Greening

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Das Greening ist Teil der Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen der EU-Agrarförderung. Es umfasst ingesamt 30 Prozent dieser Direktzahlungen und wird in Form einer Greening-Prämie ausgezahlt. Diese unterliegt strikten Auflagen in Form von Umweltleistungen, welche die einzelnen Betriebe erbringen müssen. Eingeführt wurde das Greening im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union im Jahre 2014. Seit dem Jahr 2015 ist es nunmehr verpflichtend, die Auflagen des Greenings zu erfüllen, um die Greeningprämie für einen Betrieb zu erhalten. Diese Prämie ist fest Bestandteil der Direktzahlungen. Das Greening umfasst insgesamt drei Komponenten: den Erhalt des Dauergrünlands, umweltgerechte Flächennutzung und Anbaudiversifizierung. Konkret bedeutet das Greening beispielsweise, dass Landwirte fünf Prozent ihrer betrieblichen Anbauflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen müssen. Diese Umweltleistungen sind pflichtgemäß zu erbringen, um entsprechende Prämienkürzungen bei Verstößen zu vermeiden. Liegen harte Verstöße gegen die Greeningauflagen vor, kann die Kürzung der Direktzahlungen die 30 Prozentmarke mitunter überschreiten. Das Greening stellt eine Verpflichtung für alle Landwirte dar, welche die Direktzahlungen beziehen. Lediglich zur Kleinlandwirteregelung gehörende Betriebe sowie ökologische Betriebe und Betriebe, die ausnahmslos Dauerkulturen vorzuweisen haben, fallen unter eine Ausnahmeregelung.

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