Am 1. Juli trat die Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) in Kraft, nachdem der Bundesrat den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingebrachten Änderungen Mitte Juni zugestimmt hatte.
Damit ist der Einsatz für die kommenden zehn Jahre rechtssicher geregelt. Es gelten weiterhin die Auflagen und dazugehörigen Sanktionen, die bereits 2021 eingeführt wurden.
Was bedeutet das für Glyphosat-Anwender?
Laut der Verordnung soll Glyphosat künftig nur noch im Einzelfall eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Das bedeutet, dass man vor dem Einsatz prüfen muss, ob es geeignete Alternativen gibt (z.B. Pflug, Wahl des Saattermins). Es empfiehlt sich, die Gründe vor der Anwendung zu dokumentieren.
Die Landwirtschaftskammer NRW hat die Auflagen für das Totalherbizid zusammengefasst:
Die Sikkation ist in allen Kulturen und ohne Ausnahmen verboten
Ein Generelles Verbot gilt in Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten. Auch in Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Nationalparks ist der Einsatz untersagt.
Im Haus- und Kleingarten sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist das Totalherbizid verboten.
Zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung soll der Glyphosat-Einsatz weiterhin in folgenden Fällen zulässig sein:
Bei Mulch- und Direktsaat kann man damit Altunkräuter oder nicht abgestorbene Zwischenfrüchte abtöten.
Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser und KWind, gilt das Gleiche wie bei Mulch- und Direktsaat.
Bei Pflugsaat kann man Glyphosat vor Sommerungen gegen schwer bekämpfbare Problemunkräuter und -ungräser einsetzen. Das können z. B. perennierende Unkräuter wie Ampfer oder Ackerkratzdistel sein. In einigen Bundesländern fällt neben der Quecke auch der Ackerfuchsschwanz unter die Problemungräser. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Im Grünland ist Glyphosat zu Erneuerung der Grasnarbe erlaubt, wenn die Fläche erosionsgefährdet ist, und wenn Wirtschaftlichkeit bzw. Tiergesundheit gefährdet sind. Letzteres bezieht sich z. B. auf größere Vorkommen von Giftpflanzen wie Jakobskreuzkraut.
Was ist der Hintergrund für die Änderungsverordnung?
Die EU-Kommission hatte das Totalherbizid im Herbst 2023 für weitere 10 Jahre genehmigt. Damit war das von der Bundesregierung angestrebte Totalverbot nicht mehr EU-rechtskonform.
Mithilfe einer Eilverordnung ließ sich der Status quo mit den bisher geltenden Regeln bis zum 30. Juni verlängern. Ab dem 1. Juli war dann aber eine Neuregelung notwendig, die die bisher geltenden Einschränkung auch künftig fortführt.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Am 1. Juli trat die Änderung der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) in Kraft, nachdem der Bundesrat den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eingebrachten Änderungen Mitte Juni zugestimmt hatte.
Damit ist der Einsatz für die kommenden zehn Jahre rechtssicher geregelt. Es gelten weiterhin die Auflagen und dazugehörigen Sanktionen, die bereits 2021 eingeführt wurden.
Was bedeutet das für Glyphosat-Anwender?
Laut der Verordnung soll Glyphosat künftig nur noch im Einzelfall eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. Das bedeutet, dass man vor dem Einsatz prüfen muss, ob es geeignete Alternativen gibt (z.B. Pflug, Wahl des Saattermins). Es empfiehlt sich, die Gründe vor der Anwendung zu dokumentieren.
Die Landwirtschaftskammer NRW hat die Auflagen für das Totalherbizid zusammengefasst:
Die Sikkation ist in allen Kulturen und ohne Ausnahmen verboten
Ein Generelles Verbot gilt in Naturschutzgebieten, Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten. Auch in Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen und Nationalparks ist der Einsatz untersagt.
Im Haus- und Kleingarten sowie auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, ist das Totalherbizid verboten.
Zur Vorsaat- und Stoppelbehandlung soll der Glyphosat-Einsatz weiterhin in folgenden Fällen zulässig sein:
Bei Mulch- und Direktsaat kann man damit Altunkräuter oder nicht abgestorbene Zwischenfrüchte abtöten.
Auf Flächen der Erosionsgefährdungsklassen KWasser und KWind, gilt das Gleiche wie bei Mulch- und Direktsaat.
Bei Pflugsaat kann man Glyphosat vor Sommerungen gegen schwer bekämpfbare Problemunkräuter und -ungräser einsetzen. Das können z. B. perennierende Unkräuter wie Ampfer oder Ackerkratzdistel sein. In einigen Bundesländern fällt neben der Quecke auch der Ackerfuchsschwanz unter die Problemungräser. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Pflanzenschutzdienst.
Im Grünland ist Glyphosat zu Erneuerung der Grasnarbe erlaubt, wenn die Fläche erosionsgefährdet ist, und wenn Wirtschaftlichkeit bzw. Tiergesundheit gefährdet sind. Letzteres bezieht sich z. B. auf größere Vorkommen von Giftpflanzen wie Jakobskreuzkraut.
Was ist der Hintergrund für die Änderungsverordnung?
Die EU-Kommission hatte das Totalherbizid im Herbst 2023 für weitere 10 Jahre genehmigt. Damit war das von der Bundesregierung angestrebte Totalverbot nicht mehr EU-rechtskonform.
Mithilfe einer Eilverordnung ließ sich der Status quo mit den bisher geltenden Regeln bis zum 30. Juni verlängern. Ab dem 1. Juli war dann aber eine Neuregelung notwendig, die die bisher geltenden Einschränkung auch künftig fortführt.