Die Landwirte haben wahrlich Besseres zu tun: Doch wer Getreide oder Kartoffeln verkauft, bekommt ab diesem Jahr die Folgen des Erntegut-Urteils zu spüren.
Egal, ob das Getreide aus 2023 stammt, der Landwirt zu den Kleinlandwirten zählt oder 100 % Z-Saatgut verwendet hat: Für jede angelieferte Tonne werden sich die Händler künftig wegen des Urteils erkundigen, ob der Sortenschutz beim Anbau geschützter Sorten eingehalten wurde. Das ist der Fall, wenn Landwirte Z-Saatgut verwenden, die Nachbaugebühr an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bezahlen oder freie Sorten (ausgelaufener oder ohne erteilten Sortenschutz) anbauen. Darüber, wie der Handel der Erkundigungspflicht rechtssicher nachkommen kann, ist erbitterter Streit entbrannt:
Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV), der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und IG Nachbau (IGN) reicht eine schriftliche Bestätigung des Landwirts, dass er den Sortenschutz eingehalten hat.
Der Raiffeisenverband rät den Händlern, sich zudem eine Vertragsstrafe unterschreiben zu lassen, falls die Auskunft des Landwirts falsch war. DBV, AbL und IGN raten von einer Unterschrift unter einer Vertragsstrafe jedoch ab.
Die STV hält alle Selbsterklärungen für nicht ausreichend und bietet ein eigenes System an. Gegen Anbaudaten können Landwirte eine „Erntegut-Bescheinigung“ erhalten.
Für Landwirte ist das Ganze ein Ärgernis. Mit jedem Aufkäufer ist zu klären, wie er das Urteil umsetzt. Glücklich ist, wer einen Händler hat, dem eine schriftliche Selbsterklärung ohne Vertragstrafe reicht. Oder einen, der so wie die Raiffeisen Waren Zentrale Köln (RWZ) die geforderte Vertragsstrafe zurückzieht, wie IGN und AbL mitteilen. Die RWZ lenkte offenbar ein, nachdem IGN und AbL u. a. kartellrechtliche Schritte einleiteten.
Die anderen Landwirte müssen sich nun überlegen, ob sie weiter Widerstand leisten, sich zähneknirschend einer Vertragsstrafe unterwerfen oder die Daten bei der STV eingeben.
Zu hoffen wäre, dass die Beteiligten gemeinsam und konstruktiv versuchen, den Karren aus dem Dreck zu ziehen. Es ist verständlich, dass die STV die nach ihren Angaben fehlenden 13 Mio. € Nachbaugebühr jährlich für die Züchter haben will. Aber die Landwirte brauchen weder mehr Bürokratie noch eine zentrale Datenspeicherung oder unkalkulierbare Haftungsrisiken. Ohne Einigung ist zu befürchten, dass die STV solche Händler, die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Nachweise vorlegen, verklagt. Dann entscheidet ein Gericht über die Umsetzung des Erntegut-Urteils – mit dem Risiko eines Richterspruchs, der noch mehr Bürokratie bringt.
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Egal, ob das Getreide aus 2023 stammt, der Landwirt zu den Kleinlandwirten zählt oder 100 % Z-Saatgut verwendet hat: Für jede angelieferte Tonne werden sich die Händler künftig wegen des Urteils erkundigen, ob der Sortenschutz beim Anbau geschützter Sorten eingehalten wurde. Das ist der Fall, wenn Landwirte Z-Saatgut verwenden, die Nachbaugebühr an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bezahlen oder freie Sorten (ausgelaufener oder ohne erteilten Sortenschutz) anbauen. Darüber, wie der Handel der Erkundigungspflicht rechtssicher nachkommen kann, ist erbitterter Streit entbrannt:
Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV), der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und IG Nachbau (IGN) reicht eine schriftliche Bestätigung des Landwirts, dass er den Sortenschutz eingehalten hat.
Der Raiffeisenverband rät den Händlern, sich zudem eine Vertragsstrafe unterschreiben zu lassen, falls die Auskunft des Landwirts falsch war. DBV, AbL und IGN raten von einer Unterschrift unter einer Vertragsstrafe jedoch ab.
Die STV hält alle Selbsterklärungen für nicht ausreichend und bietet ein eigenes System an. Gegen Anbaudaten können Landwirte eine „Erntegut-Bescheinigung“ erhalten.
Für Landwirte ist das Ganze ein Ärgernis. Mit jedem Aufkäufer ist zu klären, wie er das Urteil umsetzt. Glücklich ist, wer einen Händler hat, dem eine schriftliche Selbsterklärung ohne Vertragstrafe reicht. Oder einen, der so wie die Raiffeisen Waren Zentrale Köln (RWZ) die geforderte Vertragsstrafe zurückzieht, wie IGN und AbL mitteilen. Die RWZ lenkte offenbar ein, nachdem IGN und AbL u. a. kartellrechtliche Schritte einleiteten.
Die anderen Landwirte müssen sich nun überlegen, ob sie weiter Widerstand leisten, sich zähneknirschend einer Vertragsstrafe unterwerfen oder die Daten bei der STV eingeben.
Zu hoffen wäre, dass die Beteiligten gemeinsam und konstruktiv versuchen, den Karren aus dem Dreck zu ziehen. Es ist verständlich, dass die STV die nach ihren Angaben fehlenden 13 Mio. € Nachbaugebühr jährlich für die Züchter haben will. Aber die Landwirte brauchen weder mehr Bürokratie noch eine zentrale Datenspeicherung oder unkalkulierbare Haftungsrisiken. Ohne Einigung ist zu befürchten, dass die STV solche Händler, die aus ihrer Sicht nicht ausreichende Nachweise vorlegen, verklagt. Dann entscheidet ein Gericht über die Umsetzung des Erntegut-Urteils – mit dem Risiko eines Richterspruchs, der noch mehr Bürokratie bringt.