Heute findet im Bundestagsausschuss für Klima und Energie eine Expertenanhörung zum sogenannten Solarpaket und damit zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) statt. Sowohl der Fachverband Biogas e.V. als auch das Hauptstadtbüro Bioenergie sind als Sachverständige geladen.
Abbau von Hemmnissen
Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, lobt den Einsatz der Regierungsfraktionen, die Bioenergie im Rahmen des Solarpakets zu stärken und unterstreicht: „Das Solarpaket adressiert viele regulatorische Hemmnisse im Bereich der Bioenergie und insbesondere der Biogasnutzung. Besonders hervorzuheben ist die Beseitigung unnötiger Hemmschuhe, wie die Aussetzung der seit Jahren kritisierten Südquote oder die Abschaffung der Mindestverweilzeit von Gärsubstraten im gasdichten System.“
Auch sei es zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun die Möglichkeit erhalte, die Gebotshöchstwerte um 15 anstatt um 10 % anzuheben sowie ab 2025 nichtgenutzte Volumina aus der Biomethan- in die Biomasseausschreibung zu übertragen. Akuter Nachbesserungsbedarf besteht jedoch laut Rostek bei der Ausgestaltung der Regulatorik für Güllekleinanlagen.
Was bei Güllekleinanlagen zu verbessern ist
Der Fachverband lobt in seiner Stellungnahme grundsätzlich die Möglichkeit für 75 kW-Anlagen, ihre installierte Leistung auf 150 kW zu erhöhen (Einführung § 100 Abs. 38 - neu). Allerdings sei sie in ihrer jetzigen Ausgestaltung für bestimmte Anlagentypen nicht attraktiv und führt zu unnötigem Aufwand für Anlagen- und Netzbetreiber.
Der Fachverband kritisiert insbesondere die Begrenzung des bestehenden Vergütungsanspruchs auf die Strommenge, die die Anlage in den drei Kalenderjahren vor der Erhöhung eingespeist hat:
Da in den letzten Jahren die Endkundenpreise für den Bezug von Strom stark angestiegen sind, sind viele Anlagen dazu übergegangen, einen Teil des produzierten Stroms selbst zu verbrauchen anstatt ihn einzuspeisen. Zudem konnten einige Betriebe aufgrund prozessbiologischer Probleme oder schwankender Tierbestände / fehlender Güllemengen die bisher zulässige Stromeinspeisung nicht er- reichen. In beiden Fällen wird durch die Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf die in den letzten Jahren tatsächlich eingespeiste Menge nun auch der Vergütungsanspruch für die Zukunft eingeschränkt, insofern sie die Neuregelung in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird die Neuregelung deshalb nicht in Anspruch genommen werden, das Potential, zusätzliches Biogas aus Gülle und Mist zu erzeugen, bleibt ungenutzt.
Da die tatsächlich eingespeiste Strommenge z.B. aufgrund eines variierenden Eigenverbrauchs oder sich ändernder Biogasproduktion schwanken ist die Ermittlung der zukünftig vergütungs- fähigen Strommengen für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber – der dies prüfen muss – umständlich und unnötig aufwendig. Eine pauschale Festlegung der vergütungsfähigen Strommenge im EEG würde für Anlagen- und Netzbetreiber den Aufwand deutlich reduzieren.
Der Vorschlag des Fachverbandes: Güllekleinanlagen, die die Neuregelung in Anspruch nehmen, erhalten ihre EEG-Vergütung grundsätzlich bis zu einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt pro Jahr. So führen ggf. niedrigere Einspeisemengen in den Vorjahren nicht zu einer Reduzierung der vergütungsfähigen Strommenge in der Zukunft, ohne dass ggü. dem Status Quo neue Vergütungsansprüche entstehen würden. Außerdem kann die rückwirkende Ermittlung der Einspeisemengen in früheren Kalenderjahren entfallen, was wiederum Aufwand bei Analgen- und Netzbetreiber einspart.
Weiterer Änderungsbedarf
Daneben gibt es auch grundsätzlichen Überarbeitungsbedarf am EEG, so Rostek: „Trotz der Übertragung zukünftig nichtgenutzter Biomethan-Ausschreibung in das Biomasse-Segment wird dies nicht die Stilllegung tausender Bioenergieanlagen und damit den Verlust von dutzenden Terawattstunden erneuerbaren Stroms und Wärme in den nächsten Jahren aufhalten.“ Allein zur Stabilisierung des bestehenden Anlagenparks seien in der Biomasse-Ausschreibung mindestens 1.800 MW pro Jahr nötig.
Gleichzeitig müssten Biogasanlagen in eine flexiblere Zukunft geführt werden. Um eine Umrüstung von Biogasanlagen anzureizen, sei hierfür der Flexibilitätszuschlag an die Inflation der letzten Jahre sowie die gestiegenen Zinsen anzupassen und auf mindestens 120 €/kW zu erhöhen.
Nicht zuletzt sollten auch die Gebotshöchstwerte und Vergütungssätze an die gestiegenen Investitions- und Betriebskosten angepasst werden. Eine umfassende Flexibilisierung des Biogasanlagenparks reduziere den Bedarf und die Förderkosten für den von der Bundesregierung geplanten Bau neuer Erdgaskraftwerke.
Die Stellungnahme des Fachverband Biogas finden Sie hier.
