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Getreidekontrakt: Was tun, wenn der Abnehmer pleite ist?

Unser Experte erklärt, welche Rechte Sie haben, wenn Sie Ihren Kontrakt mit der Lieferung Ihres Getreides erfüllt haben, dieses noch nicht abgerechnet ist und das Unternehmen zahlungsunfähig wird.

Lesezeit: 3 Minuten

Frage:

Ich habe die letzten Wochen mehrere Festpreiskontrakte mit einem größeren Agrarunternehmen für die neue Ernte abgeschlossen. In der Presse gibt es regelmäßig Berichte über die schlechte wirtschaftliche Situation dieses Unternehmens.

Da habe ich mir folgende Frage gestellt: Welche Rechte habe ich, wenn ich meinen Kontrakt mit der Lieferung meines Weizens erfüllt habe, dieser noch nicht abgerechnet ist und das Unternehmen zahlungsunfähig wird? Wie kann ich mich im Vorfeld besser absichern, damit ich beispielsweise meinen Weizen bzw. eine andere Partie mit einer vergleichbaren Qualität und Menge, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit wieder abholen kann?

 Antwort:

Die Frage im Allgemeinen hat und hatte auch in der Vergangenheit hohe Praxisrelevanz. Es besteht, wie von Ihnen befürchtet, im Fall einer Insolvenz eines Handelsunternehmens das Risiko, dass die Ware und auch die Bezahlung verloren gehen.

Bei solchen Kontrakten gibt es im Getreidehandel besondere Regeln, die stets vom Handel mit vereinbart werden und von diesem geprägt sind (Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel). Hier ist häufig ein sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit Zahlungsfristen vereinbart. Denn in der Zeit, in welcher der Landwirt das Getreide bereits geliefert hat, das Geld aber noch nicht gezahlt ist, darf der Händler nicht nur die Ware selbst, sondern auch das Eigentum daran an weitere Händler/Mühlen in der Lieferkette weitergeben.

Sie als Landwirt können dies zwar widerrufen, kommen damit aber oft zu spät und haben zusätzlich das Problem, dass der Verbleib der Ware nur schwer feststellbar ist.

Ware absichern

Die beste Absicherung dagegen ist, dass Sie nur nach oder gleichzeitig mit der Bezahlung die Ware an das Unternehmen liefern. Weitere Möglichkeit der Absicherung ist eine Warenkreditversicherung (Hermes), die allerdings Geld kostet und teils nicht die volle Schadensumme trägt.

Theoretisch können Sie auch überlegen, "Ihr" Getreide durch einfachen Eigentumsvorbehalt und Untersagung der Weitergabe an Dritte abzusichern. Das stößt aber oft auf große Probleme: Einerseits bei der Akzeptanz beim Handel und auch bei der praktischen Durchführung (die Partie wird wohl kaum gesondert gelagert und gekennzeichnet werden können). Deshalb ist der beste Weg stets, dass Sie die Ware nur gegen Geld liefern und notfalls zumindest ausreichende Abschläge fordern.

Achtung: Die genannten Erwägungen sind können eine Prüfung im Einzelfall nicht ersetzen.

Unser Experte: Götz Gärtner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Agrarrecht Kanzlei Götz Gärtner, Quedlinburg, Sachsen-Anhalt

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