Ändern Sie die Nutzung Ihrer landwirtschaftlichen Gebäude, z.B. zur Unterstellung von Wohnmobilen, müssen Sie dies dem Finanzamt melden und gewisse Fristen einhalten.
Wenn Sie beispielsweise ein bislang landwirtschaftlich genutztes Gebäude zum Unterstellen von Wohnmobilen, Segelbooten oder sonstiger landwirtschaftsfremder Gegenstände an Dritte überlassen, hat dies Konsequenzen für die Grundsteuer.
Erhebt Ihre Kommune die Grundsteuer nach dem Bundesmodell, müssen Sie so eine Änderung der Gebäudenutzung, welche die Grundsteuer betreffen, dem Finanzamt melden. Bei der Grundsteuer gilt generell: Sie sind als Steuerpflichtige verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, dem Finanzamt anzuzeigen (nach § 228 Abs. 2 BewG).
Unterbleibt die Anzeige, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Maßgeblich sind immer die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Die einmonatige Frist zur Abgabe von Anzeigen wird nun aber für die Stichtage 1.1.2023 und 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 verlängert.
Das heißt, im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen müssen Sie erst bis Ende 2024 beim Finanzamt anzeigen. Gibt es in diesem Jahr Änderungen, sind Sie verpflichtet, diese unverändert bis zum 31.1.2025 anzuzeigen (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 28.2.2024).
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Wenn Sie beispielsweise ein bislang landwirtschaftlich genutztes Gebäude zum Unterstellen von Wohnmobilen, Segelbooten oder sonstiger landwirtschaftsfremder Gegenstände an Dritte überlassen, hat dies Konsequenzen für die Grundsteuer.
Erhebt Ihre Kommune die Grundsteuer nach dem Bundesmodell, müssen Sie so eine Änderung der Gebäudenutzung, welche die Grundsteuer betreffen, dem Finanzamt melden. Bei der Grundsteuer gilt generell: Sie sind als Steuerpflichtige verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, dem Finanzamt anzuzeigen (nach § 228 Abs. 2 BewG).
Unterbleibt die Anzeige, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Maßgeblich sind immer die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Die einmonatige Frist zur Abgabe von Anzeigen wird nun aber für die Stichtage 1.1.2023 und 1.1.2024 bis zum 31.12.2024 verlängert.
Das heißt, im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen müssen Sie erst bis Ende 2024 beim Finanzamt anzeigen. Gibt es in diesem Jahr Änderungen, sind Sie verpflichtet, diese unverändert bis zum 31.1.2025 anzuzeigen (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 28.2.2024).