Jahressteuergesetz stellt Betriebe vor nahezu unlösbare Aufgabe
Eine Senkung des Durchschnittssteuersatzes innerhalb laufender Lieferzeiträume würde die Unternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung stellen.
Das Bundesfinanzministerium will im Rahmen einer Änderung des Jahressteuergesetzes 2024 den Durchschnittssteuersatz für die Landwirtschaft auf 8,4 % senken – und dies direkt einen Tag nach Verkündung verpflichtend machen.
„Die Betriebe werden damit vor eine nahezu unlösbare Aufgabe gestellt – zumal der Tag des Inkrafttretens nicht planbar sein wird. Hoher bürokratischer Aufwand und Rechtsunsicherheit wären vorprogrammiert“, sagt Birgit Buth, Geschäftsführerin des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV).
Buth weist darauf hin, dass Abrechnungen in der Regel für einen ganzen monatlichen Lieferzeitraum erfolgen: „Die Umstellung innerhalb laufender Lieferzeiträume würde die Unternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung zu unterschiedlichen Steuersätzen stellen – und für einen enormen und schlichtweg nicht leistbaren bürokratischen Aufwand sorgen.“
Der DRV plädiert dringend dafür, auf solch eine ohne notwendigen Vorlauf angesetzte Steuersatzanpassung zu verzichten. Zumal sie nur für einen kurzen Zeitraum bis zum 1. Januar 2025 gültig wäre. Buth: „Eine unterjährige und mit einem willkürlichen Stichtag versehene Steuersatzanpassung darf es nicht geben.“
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Das Bundesfinanzministerium will im Rahmen einer Änderung des Jahressteuergesetzes 2024 den Durchschnittssteuersatz für die Landwirtschaft auf 8,4 % senken – und dies direkt einen Tag nach Verkündung verpflichtend machen.
„Die Betriebe werden damit vor eine nahezu unlösbare Aufgabe gestellt – zumal der Tag des Inkrafttretens nicht planbar sein wird. Hoher bürokratischer Aufwand und Rechtsunsicherheit wären vorprogrammiert“, sagt Birgit Buth, Geschäftsführerin des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV).
Buth weist darauf hin, dass Abrechnungen in der Regel für einen ganzen monatlichen Lieferzeitraum erfolgen: „Die Umstellung innerhalb laufender Lieferzeiträume würde die Unternehmen vor erhebliche Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Lieferung und der Zuordnung zu unterschiedlichen Steuersätzen stellen – und für einen enormen und schlichtweg nicht leistbaren bürokratischen Aufwand sorgen.“
Der DRV plädiert dringend dafür, auf solch eine ohne notwendigen Vorlauf angesetzte Steuersatzanpassung zu verzichten. Zumal sie nur für einen kurzen Zeitraum bis zum 1. Januar 2025 gültig wäre. Buth: „Eine unterjährige und mit einem willkürlichen Stichtag versehene Steuersatzanpassung darf es nicht geben.“