EuGH-Urteil: Wann die Umsatzsteuer für Stalleinrichtungen entfallen kann
Viele Landwirte kennen das Problem: Die Verpachtung eines Stalles ist zwar umsatzsteuerfrei, für die Einrichtung verlangt das Finanzamt hingegen Steuern. Zu Unrecht, hat der EuGH entschieden.
Pauschalierer aufgepasst: Haben Sie einen Stall inklusive Stalleinrichtung gepachtet, braucht der Verpächter Ihnen keine Umsatzsteuer für die Stalleinrichtung in Rechnung stellen. Darauf macht die HSM Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Partnerschaft mbB aus Varel in Niedersachsen aufmerksam, die ein entsprechendes Urteil vor dem europäischen Gerichtshof erstritten hat.
Finanzamt blieb stur
Hintergrund: Verpachten Sie ein Gebäude, ist die Pacht inkl. der dazugehörigen Grundstücke grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Anders sieht es bei Betriebsvorrichtungen aus, also wenn Sie z.B. nur ein Güllelager verpachten. Hier verlangt die Finanzverwaltung fast immer 19 % Umsatzsteuer.
Im konkreten Fall ging es um einen Putenstall inklusive Stalleinrichtung. Der Verpächter führte von der Pacht keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Betriebsprüfung brummte der Fiskus ihm aber eine Nachzahlung auf. Ein Teil der Pachteinnahmen würde auf die Betriebseinrichtung des Stalles entfallen – und diese sei umsatzsteuerpflichtig, argumentierte das Finanzamt.
BGH und EuGH auf Seiten der Landwirte
Es kam zum Rechtstreit, der sogar vor dem höchsten deutschen Finanzgericht landete, dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte dann zwar zugunsten des Mandanten Stellung bezogen. Um aber nicht gegen europäisches Recht zu verstoßen, wandten sich die deutschen Richter zunächst an den EuGH. Dieser urteilte nun: Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie steht im Einklang mit der Auffassung des BFH. Die Vermietung eines Gebäudes mit der Stalleinrichtung sei eine einheitliche und damit insgesamt umsatzsteuerfreie Vermietung.
Wichtig:
Das Urteil greift nur für solche Fälle, in denen die Betriebsvorrichtung auch dem Zweck der Verpachtung dient (im konkreten Fall der Aufzucht von Puten).
Wenn Sie lediglich eine Betriebsvorrichtung verpachten, müssen Sie nach wie vor Umsatzsteuer auf die Pacht abführen. Beispiel: Sie verpachten ein Futter- oder Güllesilo (ohne Gebäude).
Verpächter, die sich für einen Stall die Vorsteuer erstatten lassen wollen, sollten nicht auf die Umsatzsteuer verzichten. Denn dann ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Sprechen Sie also in diesen Fällen auf jeden Fall mit Ihrem Pächter darüber (EuGH, Az.: C-516/21).
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Pauschalierer aufgepasst: Haben Sie einen Stall inklusive Stalleinrichtung gepachtet, braucht der Verpächter Ihnen keine Umsatzsteuer für die Stalleinrichtung in Rechnung stellen. Darauf macht die HSM Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Partnerschaft mbB aus Varel in Niedersachsen aufmerksam, die ein entsprechendes Urteil vor dem europäischen Gerichtshof erstritten hat.
Finanzamt blieb stur
Hintergrund: Verpachten Sie ein Gebäude, ist die Pacht inkl. der dazugehörigen Grundstücke grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Anders sieht es bei Betriebsvorrichtungen aus, also wenn Sie z.B. nur ein Güllelager verpachten. Hier verlangt die Finanzverwaltung fast immer 19 % Umsatzsteuer.
Im konkreten Fall ging es um einen Putenstall inklusive Stalleinrichtung. Der Verpächter führte von der Pacht keine Umsatzsteuer ab. Nach einer Betriebsprüfung brummte der Fiskus ihm aber eine Nachzahlung auf. Ein Teil der Pachteinnahmen würde auf die Betriebseinrichtung des Stalles entfallen – und diese sei umsatzsteuerpflichtig, argumentierte das Finanzamt.
BGH und EuGH auf Seiten der Landwirte
Es kam zum Rechtstreit, der sogar vor dem höchsten deutschen Finanzgericht landete, dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte dann zwar zugunsten des Mandanten Stellung bezogen. Um aber nicht gegen europäisches Recht zu verstoßen, wandten sich die deutschen Richter zunächst an den EuGH. Dieser urteilte nun: Die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie steht im Einklang mit der Auffassung des BFH. Die Vermietung eines Gebäudes mit der Stalleinrichtung sei eine einheitliche und damit insgesamt umsatzsteuerfreie Vermietung.
Wichtig:
Das Urteil greift nur für solche Fälle, in denen die Betriebsvorrichtung auch dem Zweck der Verpachtung dient (im konkreten Fall der Aufzucht von Puten).
Wenn Sie lediglich eine Betriebsvorrichtung verpachten, müssen Sie nach wie vor Umsatzsteuer auf die Pacht abführen. Beispiel: Sie verpachten ein Futter- oder Güllesilo (ohne Gebäude).
Verpächter, die sich für einen Stall die Vorsteuer erstatten lassen wollen, sollten nicht auf die Umsatzsteuer verzichten. Denn dann ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Sprechen Sie also in diesen Fällen auf jeden Fall mit Ihrem Pächter darüber (EuGH, Az.: C-516/21).