Juristische Personen sind grundsätzlich nicht vom Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen. Verbote können von der EU als eine Einschränkung der Grundfreiheiten angesehen werden.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch juristische Personen nicht grundsätzlich durch die Mitgliedsstaaten untersagt werden darf, solange das Ziel der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung verfolgt wird. In der Praxis sehen sich jedoch viele juristische Personen mit Ablehnungen ihrer Anträge konfrontiert, insbesondere wenn sie die Agrarflächen nicht selbst bewirtschaften wollen.
Bundesländer schränken Erwerb von Flächen ein
In den meisten Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer ist die Genehmigung zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen daran gebunden, dass die Bewirtschaftung durch die Erwerber sichergestellt wird. Dies stellt für juristische Personen häufig eine Herausforderung dar, da sie üblicherweise keinen direkten persönlichen Arbeitseinsatz leisten können.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn die Personen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, sowohl willens als auch fähig sind, die Liegenschaft selbst zu bewirtschaften. Unter diesen Umständen muss die Behörde davon ausgehen, dass die landwirtschaftlichen Flächen von der betreffenden juristischen Person ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können. Allerdings könnte ein Hindernis für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auftreten, falls der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer aufgrund anderweitiger beruflicher Verpflichtungen zeitlich eingeschränkt ist.
Dennoch bleibt die Frage bestehen, ab wann genau juristische Personen landwirtschaftliche Flächen erwerben dürfen. Diese Entscheidung wird letztlich immer fallbezogen getroffen werden.
Juristische Personen sind grundsätzlich nicht vom Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ausgeschlossen. Verbote können von der EU als eine Einschränkung der Grundfreiheiten angesehen werden.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch juristische Personen nicht grundsätzlich durch die Mitgliedsstaaten untersagt werden darf, solange das Ziel der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung verfolgt wird. In der Praxis sehen sich jedoch viele juristische Personen mit Ablehnungen ihrer Anträge konfrontiert, insbesondere wenn sie die Agrarflächen nicht selbst bewirtschaften wollen.
Bundesländer schränken Erwerb von Flächen ein
In den meisten Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer ist die Genehmigung zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen daran gebunden, dass die Bewirtschaftung durch die Erwerber sichergestellt wird. Dies stellt für juristische Personen häufig eine Herausforderung dar, da sie üblicherweise keinen direkten persönlichen Arbeitseinsatz leisten können.
In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass eine Genehmigung erteilt werden muss, wenn die Personen, die die Gesellschaft wirtschaftlich dominieren, sowohl willens als auch fähig sind, die Liegenschaft selbst zu bewirtschaften. Unter diesen Umständen muss die Behörde davon ausgehen, dass die landwirtschaftlichen Flächen von der betreffenden juristischen Person ordnungsgemäß bewirtschaftet werden können. Allerdings könnte ein Hindernis für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung auftreten, falls der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer aufgrund anderweitiger beruflicher Verpflichtungen zeitlich eingeschränkt ist.
Dennoch bleibt die Frage bestehen, ab wann genau juristische Personen landwirtschaftliche Flächen erwerben dürfen. Diese Entscheidung wird letztlich immer fallbezogen getroffen werden.