Gemäß einer EU-Verordnung müssen Teilnehmer bestimmter ÖPUL-Maßnahmen seit dem Mehrfachantrag 2023 den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angeben. Diese Verpflichtung gilt für alle Maßnahmen, bei denen bestimmte Pflanzenschutzmittel verboten sind, und betrifft ausschließlich die flächige Anwendung. Auch die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung, wie von der Agrarmarkt Austria (AMA) bestätigt wird.
Welche Codes sind für welche ÖPUL-Maßnahme nötig
Eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages ist für die folgenden ÖPUL-Maßnahmen erforderlich:
Die Maßnahme 'Biologische Wirtschaftsweise' betrifft alle Flächen.
Die Maßnahme 'Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel' bezieht sich auf Grünland- und Ackerfutterflächen.
Die Maßnahme 'Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen' sowie 'Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen' betreffen Dauer- und Spezialkulturen sowie Weinflächen.
Die Maßnahme 'Almbewirtschaftung' betrifft Almweideflächen.
Die Maßnahme 'Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker' bezieht sich auf Ackerflächen.
Für die betroffenen Schläge sind bei der elektronischen Erfassung des Mehrfachantrags 2024 auf www.eama.at folgende Codes anzugeben:
PSMBIO für im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel,
PSMCS für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel,
PSMCSH für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen)
PSMCSI für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen).
Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist in den genannten ÖPUL-Maßnahmen als inhaltliche Bewirtschaftungsauflage vorgeschrieben.
Keine gesonderte Angabe ist erforderlich, wenn bei den genannten ÖPUL-Maßnahmen kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt oder gebeiztes Saatgut ausgebracht wird.
Die Kennzeichnung der Codes ist bereits vor dem Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich und kann im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages erfolgen. Sobald absehbar ist, dass kein Einsatz stattfindet, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind umgehend durchzuführen, um mögliche Beanstandungen oder Unklarheiten bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
Ausnahme bei behördlicher Anordnung
Bei der Maßnahme "Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen" kann trotzdem eine behördliche Anordnung zur Bekämpfung von Schaderregern wie der amerikanischen Rebzikade erfolgen. In diesem Fall muss der Code PSMCSI auf den betroffenen Weinflächen erfasst werden, auch wenn ein chemisch-synthetisches Insektizid eingesetzt wird. Eine individuelle Online-Eingabe kann unterbleiben, wenn die Meldung zentral durch die jeweilige Stelle des Landes an die AMA erfolgt.
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Gemäß einer EU-Verordnung müssen Teilnehmer bestimmter ÖPUL-Maßnahmen seit dem Mehrfachantrag 2023 den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angeben. Diese Verpflichtung gilt für alle Maßnahmen, bei denen bestimmte Pflanzenschutzmittel verboten sind, und betrifft ausschließlich die flächige Anwendung. Auch die Ausbringung von gebeiztem Saatgut zählt als flächige Pflanzenschutzmittelanwendung, wie von der Agrarmarkt Austria (AMA) bestätigt wird.
Welche Codes sind für welche ÖPUL-Maßnahme nötig
Eine schlagbezogene Code-Angabe in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages ist für die folgenden ÖPUL-Maßnahmen erforderlich:
Die Maßnahme 'Biologische Wirtschaftsweise' betrifft alle Flächen.
Die Maßnahme 'Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel' bezieht sich auf Grünland- und Ackerfutterflächen.
Die Maßnahme 'Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen' sowie 'Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen' betreffen Dauer- und Spezialkulturen sowie Weinflächen.
Die Maßnahme 'Almbewirtschaftung' betrifft Almweideflächen.
Die Maßnahme 'Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker' bezieht sich auf Ackerflächen.
Für die betroffenen Schläge sind bei der elektronischen Erfassung des Mehrfachantrags 2024 auf www.eama.at folgende Codes anzugeben:
PSMBIO für im Biolandbau zugelassene Pflanzenschutzmittel,
PSMCS für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel,
PSMCSH für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - Herbizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen)
PSMCSI für chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel - Insektizide (ausschließlich bei Wein-, Obst- und Hopfenflächen).
Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist in den genannten ÖPUL-Maßnahmen als inhaltliche Bewirtschaftungsauflage vorgeschrieben.
Keine gesonderte Angabe ist erforderlich, wenn bei den genannten ÖPUL-Maßnahmen kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt oder gebeiztes Saatgut ausgebracht wird.
Die Kennzeichnung der Codes ist bereits vor dem Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich und kann im Zuge der Einreichung des Mehrfachantrages erfolgen. Sobald absehbar ist, dass kein Einsatz stattfindet, ist die Codierung zu streichen. Änderungen oder Nachtragungen von Codes sind umgehend durchzuführen, um mögliche Beanstandungen oder Unklarheiten bei einer Vor-Ort-Kontrolle zu vermeiden.
Ausnahme bei behördlicher Anordnung
Bei der Maßnahme "Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen" kann trotzdem eine behördliche Anordnung zur Bekämpfung von Schaderregern wie der amerikanischen Rebzikade erfolgen. In diesem Fall muss der Code PSMCSI auf den betroffenen Weinflächen erfasst werden, auch wenn ein chemisch-synthetisches Insektizid eingesetzt wird. Eine individuelle Online-Eingabe kann unterbleiben, wenn die Meldung zentral durch die jeweilige Stelle des Landes an die AMA erfolgt.