Ihre Meinung ist gefragt
Wie stehen Sie zu diesem Thema? Welche Fragen, Anmerkungen oder Lösungsvorschläge haben Sie dazu? Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu dem Thema an Hinrich.Neumann@topagrar.com
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Heute findet im Bundestagsausschuss für Klima und Energie eine Expertenanhörung zum sogenannten Solarpaket und damit zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) statt. Sowohl der Fachverband Biogas e.V. als auch das Hauptstadtbüro Bioenergie sind als Sachverständige geladen.
Abbau von Hemmnissen
Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie, lobt den Einsatz der Regierungsfraktionen, die Bioenergie im Rahmen des Solarpakets zu stärken und unterstreicht: „Das Solarpaket adressiert viele regulatorische Hemmnisse im Bereich der Bioenergie und insbesondere der Biogasnutzung. Besonders hervorzuheben ist die Beseitigung unnötiger Hemmschuhe, wie die Aussetzung der seit Jahren kritisierten Südquote oder die Abschaffung der Mindestverweilzeit von Gärsubstraten im gasdichten System.“
Auch sei es zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun die Möglichkeit erhalte, die Gebotshöchstwerte um 15 anstatt um 10 % anzuheben sowie ab 2025 nichtgenutzte Volumina aus der Biomethan- in die Biomasseausschreibung zu übertragen. Akuter Nachbesserungsbedarf besteht jedoch laut Rostek bei der Ausgestaltung der Regulatorik für Güllekleinanlagen.
Was bei Güllekleinanlagen zu verbessern ist
Der Fachverband lobt in seiner Stellungnahme grundsätzlich die Möglichkeit für 75 kW-Anlagen, ihre installierte Leistung auf 150 kW zu erhöhen (Einführung § 100 Abs. 38 - neu). Allerdings sei sie in ihrer jetzigen Ausgestaltung für bestimmte Anlagentypen nicht attraktiv und führt zu unnötigem Aufwand für Anlagen- und Netzbetreiber.
Der Fachverband kritisiert insbesondere die Begrenzung des bestehenden Vergütungsanspruchs auf die Strommenge, die die Anlage in den drei Kalenderjahren vor der Erhöhung eingespeist hat:
Da in den letzten Jahren die Endkundenpreise für den Bezug von Strom stark angestiegen sind, sind viele Anlagen dazu übergegangen, einen Teil des produzierten Stroms selbst zu verbrauchen anstatt ihn einzuspeisen. Zudem konnten einige Betriebe aufgrund prozessbiologischer Probleme oder schwankender Tierbestände / fehlender Güllemengen die bisher zulässige Stromeinspeisung nicht er- reichen. In beiden Fällen wird durch die Begrenzung des Vergütungsanspruchs auf die in den letzten Jahren tatsächlich eingespeiste Menge nun auch der Vergütungsanspruch für die Zukunft eingeschränkt, insofern sie die Neuregelung in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird die Neuregelung deshalb nicht in Anspruch genommen werden, das Potential, zusätzliches Biogas aus Gülle und Mist zu erzeugen, bleibt ungenutzt.
Da die tatsächlich eingespeiste Strommenge z.B. aufgrund eines variierenden Eigenverbrauchs oder sich ändernder Biogasproduktion schwanken ist die Ermittlung der zukünftig vergütungs- fähigen Strommengen für den Anlagenbetreiber und den Netzbetreiber – der dies prüfen muss – umständlich und unnötig aufwendig. Eine pauschale Festlegung der vergütungsfähigen Strommenge im EEG würde für Anlagen- und Netzbetreiber den Aufwand deutlich reduzieren.
Der Vorschlag des Fachverbandes: Güllekleinanlagen, die die Neuregelung in Anspruch nehmen, erhalten ihre EEG-Vergütung grundsätzlich bis zu einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt pro Jahr. So führen ggf. niedrigere Einspeisemengen in den Vorjahren nicht zu einer Reduzierung der vergütungsfähigen Strommenge in der Zukunft, ohne dass ggü. dem Status Quo neue Vergütungsansprüche entstehen würden. Außerdem kann die rückwirkende Ermittlung der Einspeisemengen in früheren Kalenderjahren entfallen, was wiederum Aufwand bei Analgen- und Netzbetreiber einspart.
Weiterer Änderungsbedarf
Daneben gibt es auch grundsätzlichen Überarbeitungsbedarf am EEG, so Rostek: „Trotz der Übertragung zukünftig nichtgenutzter Biomethan-Ausschreibung in das Biomasse-Segment wird dies nicht die Stilllegung tausender Bioenergieanlagen und damit den Verlust von dutzenden Terawattstunden erneuerbaren Stroms und Wärme in den nächsten Jahren aufhalten.“ Allein zur Stabilisierung des bestehenden Anlagenparks seien in der Biomasse-Ausschreibung mindestens 1.800 MW pro Jahr nötig.
Gleichzeitig müssten Biogasanlagen in eine flexiblere Zukunft geführt werden. Um eine Umrüstung von Biogasanlagen anzureizen, sei hierfür der Flexibilitätszuschlag an die Inflation der letzten Jahre sowie die gestiegenen Zinsen anzupassen und auf mindestens 120 €/kW zu erhöhen.
Nicht zuletzt sollten auch die Gebotshöchstwerte und Vergütungssätze an die gestiegenen Investitions- und Betriebskosten angepasst werden. Eine umfassende Flexibilisierung des Biogasanlagenparks reduziere den Bedarf und die Förderkosten für den von der Bundesregierung geplanten Bau neuer Erdgaskraftwerke.
Die Stellungnahme des Fachverband Biogas finden Sie hier.
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