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Kritik an verzögerter Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote

Die THG-Quote muss angehoben werden, wenn der Ladestrom für Elektroautos eine bestimmte Menge überschreitet. Der Bundesverbandes der deutschen Bioethanolwirtschaft sieht das BMUV in der Pflicht.

Lesezeit: 3 Minuten

Nach Ansicht des Bundesverbandes der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) verzögert das Bundesumweltministerium (BMUV) die gesetzlich zwingend vorgesehene Anhebung der Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote). § 37h des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sieht eine Anhebung der THG-Quote vor, wenn im Verkehrssektor eine Strommenge angerechnet wird, die gesetzlich bestimmte Grenzen überschreitet. Dies war für das Jahr 2022 bereits im Sommer vergangenen Jahres durch das Umweltbundesamt amtlich festgestellt worden und hätte in der Folge zu einer Anhebung der THG-Quote ab 2024 führen müssen. Nach wie vor fehlt hierfür aber die Veröffentlichung dieser Daten im Bundesanzeiger. Gleichermaßen steht die Vorlage einer erforderlichen Verordnung durch Bundesumweltministerin Steffi Lemke aus.

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„Es drängt sich der Eindruck auf, dass das BMUV den gesetzlich klar geregelten Auftrag zur Anhebung der THG-Quote bewusst verschleppt und damit mehr Klimaschutz im Verkehr, beispielsweise durch erneuerbare Kraftstoffe, verhindert wird“, so Alois Gerig, Vorsitzender des BDBe. „Die entsprechenden Vorgaben des Quotengesetzes sind klar erfüllt, so dass wir von Bundesministerin Lemke erwarten, ihrem gesetzlichen Auftrag endlich nachzukommen.“

In Folge der im Jahr 2022 erfolgten Stromanrechnung im Verkehr muss die THG-Quote von derzeit 9,25 Prozent bereits angehoben werden. Dies ist dem BMUV seit mehr als einem halben Jahr bekannt. Eine zweite Erhöhung ist absehbar, wenn Ende diesen Monats die im Verkehr genutzten Stromengen für das vergangene Jahr 2023 feststehen. „Die TGH-Quote trägt maßgeblich zur Emissionsminderung im Verkehr bei, umso unverständlicher ist es, dass das BMUV hier nicht aktiv wird“, so Gerig abschließend.

Reaktion des BMUV

Die Pressestelle des BMUV hat am 28. Februar auf eine Presseanfrage hin folgendes geäußert: "Nach § 37h des Bundes-Immissionsschutzgesetzes muss die Bundesregierung die THG-Quote durch eine Rechtsverordnung anheben, wenn die gemeldeten Strommengen einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Nach den Berechnungen des BMUV entspricht die Treibhausgasminderung der den Schwellenwert überschreitenden Strommenge des Jahres 2022 rund 0,1 Prozent. Der vom BMUV erarbeitete Verordnungsentwurf zur Anhebung der THG-Quote wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und den Marktteilnehmer heute im Rahmen der Verbändeanhörung vorgelegt. Die Anhebung gilt für alle kommenden Verpflichtungsjahre. Sollte es in den kommenden Jahren erneut zu Überschreitungen des Schwellenwertes kommen, werden die Anhebungen aus vergangenen Jahren berücksichtigt. Der Erlass der Verordnung durch die Bundesregierung ist für April 2024 anvisiert."

Zum Hintergrund

Das BImSchG enthält in § 37h die gesetzliche Regelung, wonach die THG-Quote zwingend anzuheben ist, wenn die im Verkehr genutzte Strommenge einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Voraussetzung hierfür ist aber die Veröffentlichung dieser Strommenge (erstmals für das Jahr 2022) im Bundesanzeiger und die Vorlage einer entsprechenden Umsetzungsverordnung durch das BMUV. Aus der Antwort des BMUV auf eine parlamentarische Frage des CDU-Abgeordneten Olav Gutting (Bundestags-Drucksache 20/10292, Frage Nr. 276) geht hervor, dass das Ministerium aktuell weder die Strommenge für das Jahr 2022 förmlich veröffentlicht hat, obwohl diese seit mehr als einem halben Jahr feststeht, noch die Umsetzungsverordnung rechtzeitig vor dem Jahreswechsel vorlegen konnte. Ersteres sei „veranlasst, Letzteres solle „zeitnah“ erfolgen, so das BMUV.

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