Menschen keinen Schaden zufügen können. Bei einer schwerwiegenden Aufsichtspflichtverletzung ist eine strafrechtliche Verfolgung möglich, wenn Kinder unter unglücklichen und nicht zu erwartenden Umständen verletzt oder getötet werden.
Unsere Experten: Bernd Huppertz, Polizeihauptkommissar a. D., Dozent an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW, Martin Vaupel, Berater Straßenverkehrsrecht, Schlepper- und Transporttechnik, Landwirtschaftskammer Niedersachsen