Der Bundesrat stimmt mehreren Vereinfachungen für die Landwirtschaft zu. Änderungen gibt es beim Hanfanbau, für aktive Betriebsinhaber und bei der Öko-Regelung 4.
Künftig soll der Nutzhanfanbau etwas einfacher werden. Dazu hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 26. April einige Änderungen auf den Weg gebracht. Auch ein paar weitere kleinere Vorschläge zum allgemeinen Bürokratieabbau fanden Zustimmung.
Etiketten von Hanfsaatgut elektronisch einreichen
Künftig sollen Hanfanbauer die Etiketten ihres Hanfsaatguts in elektronischer Form bei der BLE einreichen können. Bislang mussten sie ihre Etiketten im Original an die BLE senden – und das, obwohl die Sammelanträge der Hanfflächen schon längst digital gestellt wurden. Das Etikett dient als Nachweis für den Anbau der THC-armen Nutzhanfsorten.
In der Begründung der Änderungsverordnung heißt es, dass das zu einerseits unnötig kompliziert sei. Andererseits sei es schon vorgekommen, dass Etiketten auf dem Postweg verlorengegangen und damit keine Direktzahlungen geleistet worden seien.
Hanfblüte nicht mehr melden
Außerdem soll künftig die Pflicht zum Melden der Hanfblüte wegfallen. Bislang mussten Hanfanbauer den Blühbeginn in jedem Sommer bei der BLE melden. Die BLE kontrolliert jährlich aber nur eine kleine Stichprobe von Betrieben, die darüber zur Aussaat informiert werden. Künftig müssen nur noch jene Betriebe den Blühbeginn melden, die zur Aussaat eine entsprechende Mitteilung der BLE erhalten haben.
Weitere Vereinfachungen für Betriebsinhaber und Ökoregelung 4
Weitere Vereinfachungen, die der Bundesrat beschlossen hat, betreffen den Nachweis zum aktiven Betriebsinhaber sowie Toleranzgrenzen für die Ökoregelung 4.
Aktive Betriebsinhaber müssen den Nachweis für diesen Status nun nicht mehr jedes Jahr einreichen. Die Behörde kann nun auch Belege aus den vorangegangenen Jahren heranziehen. Außerdem kann man diesen Status nun auch über das Beschäftigen von Angestellten nachweisen. Als Beleg reichen hierfür Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen.
Bei der Öko-Regelung 4 (Extensivierung des Dauergrünlandes) hat der Bundesrat einer Bagatellgrenze zum Pflügen zugestimmt. Die Grenze liegt nun bei 500 m² je Dauergrünland-Region. Eine solch „geringfügige“ Flächenabweichung soll künftig nicht mehr zum vollständigen Ausschluss von der Öko-Regelung führen. Bislang galt ein Pflugverbot im Antragsjahr.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Künftig soll der Nutzhanfanbau etwas einfacher werden. Dazu hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 26. April einige Änderungen auf den Weg gebracht. Auch ein paar weitere kleinere Vorschläge zum allgemeinen Bürokratieabbau fanden Zustimmung.
Etiketten von Hanfsaatgut elektronisch einreichen
Künftig sollen Hanfanbauer die Etiketten ihres Hanfsaatguts in elektronischer Form bei der BLE einreichen können. Bislang mussten sie ihre Etiketten im Original an die BLE senden – und das, obwohl die Sammelanträge der Hanfflächen schon längst digital gestellt wurden. Das Etikett dient als Nachweis für den Anbau der THC-armen Nutzhanfsorten.
In der Begründung der Änderungsverordnung heißt es, dass das zu einerseits unnötig kompliziert sei. Andererseits sei es schon vorgekommen, dass Etiketten auf dem Postweg verlorengegangen und damit keine Direktzahlungen geleistet worden seien.
Hanfblüte nicht mehr melden
Außerdem soll künftig die Pflicht zum Melden der Hanfblüte wegfallen. Bislang mussten Hanfanbauer den Blühbeginn in jedem Sommer bei der BLE melden. Die BLE kontrolliert jährlich aber nur eine kleine Stichprobe von Betrieben, die darüber zur Aussaat informiert werden. Künftig müssen nur noch jene Betriebe den Blühbeginn melden, die zur Aussaat eine entsprechende Mitteilung der BLE erhalten haben.
Weitere Vereinfachungen für Betriebsinhaber und Ökoregelung 4
Weitere Vereinfachungen, die der Bundesrat beschlossen hat, betreffen den Nachweis zum aktiven Betriebsinhaber sowie Toleranzgrenzen für die Ökoregelung 4.
Aktive Betriebsinhaber müssen den Nachweis für diesen Status nun nicht mehr jedes Jahr einreichen. Die Behörde kann nun auch Belege aus den vorangegangenen Jahren heranziehen. Außerdem kann man diesen Status nun auch über das Beschäftigen von Angestellten nachweisen. Als Beleg reichen hierfür Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen.
Bei der Öko-Regelung 4 (Extensivierung des Dauergrünlandes) hat der Bundesrat einer Bagatellgrenze zum Pflügen zugestimmt. Die Grenze liegt nun bei 500 m² je Dauergrünland-Region. Eine solch „geringfügige“ Flächenabweichung soll künftig nicht mehr zum vollständigen Ausschluss von der Öko-Regelung führen. Bislang galt ein Pflugverbot im Antragsjahr.