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Verfassungsbeschwerde

Fleischfirmen halten neues Arbeitsschutzkontrollgesetz für verfassungswidrig

Die Neuregelungen bei der Beschäftigung von Mitarbeitern in der Schlachtbranche können 2021 in Kraft treten, wenn der Bundesrat am Donnerstag zustimmt. Die Branche kündigt Verfassungsbeschwerde an.

Lesezeit: 2 Minuten

Am Mittwoch hat der Bundestag das Arbeitsschutzkontrollgesetz für die Fleischindustrie beschlossen. Geht das Gesetz am heutigen Donnerstag durch den Bundesrat, wären Werkverträge in der Fleischindustrie ab Januar 2021 verboten. Zum 1. April soll auch Leiharbeit größtenteils untersagt werden.

Künftig sind die Unternehmen unmittelbar für die Einhaltung von Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitsschutz verantwortlich. Nach Informationen des NDR will die Fleischindustrie die Regelung aber weiterhin nicht ohne weiteres akzeptieren. So hätten einige Unternehmen bereits eine Verfassungsbeschwerde angedroht, heißt es. Auch Friedrich Otto Ripke, Präsident des deutschen Zentralverbandes der Geflügelwirtschaft, hält das neue Gesetz für verfassungswidrig. Er sieht die Konkurrenzfähigkeit regionaler Schlachthöfe innerhalb der EU bedroht, heißt es. Das Gesetz gilt zunächst für drei Jahre. Anschließend sollen die Regelungen überprüft und gegebenenfalls durch ein neues Gesetz ersetzt werden.

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Lob kommt dagegen von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), weil Werkverträge und Leiharbeit abgeschafft werden. Nun bestehe die Chance, die Branche neu zu ordnen, sagen Gewerkschafter. Mit drastischen Worten kommentierte der Menschenrechtler und katholische Theologe Peter Kossen: „Die Szene ist mafiös verseucht und hat in der Vergangenheit schon viele andere Gesetze umgangen", sagte er im NDR mit Blick auf die Arbeits- und Wohnbedingungen von Werkvertrags- und Leiharbeitern.

Die Grünen und Linken kritisieren, dass Leiharbeit teilweise weiter möglich sein soll, ergänzt der NDR. Laut Gesetzentwurf soll ein fleischverarbeitender Betrieb 8 % seiner Beschäftigten für eine begrenzte Zeit im Jahr als Leiharbeiter beschäftigen dürfen, um saisonale Arbeitsspitzen abfangen zu können. Allerdings müssten dazu die Betriebe einen Tarifvertrag abschließen. Die Gewerkschaften wiesen in dem Zusammenhang aber darauf hin, dass bei den vorgesehenen Kontrollen ein Betrieb rechnerisch nur einmal alle 20 Jahre überprüft werden würde.

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