Wie Brandenburg die Abfindung in der Höfeordnung neu regeln will
Ab 2025 muss auch in Brandenburg die Abfindung nach Höfeordnung neu geregelt werden. Dabei geht Brandenburg womöglich einen eigenen Weg als die nordwestdeutschen Bundesländer.
Nach Empfehlung des Auschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (ALUK) an den Brandenburger Landtag soll der Hofeswert der Brandenburger Höfeordnung zukünftig bei 50 % des neuen Grundsteuerwertes (0,5) liegen – statt wie für die nordwestdeutsche Höferodnung vorgesehen, bei 60 % des Grundsteuerwertes (0,6). Das berichtet der Landesbauernverband Brandenburg (LBV).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hat, muss - wie auch für die nordwestdeutsche Höfeordnung - der Hofeswert und die Abfindung der Brandenburger Höfeordnung ab dem 1.1.2025 neu geregelt werden.
Vorschlag für die nordwestdeutsche Höfeordnung
Für die nordwestdeutsche Höfeordnung liegt seit März 2024 der entsprechende Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Danach soll sich der Hofeswert am neuen Grundsteuerwert orientieren und konkret beim 0,6-Fachen des Grundsteuerwerts A liegen (0,4 für die landwirtschaftliche Besitzung und 0,2 für das Wohngebäude). Schätzungen gehen davon aus, dass der Hofeswert, der bislang beim 1,5fachen des Einheitswertes lag dadurch um ca. das Zwei- bis Dreifache steigen wird. Entsprechend erhöht sich die gesetzliche Abfindung.
Die Empfehlung des Fachausschusses (ALUK) den Hofeswert für die Betriebe in Brandenburg statt dessen auf das 0,5-Fache des Grundsteuerwertes festzulegen, sei den besonderen Strukturen der ostdeutschen Landwirtschaft geschuldet, so der Landesbauernverband Brandenburg.
Denn der Vorschlag für die nordwestdeutsche Höfeordnung gehe aus von dem konservativen Ansatz, dass sich Betriebsgebäude und Wohnhaus auf einem von über Generationen von einer Familie bewirtschafteten Betrieb befinden und gemeinsam als Vermögen im Abfindungswert aufgehen sollten. Diese Struktur – Wohnhaus plus Betriebsgebäude ist gleich Hof – decke sich jedoch kaum mit Brandenburger Verhältnissen, so der Landesbauernverband.
Bauernpräsident Wendorf sieht Erfolg der Verbandsarbeit
„Es ist davon auszugehen, dass es nicht mehr der Regelfall sein wird, dass das Wohngebäude mit dem Betrieb übertragen wird, sondern dies aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt ist“, heißt es in der Stellungnahme des LBV zum Gesetzesentwurf. Im Fall, dass das Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes dennoch durch die Höfeordnung geregelt werden muss, sorgt jedoch der niedriger angesetzte Faktor 0,5 dafür, dass Wohngebäude auf den Hofstellen den Abfindungswert nicht zusätzlich in die Höhe treiben. So wird der landwirtschaftliche Betrieb vor einer Zerschlagung bewahrt. „Ich werte das als enormen Erfolg unserer fachlichen Verbändearbeit“, bewertet Landesbauernpräsident Henrik Wendorff den Ausgang der abschließenden Beratung der Gesetzesänderung im Fachausschuss (ALUK).
Übrigens: Bisherige Grundlage für die Abfindung in Brandenburg ist der Verkehrswert des zum Hof gehörenden Wohngebäudes plus dem 1,5-fachen Ersatzwirtschaftswert des Betriebes.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Nach Empfehlung des Auschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (ALUK) an den Brandenburger Landtag soll der Hofeswert der Brandenburger Höfeordnung zukünftig bei 50 % des neuen Grundsteuerwertes (0,5) liegen – statt wie für die nordwestdeutsche Höferodnung vorgesehen, bei 60 % des Grundsteuerwertes (0,6). Das berichtet der Landesbauernverband Brandenburg (LBV).
Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Einheitswert für verfassungswidrig erklärt hat, muss - wie auch für die nordwestdeutsche Höfeordnung - der Hofeswert und die Abfindung der Brandenburger Höfeordnung ab dem 1.1.2025 neu geregelt werden.
Vorschlag für die nordwestdeutsche Höfeordnung
Für die nordwestdeutsche Höfeordnung liegt seit März 2024 der entsprechende Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Danach soll sich der Hofeswert am neuen Grundsteuerwert orientieren und konkret beim 0,6-Fachen des Grundsteuerwerts A liegen (0,4 für die landwirtschaftliche Besitzung und 0,2 für das Wohngebäude). Schätzungen gehen davon aus, dass der Hofeswert, der bislang beim 1,5fachen des Einheitswertes lag dadurch um ca. das Zwei- bis Dreifache steigen wird. Entsprechend erhöht sich die gesetzliche Abfindung.
Die Empfehlung des Fachausschusses (ALUK) den Hofeswert für die Betriebe in Brandenburg statt dessen auf das 0,5-Fache des Grundsteuerwertes festzulegen, sei den besonderen Strukturen der ostdeutschen Landwirtschaft geschuldet, so der Landesbauernverband Brandenburg.
Denn der Vorschlag für die nordwestdeutsche Höfeordnung gehe aus von dem konservativen Ansatz, dass sich Betriebsgebäude und Wohnhaus auf einem von über Generationen von einer Familie bewirtschafteten Betrieb befinden und gemeinsam als Vermögen im Abfindungswert aufgehen sollten. Diese Struktur – Wohnhaus plus Betriebsgebäude ist gleich Hof – decke sich jedoch kaum mit Brandenburger Verhältnissen, so der Landesbauernverband.
Bauernpräsident Wendorf sieht Erfolg der Verbandsarbeit
„Es ist davon auszugehen, dass es nicht mehr der Regelfall sein wird, dass das Wohngebäude mit dem Betrieb übertragen wird, sondern dies aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt ist“, heißt es in der Stellungnahme des LBV zum Gesetzesentwurf. Im Fall, dass das Erbe eines landwirtschaftlichen Betriebes dennoch durch die Höfeordnung geregelt werden muss, sorgt jedoch der niedriger angesetzte Faktor 0,5 dafür, dass Wohngebäude auf den Hofstellen den Abfindungswert nicht zusätzlich in die Höhe treiben. So wird der landwirtschaftliche Betrieb vor einer Zerschlagung bewahrt. „Ich werte das als enormen Erfolg unserer fachlichen Verbändearbeit“, bewertet Landesbauernpräsident Henrik Wendorff den Ausgang der abschließenden Beratung der Gesetzesänderung im Fachausschuss (ALUK).
Übrigens: Bisherige Grundlage für die Abfindung in Brandenburg ist der Verkehrswert des zum Hof gehörenden Wohngebäudes plus dem 1,5-fachen Ersatzwirtschaftswert des Betriebes.