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topplus Weniger Bürokratie

GAP-Prämie trotz fehlender Ohrmarken? Das wird jetzt möglich

Der Verlust einer oder beider Ohrmarke soll nicht zum Ausschluss von GAP-Prämien für Rinder, Schafe und Ziegen führen. Damit will das Landwirtschaftsministerium unnötige Bürokratie abbauen.

Lesezeit: 2 Minuten

Aus verschiedensten Gründen können Rinder eine Ohrmarke verlieren. Die möglichen Verletzungen sind ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es, wenn dann ein Kontrolleur auf dem Hof steht. Denn bisher galt: Gekoppelte Prämien aus der EU-Agrarförderungen (GAP) für Rinder, Mutterschafe und -ziegen erhalten Betriebe nur, wenn die Tiere zwei intakte Ohrmarken haben.

Tiere müssen identifizierbar sein

Diese bürokratische Auflage schafft das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) jetzt ab: Landwirtinnen und Landwirte erhalten künftig auch dann die GAP-Prämie, wenn eine oder beide Ohrmarken verloren sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Tiere trotzdem eindeutig identifiziert werden können und bereits vor Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle für Ersatz gesorgt wurde.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir hat dazu die Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung unterzeichnet. Ein entsprechender Vorschlag kam auch aus dem Kreise der Bundesländer, nachdem das BMEL Anfang des Jahres um die Benennung möglicher Maßnahmen zum Bürokratieabbau gebeten hatte.

Lappalie, die sich finanziell auszahlt

Dazu sagt Bundesminister Özdemir: „Wer den Landwirtinnen und Landwirten die Arbeit erleichtern will, muss sich die Details anschauen. Der Verlust einer Ohrmarke klingt wie eine Lappalie, hat sich jedoch bisher direkt auf dem Konto der Betriebe bemerkbar gemacht. Damit haben wir nun aufgeräumt. Und ich bleibe dabei: Der Abbau unnötiger Bürokratie ist Teamwork – hier sind EU, Bund und Länder gleichermaßen gefragt.“

Viehverkehrsordnung gilt weiterhin!

Die Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung wird am 16. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die vollständige Verordnung mit den neuen Regelungen finden Sie hier. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Viehverkehrsverordnung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen bleiben davon unberührt.

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