Frage:
Ich zahle für meinen Privathaushalt auf der Hofstelle GEZ Gebühren. Jetzt hat die GEZ mich angeschrieben, dass ich zusätzlich einen „Betriebsstättenbeitrag“ zahlen soll. Ich habe keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Betrieb. Muss ich wirklich für meine Scheunen und Kuhställe eine GEZ Gebühr zahlen, obwohl diese Gebäude nur von mir als schon aktivem Beitragszahler genutzt werden? Muss ich auch für meinen Schlepper und Betriebswagen zahlen?
Antwort:
Nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RbStV) wird tatsächlich zwischen einer Beitragspflicht für den privaten Bereich und für den nicht privaten Bereich unterschieden. Demnach ist grundsätzlich für jede Betriebsstätte ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, sofern sich die Betriebsstätte nicht ausschließlich innerhalb einer Wohnung befindet, für die bereits ein Beitrag entrichtet wird (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RbStV). Gemeint sind mit dieser Ausnahmebestimmung nur betrieblich genutzte Räume, die sich innerhalb der geschlossenen Wohnung befinden, also ein Büroraum innerhalb der Wohnung. Ansonsten sind alle „eigenständigen, nicht ausschließlich zum privaten Zweck bestimmten ortsfeste Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit" als beitragspflichtige Betriebsstätte anzusehen (§ 6 Abs. 1). Nicht als Betriebsstätte anzusehen sind allerdings solche Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. (gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2).
Reduzierter Beitrag für Kleinbetriebe
Demnach sind tatsächlich die Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes nach der Auffassung der Rundfunkanstalten grundsätzlich als beitragspflichtige Betriebsstätte anzusehen. Allerdings müssen Kleinbetriebe ohne Angestellte oder höchstens acht Angestellten nur einen reduzierten Beitrag in Höhe eines Drittels des gewöhnlichen Beitrags für Privathaushalte zahlen. Dazu zählen Sie auch.
Gebühr für die Lagerhalle?
Die verschiedenen Wirtschaftsgebäude werden als einheitliche Betriebsstätte angesehen, soweit sie sich auf demselben Flurstück oder auf unmittelbar aneinander angrenzenden Flurstücken befinden. Reine Lagerhallen, wofür die Rundfunkanstalten einen Heuschober als Beispiel nennen, sind hingegen nicht beitragspflichtig. Entscheidend ist also, ob in den Wirtschaftsgebäuden regelmäßig für längere Zeit Arbeiten ausgeführt werden, sodass man von der Einrichtung eines „Arbeitsplatzes" ausgehen kann. Soweit Sie in Ihrer Scheune ausschließlich Gegenstände oder Vorräte lagern, wird hierdurch also noch keine Beitragspflicht begründet. So könnten Sie gegenüber der GEZ argumentieren.
Für den Kuhstall zahlen?
Ein Kuhstall, in dem Kühe gehalten werden, die regelmäßig versorgt und gemolken werden, dürfte hingegen jedenfalls nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten als Betriebsstätte mit einem eingerichteten Arbeitsplatz für den Betriebsinhaber anzusehen sein. Um die Zahlung kommen Sie also wahrscheinlich nicht herum. Gerichtsentscheidungen zur konkreten Abgrenzung bei Wirtschaftsgebäuden gibt es allerdings nicht, weil ein Rechtsstreit zur Klärung dieser Frage angesichts der geringen Höhe des reduzierten Beitrags in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stehen würde.
GEZ-Gebühr für den Schlepper?
Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge führen leider ebenfalls zu einer Beitragspflicht in Höhe eines Drittels des Regelbeitrags. Jedoch ist ein Kraftfahrzeug für jede Betriebsstätte beitragsfrei. Im Sinne der Beitragspflicht sind allerdings nur Personenkraftwagen und Lastkraftwagen als Kraftfahrzeuge anzusehen. Nach dem Verständnis der Rundfunkanstalten fallen hierunter insbesondere keine landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die mit der Fahrzeugklasse „T" (z.B. Trecker) zugelassen sind. Sofern Sie nur über einen einzigen Pkw oder ein Lieferfahrzeug verfügen und alle anderen betrieblich genutzten Fahrzeuge der Kategorie „T" angehören, z.B. Schlepper, Mähdrescher usw., müssen Sie hierfür also keinen zusätzlichen Beitrag zahlen.
Weitere Infos finden Sie hier: Der Rundfunkbeitrag
Unser Experte: Dr. Dirk Schuhmacher, Fachanwalt für Agrarrecht, Münster
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