Landwirte, die ihre Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer pauschalieren, müssen sich auf weitere Einschnitte einstellen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Hilfsgeschäfte, zu denen der Maschinenverkauf zählt, fallen nicht mehr unter die Pauschalbesteuerung. Unter Hilfsgeschäften versteht man Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers zuzuordnen sind, erklärt die Steuerkanzlei Ecovis.
Hilfsgeschäfte werden zur Steuerfalle
Wenn Landwirte Wirtschaftsgüter verkaufen, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet haben, diese aber selber keine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, dann sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen, so Ecovis weiter. Daraus folgt: Landwirte müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt abführen. Betroffen sind Umsätze, die nicht direkt mit der landwirtschaftlichen Produktion oder damit verbundenen Dienstleistungen zu tun haben.
Bislang galt eine Vereinfachungsregelung. Danach war eine Pauschalbesteuerung erlaubt, wenn der Landwirte die verkaufte Maschine fast ausschließlich betrieblich genutzt hat (zu mehr als 95 %). Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes ist diese nun hinfällig.
Drohen Nachzahlungen?
„Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung muss vermutlich angepasst werden und wird künftig nicht mehr möglich sein. Allerdings sollte die Einschränkung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock (Urteil vom 17.08.2023, Az. V R 3/21).
Ihre Meinung ist gefragt
Was denken Sie über das Urteil? Haben Sie weitere Themenanregungen, Tipps oder Hinweise?
Landwirte, die ihre Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer pauschalieren, müssen sich auf weitere Einschnitte einstellen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Hilfsgeschäfte, zu denen der Maschinenverkauf zählt, fallen nicht mehr unter die Pauschalbesteuerung. Unter Hilfsgeschäften versteht man Umsätze, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit gehören, jedoch nicht der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers zuzuordnen sind, erklärt die Steuerkanzlei Ecovis.
Hilfsgeschäfte werden zur Steuerfalle
Wenn Landwirte Wirtschaftsgüter verkaufen, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet haben, diese aber selber keine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellen, dann sind diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen, so Ecovis weiter. Daraus folgt: Landwirte müssen in diesem Fall die Umsatzsteuer direkt ans Finanzamt abführen. Betroffen sind Umsätze, die nicht direkt mit der landwirtschaftlichen Produktion oder damit verbundenen Dienstleistungen zu tun haben.
Bislang galt eine Vereinfachungsregelung. Danach war eine Pauschalbesteuerung erlaubt, wenn der Landwirte die verkaufte Maschine fast ausschließlich betrieblich genutzt hat (zu mehr als 95 %). Mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes ist diese nun hinfällig.
Drohen Nachzahlungen?
„Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung muss vermutlich angepasst werden und wird künftig nicht mehr möglich sein. Allerdings sollte die Einschränkung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend erfolgen“, sagt Thomas Franke, Steuerberater bei Ecovis in Rostock (Urteil vom 17.08.2023, Az. V R 3/21).
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