GAP-Auflagen wegen des Hochwassers nicht erfüllt – gibt es trotzdem Prämien?
Welche Regeln gelten, wenn Landwirte wegen des Hochwassers nicht mehr alle Auflagen ihres GAP-Antrages einhalten können? In welchen Fällen erhalten sie trotzdem Prämien und was müssen sie dafür tun?
Wenn Antragsteller die Voraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen bei Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags bzw. im Rahmen der Konditionalität aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht einhalten können, behalten sie dennoch den Anspruch auf die Förderung für die Flächen und Tiere, teilt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) dazu mit.
Anerkennung von höherer Gewalt ist möglich
Im Rahmen der EU-Förderverfahren gebe es bereits die Möglichkeit, in bestimmten Situationen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände anzuerkennen, so das MLR. Die EU-Kommission habe die Möglichkeit geschaffen, das Auftreten von schweren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen festzulegen, dass nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Bedingungen der höheren Gewalt von den betroffenen Betriebsinhabern einzeln erfüllt werden.
Landwirtschaftsamt innerhalb von 15 Werktagen informieren
In Baden-Württemberg waren die Starkniederschläge und Hochwassersituationen laut MLR eher punktuell auf verschiedene Gebiete im Land verteilt. Um einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände aufgrund der Starkniederschläge und Überschwemmungen geltend machen zu können, müssen betroffene Antragsteller das Landwirtschaftsamt „innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist,“ informieren.
Bayern weist pauschale Schadensgebiete aus
In Bayern weist die Landwirtschaftsverwaltung zur Vereinfachung Schadensgebiete aus, in denen keine Mitteilung des Falles höherer Gewalt mehr erforderlich ist, teilte das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus auf Anfrage mit. „Dadurch kann von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss abgesehen werden, wenn das Nichteinhalten einer Förderauflage Folge des Hochwassers und insofern auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Alle Landwirte in Bayern können auf der Homepage ihres jeweiligen Landwirtschaftsamtes feststellen, ob ihre geschädigten Flächen in einem solchen pauschal ausgewiesenen Gebiet liegen.“
Einzelfallprüfung außerhalb der pauschal festgesetzten Gebiete
Auch außerhalb dieser pauschal festgesetzten Gebiete kann ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden, so das Ministerium weiter. Hierzu muss dies der Landwirt dem AELF innerhalb von 15 Werktagen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er dazu in der Lage ist, mitteilen.
Welche Regeln für die Düngung in den Hochwassergebieten in Baden-Württemberg und Bayern gelten, lesen Sie hier.
Wenn Antragsteller die Voraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen bei Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags bzw. im Rahmen der Konditionalität aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht einhalten können, behalten sie dennoch den Anspruch auf die Förderung für die Flächen und Tiere, teilt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) dazu mit.
Anerkennung von höherer Gewalt ist möglich
Im Rahmen der EU-Förderverfahren gebe es bereits die Möglichkeit, in bestimmten Situationen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände anzuerkennen, so das MLR. Die EU-Kommission habe die Möglichkeit geschaffen, das Auftreten von schweren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen festzulegen, dass nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Bedingungen der höheren Gewalt von den betroffenen Betriebsinhabern einzeln erfüllt werden.
Landwirtschaftsamt innerhalb von 15 Werktagen informieren
In Baden-Württemberg waren die Starkniederschläge und Hochwassersituationen laut MLR eher punktuell auf verschiedene Gebiete im Land verteilt. Um einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände aufgrund der Starkniederschläge und Überschwemmungen geltend machen zu können, müssen betroffene Antragsteller das Landwirtschaftsamt „innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist,“ informieren.
Bayern weist pauschale Schadensgebiete aus
In Bayern weist die Landwirtschaftsverwaltung zur Vereinfachung Schadensgebiete aus, in denen keine Mitteilung des Falles höherer Gewalt mehr erforderlich ist, teilte das bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus auf Anfrage mit. „Dadurch kann von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss abgesehen werden, wenn das Nichteinhalten einer Förderauflage Folge des Hochwassers und insofern auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Alle Landwirte in Bayern können auf der Homepage ihres jeweiligen Landwirtschaftsamtes feststellen, ob ihre geschädigten Flächen in einem solchen pauschal ausgewiesenen Gebiet liegen.“
Einzelfallprüfung außerhalb der pauschal festgesetzten Gebiete
Auch außerhalb dieser pauschal festgesetzten Gebiete kann ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden, so das Ministerium weiter. Hierzu muss dies der Landwirt dem AELF innerhalb von 15 Werktagen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er dazu in der Lage ist, mitteilen.
Welche Regeln für die Düngung in den Hochwassergebieten in Baden-Württemberg und Bayern gelten, lesen Sie hier.