Offenstallhaltung: Haftet der Stallbetreiber, wenn ein Pferd sich verletzt?
Ein Pferd in Gruppenhaltung verletzte sich. Zur Frage, wer haftet und welche Rolle der Pensionspferdevertrag spielt, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Celle.
Werden Pferde in Gruppen gehalten, sind Verletzungen nie ganzauszuschließen. So auch in einem Fall, in dem der Betreiber eines Pensionspferdestalles ein Connemarapony nach dreimonatiger Abwesenheit in die bestehende Herde (wieder) eingliederte und das Pony sich in dieser Zeit verletzte.
Die Einstellerin verlangte daraufhin Schadenersatz vom Stallbetreiber. Sie war der Meinung, dass letztlich eine zu schnelle Wiedereingliederung in der Herde zur Verletzung des Ponys geführt habe. Dabei müsse sie dies aber nicht selbst beweisen, vielmehr sei es Sache des Stallbetreibers, zu beweisen, dass er das Pony ordnungsgemäß wieder in die Herde integriert habe und keine Pflichtverletzung begangen habe.
Verletzung des Ponys unumstritten
Das sah das Oberlandesgericht Celle anders: Zwar sei die Verletzung des Ponys unumstritten, so die Richter. Allerdings gebe es im vorliegenden Fall keinen Grund, der Ponybesitzerin die Beweislast abzunehmen und diese stattdessen dem Stallbetreiber aufzubürden. Denn eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers greife nicht bereits dann, wenn die Schadenursache im Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liege. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass die Sachlage (zusätzlich) den Schluss rechtfertigt, dass der Betriebsinhaber, seine Sorgfalt verletzt habe.
Kein Hinweis auf Pflichtverstoß
Für einen solchen Pflichtverstoß gebe es jedoch – über den Umstand hinaus, dass der Schaden im Stall des Betreibers entstanden sein soll – keine zusätzlichen Anhaltspunkte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, so das Gericht, dass Pferde schon aufgrund ihrer Konstitution und der von Pferden ausgehende Tiergefahr stets ein Verletzungsrisiko haben. Zudem seien angesichts der im Pferdepensionsvertrag vereinbarten ungehinderten Zugriffs- und Einflussmöglichkeiten der Pferdehalter auch weitere vom Stallbetreiber kaum kontrollierbare Einflüsse von außen denkbar.
Deshalb bleibe es dabei, dass die Ponybesitzerin ggf. beweisen müsse, dass die Verletzung des Ponys durch einen Pflichtverstoß des Stallbetreibers entstanden sei. Diesen Beweis habe sie aber letztendlich nicht führen können.
Risiko Pferdepensionsverträge
Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Pferdepensionsverträgen betonte das Oberlandesgericht Celle im Übrigen, dass diese nicht schematisch als sog. Verwahrungsverträge mit einer Beweispflicht zulasten des Stallbetreibers einzuordnen seien. Vielmehr komme es wie im vorliegenden Fall maßgeblich auf den Schwerpunkt des konkret geschlossenen Vertrages und den darin getroffenen Vereinbarungen an. Dies sei in der Rechtsprechung jedoch umstritten.
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Werden Pferde in Gruppen gehalten, sind Verletzungen nie ganzauszuschließen. So auch in einem Fall, in dem der Betreiber eines Pensionspferdestalles ein Connemarapony nach dreimonatiger Abwesenheit in die bestehende Herde (wieder) eingliederte und das Pony sich in dieser Zeit verletzte.
Die Einstellerin verlangte daraufhin Schadenersatz vom Stallbetreiber. Sie war der Meinung, dass letztlich eine zu schnelle Wiedereingliederung in der Herde zur Verletzung des Ponys geführt habe. Dabei müsse sie dies aber nicht selbst beweisen, vielmehr sei es Sache des Stallbetreibers, zu beweisen, dass er das Pony ordnungsgemäß wieder in die Herde integriert habe und keine Pflichtverletzung begangen habe.
Verletzung des Ponys unumstritten
Das sah das Oberlandesgericht Celle anders: Zwar sei die Verletzung des Ponys unumstritten, so die Richter. Allerdings gebe es im vorliegenden Fall keinen Grund, der Ponybesitzerin die Beweislast abzunehmen und diese stattdessen dem Stallbetreiber aufzubürden. Denn eine Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zugunsten des Einstellers greife nicht bereits dann, wenn die Schadenursache im Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers liege. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass die Sachlage (zusätzlich) den Schluss rechtfertigt, dass der Betriebsinhaber, seine Sorgfalt verletzt habe.
Kein Hinweis auf Pflichtverstoß
Für einen solchen Pflichtverstoß gebe es jedoch – über den Umstand hinaus, dass der Schaden im Stall des Betreibers entstanden sein soll – keine zusätzlichen Anhaltspunkte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, so das Gericht, dass Pferde schon aufgrund ihrer Konstitution und der von Pferden ausgehende Tiergefahr stets ein Verletzungsrisiko haben. Zudem seien angesichts der im Pferdepensionsvertrag vereinbarten ungehinderten Zugriffs- und Einflussmöglichkeiten der Pferdehalter auch weitere vom Stallbetreiber kaum kontrollierbare Einflüsse von außen denkbar.
Deshalb bleibe es dabei, dass die Ponybesitzerin ggf. beweisen müsse, dass die Verletzung des Ponys durch einen Pflichtverstoß des Stallbetreibers entstanden sei. Diesen Beweis habe sie aber letztendlich nicht führen können.
Risiko Pferdepensionsverträge
Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung von Pferdepensionsverträgen betonte das Oberlandesgericht Celle im Übrigen, dass diese nicht schematisch als sog. Verwahrungsverträge mit einer Beweispflicht zulasten des Stallbetreibers einzuordnen seien. Vielmehr komme es wie im vorliegenden Fall maßgeblich auf den Schwerpunkt des konkret geschlossenen Vertrages und den darin getroffenen Vereinbarungen an. Dies sei in der Rechtsprechung jedoch umstritten.