Pauschalierung der Umsatzsteuer: Wie geht es weiter im Dauerstreit?
Das Wachstumschancengesetz kann voraussichtlich nicht mehr zum 1.1.2024 in Kraft treten - und damit auch nicht die geplante Absenkung des Pauschalierungssatzes. Und jetzt?
Kein Haushalt, kein Wachstumschancengesetz - mit dieser einfachen Formel hat die Union die Verhandlungen platzen lassen, in denen Bund und Länder eigentlich einen Kompromiss für das Wachstumschancengesetz aushandeln wollten.
Das als Turbo für die deutsche Wirtschaft gedachte Gesetzespaket wird daher wohl nicht wie gewünscht zum 1.1.2024 in Kraft treten können. Dafür ist die Zeit zu knapp. Denn in dieser Woche tagt der Bundesrat planmäßig zum letzten Mal.
Zwar kann die Regierung noch eine Sondersitzung einberufen. Danach sieht es derzeit aber nicht aus. Unter Umständen könnte es auch zu einem Omnibusverfahren kommen. Das bedeutet, dass ein Gesetz an ein anderes zur Abstimmung stehendes Gesetz „angehängt“ und mit diesem zusammen beschlossen wird. Ob die Regierung von dieser „Huckepack-Methode“ Gebrauch machen wird, ist ebenfalls nicht absehbar.
Auf Anfrage von top agrar beim federführenden Bundesfinanzministerium heißt es: „Aus Sicht des BMF sollte das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft treten. Das BMF ist gesprächsbereit. Das Gesetzgebungsverfahren kann jedoch zeitlich nicht beeinflusst werden“.
Die derzeit wahrscheinlichste Variante aus Sicht vieler Insider: Die Verhandlungen werden im neuen Jahr fortgesetzt. Sollte es dann zu einer Einigung kommen, könnte die Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Für pauschalierende Landwirte wird die Hängepartie damit zur Geduldsprobe. Denn das Gesetz sieht auch für pauschalierende Landwirte eine Absenkung des Vorsteuersatzes von 9 auf 8,4 % vor. Sollte das Gesetz rückwirkend in Kraft treten, gilt bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der bisherige Satz von 9 %. Konsequenz: Bis zum Tag der Veröffentlichung müssen Sie als Pauschalierer 9 % abrechnen. Sobald das Gesetz jedoch in Kraft tritt, müssen Sie Ihre bisherigen Rechnungen bzw. Gutschriften korrigieren lassen, den neuen Satz von 8,4 % abrechnen und Ihren Kunden die zu viel gezahlte Vorsteuer zurückerstatten.
Alle Rechnungen korrigieren
Gut zu wissen: Wer in die Regelbesteuerung wechseln will, hat dafür ausreichend Zeit. „Nach Ablauf eines Kalenderjahres können Sie bis zum 10.1. rückwirkend für das gesamte Jahr die Regelbesteuerung wählen“, erklärt Steuerberater Bernhard Billermann von der Alfred Haupt KG in Münster. Sie können somit bis zum 10.1.2025 theoretisch noch für das Kalenderjahr 2024 die Regelbesteuerung wählen. Sie müssen dann allerdings rückwirkend alle Rechnungen korrigieren und die zu viel erhaltene bzw. zu wenige gezahlte Vorsteuer von Ihren Lieferanten zurückfordern bzw. nachzahlen. Beachten Sie: Wenn Sie freiwillig in die Regelbesteuerung wechseln, sind Sie fünf Jahre lang daran gebunden.
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Kein Haushalt, kein Wachstumschancengesetz - mit dieser einfachen Formel hat die Union die Verhandlungen platzen lassen, in denen Bund und Länder eigentlich einen Kompromiss für das Wachstumschancengesetz aushandeln wollten.
Das als Turbo für die deutsche Wirtschaft gedachte Gesetzespaket wird daher wohl nicht wie gewünscht zum 1.1.2024 in Kraft treten können. Dafür ist die Zeit zu knapp. Denn in dieser Woche tagt der Bundesrat planmäßig zum letzten Mal.
Zwar kann die Regierung noch eine Sondersitzung einberufen. Danach sieht es derzeit aber nicht aus. Unter Umständen könnte es auch zu einem Omnibusverfahren kommen. Das bedeutet, dass ein Gesetz an ein anderes zur Abstimmung stehendes Gesetz „angehängt“ und mit diesem zusammen beschlossen wird. Ob die Regierung von dieser „Huckepack-Methode“ Gebrauch machen wird, ist ebenfalls nicht absehbar.
Auf Anfrage von top agrar beim federführenden Bundesfinanzministerium heißt es: „Aus Sicht des BMF sollte das Gesetz so schnell wie möglich in Kraft treten. Das BMF ist gesprächsbereit. Das Gesetzgebungsverfahren kann jedoch zeitlich nicht beeinflusst werden“.
Die derzeit wahrscheinlichste Variante aus Sicht vieler Insider: Die Verhandlungen werden im neuen Jahr fortgesetzt. Sollte es dann zu einer Einigung kommen, könnte die Neuregelung rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Für pauschalierende Landwirte wird die Hängepartie damit zur Geduldsprobe. Denn das Gesetz sieht auch für pauschalierende Landwirte eine Absenkung des Vorsteuersatzes von 9 auf 8,4 % vor. Sollte das Gesetz rückwirkend in Kraft treten, gilt bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der bisherige Satz von 9 %. Konsequenz: Bis zum Tag der Veröffentlichung müssen Sie als Pauschalierer 9 % abrechnen. Sobald das Gesetz jedoch in Kraft tritt, müssen Sie Ihre bisherigen Rechnungen bzw. Gutschriften korrigieren lassen, den neuen Satz von 8,4 % abrechnen und Ihren Kunden die zu viel gezahlte Vorsteuer zurückerstatten.
Alle Rechnungen korrigieren
Gut zu wissen: Wer in die Regelbesteuerung wechseln will, hat dafür ausreichend Zeit. „Nach Ablauf eines Kalenderjahres können Sie bis zum 10.1. rückwirkend für das gesamte Jahr die Regelbesteuerung wählen“, erklärt Steuerberater Bernhard Billermann von der Alfred Haupt KG in Münster. Sie können somit bis zum 10.1.2025 theoretisch noch für das Kalenderjahr 2024 die Regelbesteuerung wählen. Sie müssen dann allerdings rückwirkend alle Rechnungen korrigieren und die zu viel erhaltene bzw. zu wenige gezahlte Vorsteuer von Ihren Lieferanten zurückfordern bzw. nachzahlen. Beachten Sie: Wenn Sie freiwillig in die Regelbesteuerung wechseln, sind Sie fünf Jahre lang daran gebunden.