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topplus Urteil

Gericht stoppt Überplanung von Hof durch Gemeinde

Eine Gemeinde überplante zwei Höfe im Außenbereich als sogenanntes Dorfgebiet, scheiterte damit jedoch beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Lesezeit: 2 Minuten

Eine ländliche Gemeinde mit ausgeprägter Streubebauung im Außenbereich beschloss die Ausweisung eines Dorfgebietes. Betroffen war auch Bestandbebauung: u.a. zwei landwirtschaftliche Betriebe, der Gemeindetreff, ein Schwimmbad (alter Löschteich), eine Kita (alte Schule) und einzelne Wohngebäuden. Einer der Landwirte wehrte sich dagegen – und hatte Erfolg.

Immissionsgutachten unvollständig

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Im ersten Verfahren bemängelte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg u.a. das von der Landwirtschaftskammer erstellte Immissionsgutachten als unvollständig, weil die Geruchsbelastungen von Gemeindetreff, Schwimmbad, Kita und der einzelnen Wohngebäude gar nicht erfasst worden waren.

Das ergänzend in Auftrag gegebene Immissionsgutachten ergab dann Geruchsimmissionen von oft knapp 15%, teilweise zwischen 20 und 30% der Jahresgeruchsstunden, für Kita und Schwimmbad konkret 24 bis 26% der Jahresgeruchsstunden. Die Gemeinde änderte daraufhin noch einmal Zuschnitt und Aufteilung des Dorfgebietes, scheiterte aber erneut vorm Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

Dorfgebiet verschärft Konflikte

Begründung: Die Geruchsimmissionen lägen teils immer noch oberhalb der Grenzwerte von 15 % der Jahresgeruchsstunden gemäß GIRL und 25% der Jahresgeruchsstunden nach TA Luft. Diese Überschreitung allein schließe eine rechtmäßige Ausweisung eines Baugebietes zwar noch nicht aus. Unwirksam sei die Ausweisung des Dorfgebietes aber auch deshalb, weil die Gemeinde mit einer Umwandlung von Außenbereichsflächen zum Dorfgebiet, die bestehenden Immissionsprobleme noch verschärfe. Konkret würde eine Lage im Dorfgebiet z.B. der Kita und dem Schwimmbad erstmals eine Erweiterungsperspektive bzw. die Möglichkeit zur Umnutzung eröffnen, was wiederum die schon bestehenden Immissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben verstärken würde (Az.: 1 KN 66/21).

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