Mein Verlobter möchte einen Ehevertrag - Worauf muss ich achten?
Wer in einen landwirtschaftlichen Betrieb einheiratet, ist mit viel Neuem konfrontiert – manchmal mit einem Ehevertrag, der im Falle der Scheidung u.a. den Hof schützen soll. Ist das gerecht?
Mein Verlobter hat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung, Biogas und Freiflächen-PV. Ich selbst habe keinen Betrieb und kein Vermögen wie Immobilen und arbeite außerhalb des Hofes. Aktuell sind wir dabei, einen Ehevertrag aufzusetzen, der uns beide für den Fall einer Scheidung absichern soll . Der Rechtsanwalt meines Mannes empfiehlt, den landwirtschaftlichen Betrieb und auch die gewerblichen Betriebszweige meines Verlobten aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Was bedeutet das genau für mich? Worauf muss ich achten? Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch? Und soll ich mich vielleicht noch mal anders beraten lassen?
Antwort
Selbstständige überlegen häufig ihren Betrieb aus dem sog. Zugewinnausgleich herauszunehmen - das ist der gesetzliche Vermögensausgleich im Falle der Scheidung.
Hintergrund ist, dass ansonsten die Wertsteigerung (Zugewinn) des Betriebes bzw. der Betriebszweige, die während der Ehezeit erfolgt ist, im Rahmen der Scheidung ggf. auszugleichen ist. Den Betrieb könnte das u. U. in erhebliche Liquiditätsengpässe führen. Offensichtlich strebt Ihr Verlobter eine Regelung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft an, wonach lediglich der Betrieb/die Betriebszweige beim Zugewinn nicht berücksichtigt werden sollen, es bezüglich des sonstigen Vermögens, wie z.B. Immobilien, Kapitalanlagen, aber bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll.
Hier wäre zunächst zu klären, ob nicht auch auf Ihrer Seite Vermögenswerte vorhanden sind, die dann ggf. aus Fairnessgründen bei der Zugewinnberechnung außen vor bleiben sollen.
Ist das ungerecht?
Des Weiteren stellt sich gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben immer das Problem, dass erfahrungsgemäß Wertschöpfungen und Investitionen, die der Betriebsleiter-Ehegatte im Rahmen der Ehe tätigt, immer in den Betrieb getätigt werden. Diese Investitionen z.B. durch Ackerlandkäufe, Investitionen in Betriebsimmobilien o. ä. werden aber de facto naturgemäß auch rein wirtschaftlich von dem Nichtlandwirt mit finanziert, denn das Geld, was in den Betrieb gesteckt wird, steht natürlich für die eheliche Lebensführung nicht zur Verfügung und kann nicht auch anderweitig investiert werden. Der Grundgedanke des Zugewinns, dass also die Wertschöpfung, die in der Ehe erzielt worden ist, grundsätzlich beide Eheleute erzielen, ist damit nicht gewährleistet.
Für Entschädigung sorgen
Häufig vereinbaren deswegen Eheleute als Entschädigung für die Herausnahme des Betriebes und den damit einhergehenden Nachteil für den Ehepartner irgendeine Form der Entschädigung. Diese kann vielfältiger Natur sein und hängt auch ein wenig von der Wirtschaftskraft des Betriebes ab.
Manche vereinbaren z. B., dass im Gegenzug für die Herausnahme des Betriebes der Ehegatte, der den Betrieb führt, sich verpflichtet, für seinen Ehegatten eine Altersvorsorge monatlich ab Eheschließung anzusparen, z.B. in Form von Kapitalanlagen oder Versicherungen.
Manche Eheleute oder zukünftige Eheleute vereinbaren auch, dass als Entschädigung im Fall der Ehescheidung dann ein gewisser Pauschalbetrag gezahlt wird, z.B. 10.000 € für jedes Ehejahr, maximal aber ein gewisser Höchstbetrag. Hier bestehen natürlich vielfältige Möglichkeiten.
Unabhängig beraten lassen
Da dies im Ergebnis auch von der Betriebsstruktur des Betriebes abhängt und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, würde ich Ihnen schon empfehlen, diesbezüglich noch einmal eine Beratung eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sollten diese Entschädigungsregelungen gleich mit im Ehevertrag, in dem die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird, vereinbart werden.
