Ich habe eine Frage zur aktuellen Umsetzung von GLÖZ „Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen“. Es geht um GLÖZ 8 „Mit nicht-produktiven Flächen Biodiversität fördern“ und um die ÖR 1 „Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blühflächen)“ und ÖR 2 „Vielfältige Kulturen“.
Wie erfolgt da die Berechnungsgrundlage? Bei GLÖZ 8 beziehen sich 100 % auf das gesamte Ackerland, richtig? Gilt bei ÖR 1 b „Blühstreifen Ackerland“ nur das Ackerland ohne die Stilllegung und Landschaftselemente als Berechnungsgrundlage? Wie erfolgt die Berechnung bei ÖR 2?
Antwort:
Voraussichtlich gelten 2024 für GLÖZ 8 und Öko-Regelung1b das gesamte Ackerland inklusive anliegender Landschaftselemente als die 100% Berechnungsgrundlage.
Für die Öko-Regelung 2 ergeben sich die 100% voraussichtlich aus dem gesamten Ackerland zuzüglich anliegender Landschaftselemente, jedoch ohne Brachen und abzüglich der Leguminosen, die für GLÖZ 8 angerechnet werden sollen.
Haben auch Sie eine Leserfrage dazu oder zu einem anderen Thema? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schicken Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com
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Wie erfolgt da die Berechnungsgrundlage? Bei GLÖZ 8 beziehen sich 100 % auf das gesamte Ackerland, richtig? Gilt bei ÖR 1 b „Blühstreifen Ackerland“ nur das Ackerland ohne die Stilllegung und Landschaftselemente als Berechnungsgrundlage? Wie erfolgt die Berechnung bei ÖR 2?
Antwort:
Voraussichtlich gelten 2024 für GLÖZ 8 und Öko-Regelung1b das gesamte Ackerland inklusive anliegender Landschaftselemente als die 100% Berechnungsgrundlage.
Für die Öko-Regelung 2 ergeben sich die 100% voraussichtlich aus dem gesamten Ackerland zuzüglich anliegender Landschaftselemente, jedoch ohne Brachen und abzüglich der Leguminosen, die für GLÖZ 8 angerechnet werden sollen.
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