Das kennt fast jeder Landwirt: Sie erfahren abends, dass eine Arbeitskraft am Folgetag ausfällt und benachrichtigen noch am späten Abend einen anderen Mitarbeiter per WhatsApp, am nächsten Tag eine Stunde früher zu kommen. Dabei sind Sie allerdings auf den guten Willen Ihres Mitarbeiters angewiesen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein hervor.
Keine Verpflichtungen für Mitarbeiter
Beschäftige müssen in ihrer Freizeit nicht per Telefon, E-Mail o. ä. erreichbar sein und sind auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob relevante Nachrichten des Arbeitgebers eingegangen sind. Entsprechende Nachrichten muss ein Beschäftigter erst mit Dienstbeginn lesen. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene dem Gesundheits- und Personenschutz.
Das Urteil betraf einen Notfallsanitäter, der Nachrichten zu Dienstplanänderungen nicht gelesen hatte. Es ist aber 1:1 auf die Landwirtschaft übertragbar, so Bernadette Epping vom WLAV in Münster. Etwas anderes gelte allenfalls für Führungskräfte (Az.: 1 Sa 39 öD/22).
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Das kennt fast jeder Landwirt: Sie erfahren abends, dass eine Arbeitskraft am Folgetag ausfällt und benachrichtigen noch am späten Abend einen anderen Mitarbeiter per WhatsApp, am nächsten Tag eine Stunde früher zu kommen. Dabei sind Sie allerdings auf den guten Willen Ihres Mitarbeiters angewiesen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein hervor.
Keine Verpflichtungen für Mitarbeiter
Beschäftige müssen in ihrer Freizeit nicht per Telefon, E-Mail o. ä. erreichbar sein und sind auch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob relevante Nachrichten des Arbeitgebers eingegangen sind. Entsprechende Nachrichten muss ein Beschäftigter erst mit Dienstbeginn lesen. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene dem Gesundheits- und Personenschutz.
Das Urteil betraf einen Notfallsanitäter, der Nachrichten zu Dienstplanänderungen nicht gelesen hatte. Es ist aber 1:1 auf die Landwirtschaft übertragbar, so Bernadette Epping vom WLAV in Münster. Etwas anderes gelte allenfalls für Führungskräfte (Az.: 1 Sa 39 öD/22).