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topplus Leserfrage

Muss ich Vor-Ort-Kontrollen ohne Ankündigung immer ermöglichen?

Unser Experte erklärt, ob Sie unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen dulden müssen und was gilt, wenn die Kontrolleure auf dem Hof nur Ihre Familie oder Ihren Mitarbeiter antreffen.

Lesezeit: 4 Minuten

Frage:

Muss ich unangemeldete Vor-Ort-Kontrollen zur Einhaltung der Konditionalität jederzeit ermöglichen? Was ist, wenn der Prüfer auf dem Hof ist, ich aber nicht vor Ort bin, müssen meine Mitarbeiter dann die unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle gewährleisten? Was gilt für Familienmitglieder?

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Antwort:

Die Pflichten eines Betriebsinhabers zur Duldung und Mitwirkung an einer Vor-Ort Kontrolle haben sich mit der neuen GAP nicht wesentlich geändert. Für den Betriebsinhaber bestehen umfangreiche Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Nach § 15 GAP-Konditionalitäten-Gesetz wird ein Sammelantrag vollständig abgelehnt, wenn Sie oder vertretungsberechtigte Personen wie Mitarbeiter die Durchführung einer Kontrolle vor Ort aktiv verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Die für die Kontrollen der Einhaltung der Cross-Compliance Verpflichtungen ergangene Rechtsprechung lässt sich auch auf den Bereich der Konditionalitäten-Kontrollen übertragen.

Es kann dann also auch ein Verstoß vorliegen, wenn Sie als Betriebsinhaber oder ihr Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen haben, die von Ihnen verlangt werden konnten um sicherzustellen, dass die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. Welche Maßnahmen verlangt werden können, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Urteil zeigt strenge Maßstäbe auf

Die Rechtsprechung aus der Vergangenheit zeigt, dass die Gerichte hier sehr strenge Maßstäbe anlegen. Dazu ein Beispiel: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in der der Vergangenheit entschieden, dass ein Betriebsinhaber, der nicht zeitnah mit einer Terminabsprache für die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle reagiert, sanktioniert werden kann. Wenn der Landwirt selbst nicht anwesend sei, müsse er zeitnah den Kontakt mit der Behörde suchen. Er sei verpflichtet, sich umgehen Zurückzumelden, wenn er zur Absprache aufgefordert wurde. Komme er dieser Aufforderung nicht nach, können die Direktzahlungen zurückgefordert werden (Urteil des OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2016, Az.: 10 LB 52/14). 

Eine ständige Anwesenheit von Ihnen als Betriebsinhaber oder eines Vertreters auf der Hofstelle ist jedoch sicher nicht erforderlich. Auch beispielsweise für die Zeit der Feldarbeit müssten Sie grundsätzlich keinen Vertreter oder Mitarbeiter extra für eine mögliche Kontrolle zur Verfügung stellen. Werden Sie jedoch während der Feldarbeit vom Prüfer - sei es per Telefon oder beispielsweise über Ihre Ehefrau - kontaktiert, müssten Sie Ihre Arbeit unterbrechen oder einen Vertreter für die Kontrolle organisieren. Kann Sie der Prüfer oder Ihre Frau aber nicht telefonisch erreichen, können Sie die Kontrolle natürlich auch nicht ad hoc gewährleisten. Eine Sanktion droht Ihnen dann nicht unmittelbar. Allerdings müssten Sie sich bei den Prüfern zurückmelden sobald Sie von der Kontrollabsicht - etwa durch eine Rückrufbitte o. ä. - erfahren, und das weitere Vorgehen abstimmen.

 Müssen Mitarbeiter eine Kontrolle ermöglichen?

Der Personenkreis, der die Kontrolle zu ermöglichen hat, ist erweitert worden. Nach der bisherigen Rechtslage war von der Mitwirkungspflicht nur der benannte Vertreter betroffen. Das heißt jede volljährige geschäftsfähige Person, die auf dem Hof wohnt und der zumindest ein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hatte, sie mit seiner Vertretung zu betrauen. Also beispielsweise Ihr Nachwuchs, der bereits Gesellschafter in der Familien-GbR ist.

Nun sollen aber sämtliche Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen ebenfalls zur Mitwirkung verpflichtet sein. Ob und wie sich diese Erweiterung in der Praxis tatsächlich auswirkt, bleibt abzuwarten. Ein Mitarbeiter, der bei Ihnen nur für die Fütterung der Tiere im Stall zuständig ist, wird den Prüfern beispielsweise nicht die Eigendokumentation der Düngeverordnung vorlegen können. Das würden die Prüfer dann nicht als Verhinderung bewerten. Es wäre aber zumutbar, dass dieser Mitarbeiter versucht Sie anzurufen um Ihnen von der Kontrollabsicht zu berichten.

 Und Familienmitglieder, die nicht auf dem Hof arbeiten?

Trifft ein Kontrolleur auf dem Hof beispielsweise nur Ihre Frau oder Ihre Kinder an, die aber nicht im Betrieb mithelfen, müssen diese eine Kontrolle zwar nicht ermöglichen. Ihre Familienmitglieder sollten aber trotzdem auf entsprechende Aufforderungen der Prüfer vorbereitet sein. Spätestens auf Nachfrage sollte Ihre Familie dem Prüfer gegenüber betonen, dass sie nicht in die betrieblichen Abläufe eingebunden ist. Unabhängig davon, ist es allerdings nicht ratsam, die Prüfer rigoros abzuweisen, sondern um eine Verschiebung der Kontrolle zu bitten oder ihnen anzubieten, Sie als Betriebsinhaber anzurufen. Dies zeigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und beugt einem Rechtsstreit vor.

Unser Experte: Henning Schulte im Busch, Fachanwalt für Agrarrecht, Meisterernst Düsing Manstetten, Münster, NRW

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