Hat sich die Regierung bei der Pauschalierung für Landwirte verrechnet?
Die von der Regierung geplante abermalige Senkung des Pauschalierungssatzes stößt auf Ablehnung. Der Bauernverband sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung.
Die vom Bundesfinanzministerium geplante Kürzung der Vorsteuerpauschale für Landwirte von 9,0 % auf 8,4 % stößt beim Deutschen Bauernverband (DBV) erwartungsgemäß auf Kritik. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ stellt der DBV fest, dass der Satz von 8,4 % von einer historischen Datengrundlage abgeleitet sei, die entgegen der EU-Systemrichtlinie nicht den Kreis derjenigen Betriebe abbilde, die aktuell Zugang zur Pauschalierungsregelung hätten.
Satz müsste erhöht statt gesenkt werden
Dies führe zu Ergebnissen, die dem eigentlichen Anspruch an das Berechnungsverfahren nicht gerecht würden. Nach den Zahlen, die dem DBV vorliegen, müsste der Satz erhöht statt gesenkt werden.
Der Bauernverband erinnert daran, dass er bereits bei der Anpassung des Durchschnittssatzes auf 9,0 % angemerkt habe, dass dieser Satz ermittelt werden müsse aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze derjenigen Unternehmer, die ihre Umsätze nach §24 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes versteuerten. Dabei sei ein Zeitraum von drei Jahren ausschlaggebend.
Pauschalierende Landwirte benachteiligt
Wie der DBV außerdem feststellt, wurde bei der vorliegenden Berechnung, die ab 2022 erstmalig eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 Euro nicht berücksichtigt. Durch das Einziehen dieser Schwelle sind ihm zufolge aber weit mehr als 10.000 Betriebe aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung herausgefallen.
Trotzdem beziehe sich der zugrundeliegende Berechnungszeitraum noch auf alle Betriebe, welche die Umsatzpauschalierung vor der Anwendung der Umsatzgrenze hätten nutzen können. Dieser systematische Fehler führe zu einer Unterschätzung des Pauschalierungssatzes und zu einer Benachteiligung der pauschalierenden Landwirte, so der DBV. Aus seiner Sicht liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung vor.
Im Rahmen der Steuergerechtigkeit müsse sichergestellt sein, dass nur die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte berücksichtigt werde, die diese anwenden könnten. Dies wird laut Bauernverband „gerade wieder nicht gewährleistet und muss dringend korrigiert werden“.
Mehrwersteuersenkung von 2020 verzerrt Berechnung
Zudem müsse sichergestellt werden, dass in die Berechnung ausschließlich Umsätze und Vorsteuern einfließen, die zweifelsfrei der Landwirtschaft zuzuordnen seien, so der DBV weiter. Außerdem verweist er auf einen Sondereffekt, der die Berechnung zum Nachteil der betreffenden Landwirte verzerre. Damit bezieht sich der Verband auf die Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020.
Schließlich gibt der Bauernverband zu bedenken, dass laut EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Sätze maximal auf einen halben Prozentpunkt auf- oder abgerundet werden dürften. Insofern - wenn überhaupt - wäre nur eine Kürzung auf 8,5 % gerechtfertigt.
Da mit dem geplanten Gesetz die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten aus Gründen der Bürokratieerleichterung von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden soll, fordert der DBV einen „Gleichlauf“ der Umsatzgrenzen und eine Anhebung des Grenzwertes für die Pauschalierung auf ebenfalls 800.000 €.
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Die vom Bundesfinanzministerium geplante Kürzung der Vorsteuerpauschale für Landwirte von 9,0 % auf 8,4 % stößt beim Deutschen Bauernverband (DBV) erwartungsgemäß auf Kritik. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ stellt der DBV fest, dass der Satz von 8,4 % von einer historischen Datengrundlage abgeleitet sei, die entgegen der EU-Systemrichtlinie nicht den Kreis derjenigen Betriebe abbilde, die aktuell Zugang zur Pauschalierungsregelung hätten.
Satz müsste erhöht statt gesenkt werden
Dies führe zu Ergebnissen, die dem eigentlichen Anspruch an das Berechnungsverfahren nicht gerecht würden. Nach den Zahlen, die dem DBV vorliegen, müsste der Satz erhöht statt gesenkt werden.
Der Bauernverband erinnert daran, dass er bereits bei der Anpassung des Durchschnittssatzes auf 9,0 % angemerkt habe, dass dieser Satz ermittelt werden müsse aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze derjenigen Unternehmer, die ihre Umsätze nach §24 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes versteuerten. Dabei sei ein Zeitraum von drei Jahren ausschlaggebend.
Pauschalierende Landwirte benachteiligt
Wie der DBV außerdem feststellt, wurde bei der vorliegenden Berechnung, die ab 2022 erstmalig eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 Euro nicht berücksichtigt. Durch das Einziehen dieser Schwelle sind ihm zufolge aber weit mehr als 10.000 Betriebe aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung herausgefallen.
Trotzdem beziehe sich der zugrundeliegende Berechnungszeitraum noch auf alle Betriebe, welche die Umsatzpauschalierung vor der Anwendung der Umsatzgrenze hätten nutzen können. Dieser systematische Fehler führe zu einer Unterschätzung des Pauschalierungssatzes und zu einer Benachteiligung der pauschalierenden Landwirte, so der DBV. Aus seiner Sicht liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung vor.
Im Rahmen der Steuergerechtigkeit müsse sichergestellt sein, dass nur die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte berücksichtigt werde, die diese anwenden könnten. Dies wird laut Bauernverband „gerade wieder nicht gewährleistet und muss dringend korrigiert werden“.
Mehrwersteuersenkung von 2020 verzerrt Berechnung
Zudem müsse sichergestellt werden, dass in die Berechnung ausschließlich Umsätze und Vorsteuern einfließen, die zweifelsfrei der Landwirtschaft zuzuordnen seien, so der DBV weiter. Außerdem verweist er auf einen Sondereffekt, der die Berechnung zum Nachteil der betreffenden Landwirte verzerre. Damit bezieht sich der Verband auf die Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020.
Schließlich gibt der Bauernverband zu bedenken, dass laut EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Sätze maximal auf einen halben Prozentpunkt auf- oder abgerundet werden dürften. Insofern - wenn überhaupt - wäre nur eine Kürzung auf 8,5 % gerechtfertigt.
Da mit dem geplanten Gesetz die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten aus Gründen der Bürokratieerleichterung von 600.000 auf 800.000 € angehoben werden soll, fordert der DBV einen „Gleichlauf“ der Umsatzgrenzen und eine Anhebung des Grenzwertes für die Pauschalierung auf ebenfalls 800.000 €.