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Mein Verlobter hat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung, Biogas und Freiflächen-PV. Ich selbst habe keinen Betrieb und kein Vermögen wie Immobilen und arbeite außerhalb des Hofes. Aktuell sind wir dabei, einen Ehevertrag aufzusetzen, der uns beide für den Fall einer Scheidung absichern soll . Der Rechtsanwalt meines Mannes empfiehlt, den landwirtschaftlichen Betrieb und auch die gewerblichen Betriebszweige meines Verlobten aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Was bedeutet das genau für mich? Worauf muss ich achten? Welche anderen Möglichkeiten gibt es noch? Und soll ich mich vielleicht noch mal anders beraten lassen?
Antwort
Selbstständige überlegen häufig ihren Betrieb aus dem sog. Zugewinnausgleich herauszunehmen - das ist der gesetzliche Vermögensausgleich im Falle der Scheidung.
Hintergrund ist, dass ansonsten die Wertsteigerung (Zugewinn) des Betriebes bzw. der Betriebszweige, die während der Ehezeit erfolgt ist, im Rahmen der Scheidung ggf. auszugleichen ist. Den Betrieb könnte das u. U. in erhebliche Liquiditätsengpässe führen. Offensichtlich strebt Ihr Verlobter eine Regelung der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft an, wonach lediglich der Betrieb/die Betriebszweige beim Zugewinn nicht berücksichtigt werden sollen, es bezüglich des sonstigen Vermögens, wie z.B. Immobilien, Kapitalanlagen, aber bei der Zugewinngemeinschaft verbleiben soll.
Hier wäre zunächst zu klären, ob nicht auch auf Ihrer Seite Vermögenswerte vorhanden sind, die dann ggf. aus Fairnessgründen bei der Zugewinnberechnung außen vor bleiben sollen.
Ist das ungerecht?
Des Weiteren stellt sich gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben immer das Problem, dass erfahrungsgemäß Wertschöpfungen und Investitionen, die der Betriebsleiter-Ehegatte im Rahmen der Ehe tätigt, immer in den Betrieb getätigt werden. Diese Investitionen z.B. durch Ackerlandkäufe, Investitionen in Betriebsimmobilien o. ä. werden aber de facto naturgemäß auch rein wirtschaftlich von dem Nichtlandwirt mit finanziert, denn das Geld, was in den Betrieb gesteckt wird, steht natürlich für die eheliche Lebensführung nicht zur Verfügung und kann nicht auch anderweitig investiert werden. Der Grundgedanke des Zugewinns, dass also die Wertschöpfung, die in der Ehe erzielt worden ist, grundsätzlich beide Eheleute erzielen, ist damit nicht gewährleistet.
Für Entschädigung sorgen
Häufig vereinbaren deswegen Eheleute als Entschädigung für die Herausnahme des Betriebes und den damit einhergehenden Nachteil für den Ehepartner irgendeine Form der Entschädigung. Diese kann vielfältiger Natur sein und hängt auch ein wenig von der Wirtschaftskraft des Betriebes ab.
Manche vereinbaren z. B., dass im Gegenzug für die Herausnahme des Betriebes der Ehegatte, der den Betrieb führt, sich verpflichtet, für seinen Ehegatten eine Altersvorsorge monatlich ab Eheschließung anzusparen, z.B. in Form von Kapitalanlagen oder Versicherungen.
Manche Eheleute oder zukünftige Eheleute vereinbaren auch, dass als Entschädigung im Fall der Ehescheidung dann ein gewisser Pauschalbetrag gezahlt wird, z.B. 10.000 € für jedes Ehejahr, maximal aber ein gewisser Höchstbetrag. Hier bestehen natürlich vielfältige Möglichkeiten.
Unabhängig beraten lassen
Da dies im Ergebnis auch von der Betriebsstruktur des Betriebes abhängt und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, würde ich Ihnen schon empfehlen, diesbezüglich noch einmal eine Beratung eines auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall sollten diese Entschädigungsregelungen gleich mit im Ehevertrag, in dem die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart wird, vereinbart werden.
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