Die Bodenverwertung- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) erschwert etablierten landwirtschaftlichen Betrieben mit ihren neuen Regeln zum Flächenmanagement zur Verpachtung den Flächenzugang. Wie Rechtsanwältin Johanna Laura Klein beim 13. Symposium für Agrarrecht der Kanzlei Glas Geiersberger und Partner in der Stadthalle Rostock vor 380 Gästen aus der gesamten Landwirtschaft erläuterte, will die BVVG künftig keine größeren Flächen mehr verkaufen, sondern an vorrangig ökologisch bzw. nachhaltig wirtschaftende Betriebe verpachten. Aus der Vielzahl der Kriterien, die seit dem 7.6.2023 gelten, stellt Rechtsanwältin Klein einige Kategorien und ihre Bepunktung vor:
Das preisliche Bestgebot erhält 3 Punkte, das drittbeste einen Punkt.
Bisherige Pächter mit weniger als 500 ha erhalten drei Punkte. Liegt das Unternehmen weniger als 20 km von der Pachtfläche entfernt, gibt es drei Punkte.
Für verschiedene Maßnahmen zur nachhaltigen Wirtschaftsweise ist die Bepunktung unterschiedlich, z.B. erhält ein Biobetrieb fünf Punkte, Betriebe mit Hauptproduktionszweig Schaf- und Ziegenhaltung erhalten fünf Punkte, fünf Punkte gibt es für die Etablierung von Hecken, zwei Punkte erhält man für nachhaltige Bewirtschaftungskonzepte wie Untersaaten oder Blühstreifen. Im Tierwohlbereich wird für das DLG-Tierwohllabel Milchviehhaltung ein Punkt vergeben.
Die Höchstpunktzahl von zehn Punkten erhält das Kriterium Existenzgründung, Junglandwirte erhalten vier Punkte.
Unerlaubte Beihilfe?
Durch das Punktsystem kann nun ein Höchstbietender durch ein Gebot in Höhe von 60 % des Orientierungspreises geschlagen werden, weil der Konkurrenzbieter z.B. eine Hecke auf der Betriebsfläche etabliert. Die Folge ist: Die Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien ist für die Bieter faktisch zwingend.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob diese verbilligte Verpachtung der BVVG unter das Beihilfegebot des Art. 107 AEUV fällt und als wettbewerbsverfälschende Begünstigung eigeordnet wird, so Rechtsanwältin Klein.
Achtung bei Pflugtausch
Betriebe, die ihre Flächen mit anderen tauschen, müssen nun aufpassen: Auch der Tauschpartner muss die Anforderungen an die ökologische und nachhaltige Flächenbewirtschaftung erfüllen.
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Die Bodenverwertung- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) erschwert etablierten landwirtschaftlichen Betrieben mit ihren neuen Regeln zum Flächenmanagement zur Verpachtung den Flächenzugang. Wie Rechtsanwältin Johanna Laura Klein beim 13. Symposium für Agrarrecht der Kanzlei Glas Geiersberger und Partner in der Stadthalle Rostock vor 380 Gästen aus der gesamten Landwirtschaft erläuterte, will die BVVG künftig keine größeren Flächen mehr verkaufen, sondern an vorrangig ökologisch bzw. nachhaltig wirtschaftende Betriebe verpachten. Aus der Vielzahl der Kriterien, die seit dem 7.6.2023 gelten, stellt Rechtsanwältin Klein einige Kategorien und ihre Bepunktung vor:
Das preisliche Bestgebot erhält 3 Punkte, das drittbeste einen Punkt.
Bisherige Pächter mit weniger als 500 ha erhalten drei Punkte. Liegt das Unternehmen weniger als 20 km von der Pachtfläche entfernt, gibt es drei Punkte.
Für verschiedene Maßnahmen zur nachhaltigen Wirtschaftsweise ist die Bepunktung unterschiedlich, z.B. erhält ein Biobetrieb fünf Punkte, Betriebe mit Hauptproduktionszweig Schaf- und Ziegenhaltung erhalten fünf Punkte, fünf Punkte gibt es für die Etablierung von Hecken, zwei Punkte erhält man für nachhaltige Bewirtschaftungskonzepte wie Untersaaten oder Blühstreifen. Im Tierwohlbereich wird für das DLG-Tierwohllabel Milchviehhaltung ein Punkt vergeben.
Die Höchstpunktzahl von zehn Punkten erhält das Kriterium Existenzgründung, Junglandwirte erhalten vier Punkte.
Unerlaubte Beihilfe?
Durch das Punktsystem kann nun ein Höchstbietender durch ein Gebot in Höhe von 60 % des Orientierungspreises geschlagen werden, weil der Konkurrenzbieter z.B. eine Hecke auf der Betriebsfläche etabliert. Die Folge ist: Die Erfüllung mehrerer Auswahlkriterien ist für die Bieter faktisch zwingend.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob diese verbilligte Verpachtung der BVVG unter das Beihilfegebot des Art. 107 AEUV fällt und als wettbewerbsverfälschende Begünstigung eigeordnet wird, so Rechtsanwältin Klein.
Achtung bei Pflugtausch
Betriebe, die ihre Flächen mit anderen tauschen, müssen nun aufpassen: Auch der Tauschpartner muss die Anforderungen an die ökologische und nachhaltige Flächenbewirtschaftung erfüllen.