Raiffeisenverband warnt vor falschen Erwartungen an Milchlieferverträge
Es gibt keine höheren Milchpreise durch Vorgaben für Lieferbeziehungen erklärt der Deutsche Raiffeisenverband. Das BMEL will unterdessen im ersten Quartal einen Verordnungsentwurf vorlegen.
Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) hat erneut vor falschen Erwartungen gewarnt, die im Zusammenhang mit der Diskussion um staatliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Milchlieferverträgen zwischen Erzeugern und Molkereien von einzelnen Verbänden geäußert werden. Mit einer nationalen Umsetzung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) könnten die Wirkungen globaler Marktkräfte nicht ausgeschaltet werden, erklärte der DRV gegenüber Agra-Europe.
Die deutsche Milchwirtschaft bewege sich in offenen Märkten mit gewachsenen Einflüssen globaler Angebots- und Nachfrageentwicklungen. „In diesem Umfeld kann es auch mit nationalen Vorgaben für die Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien nicht gelingen, Milchpreise für längere Zeiträume positiv zu gestalten“, stellte der DRV fest.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) bekräftigte unterdessen, man werde im ersten Quartal 2024 einen Verordnungsentwurf zur vertraglichen Gestaltung von Milchlieferbeziehungen vorlegen und damit in die Ressortabstimmung gehen.
Nach Auffassung des DRV wäre die nationale Umsetzung des Artikels 148 der GMO ein Eingriff in die genossenschaftliche Satzungsautonomie. „Die Mitglieder einer Genossenschaft sind als Milcherzeuger nicht nur Lieferanten, sondern auch Eigentümer ihres Unternehmens“, erläuterte der DRV. Sie bestimmten in demokratischen Verfahren die Unternehmensstrategie mit und regelten somit insbesondere auch die in Satzung und Anlieferungsordnung festgelegten Lieferbedingungen selbst.
Dem DRV zufolge umfasst der bestehende Rechtsrahmen vielfältige Möglichkeiten, die genossenschaftlichen Liefer- und Eigentümerbeziehungen entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitglieder zu gestalten. Darüber hinaus biete der in den Satzungen und Milchlieferungsordnungen berücksichtigte Gleichbehandlungsgrundsatz auch kleineren und von der Molkerei räumlich entfernter liegenden Betrieben eine Abnahmesicherheit zu gleichen Bedingungen. Dies bringe auch die Solidarität unter den häufig sehr unterschiedlich strukturierten Mitgliedern innerhalb einer Genossenschaft zum Ausdruck.
Ausgewogenere Ausgestaltung das Ziel
Das BMEL sieht demgegenüber in staatlichen Vorgaben die Chance, die vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien ausgewogener zu gestalten. Wie die Parlamentarische Staatssekretärin im Ressort, Dr. Ophelia Nick, Ende November mitteilte, wird zudem geprüft, wie die Marktbeobachtung als Informationsgrundlage für unternehmerische Entscheidungen noch besser genutzt werden kann. Schließlich werde das BMEL die Branchenmitglieder verstärkt auf bestehende Handlungsoptionen für fairere Lieferbeziehungen aufmerksam machen. Dabei werde man über die Möglichkeiten der Angebotsbündelung sowie über die neue, mit Artikel 210a GMO geschaffene weitreichende kartellrechtliche Privilegierung für Nachhaltigkeitsinitiativen informieren.
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Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) hat erneut vor falschen Erwartungen gewarnt, die im Zusammenhang mit der Diskussion um staatliche Vorgaben zur Ausgestaltung von Milchlieferverträgen zwischen Erzeugern und Molkereien von einzelnen Verbänden geäußert werden. Mit einer nationalen Umsetzung des Artikels 148 der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) könnten die Wirkungen globaler Marktkräfte nicht ausgeschaltet werden, erklärte der DRV gegenüber Agra-Europe.
Die deutsche Milchwirtschaft bewege sich in offenen Märkten mit gewachsenen Einflüssen globaler Angebots- und Nachfrageentwicklungen. „In diesem Umfeld kann es auch mit nationalen Vorgaben für die Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien nicht gelingen, Milchpreise für längere Zeiträume positiv zu gestalten“, stellte der DRV fest.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) bekräftigte unterdessen, man werde im ersten Quartal 2024 einen Verordnungsentwurf zur vertraglichen Gestaltung von Milchlieferbeziehungen vorlegen und damit in die Ressortabstimmung gehen.
Nach Auffassung des DRV wäre die nationale Umsetzung des Artikels 148 der GMO ein Eingriff in die genossenschaftliche Satzungsautonomie. „Die Mitglieder einer Genossenschaft sind als Milcherzeuger nicht nur Lieferanten, sondern auch Eigentümer ihres Unternehmens“, erläuterte der DRV. Sie bestimmten in demokratischen Verfahren die Unternehmensstrategie mit und regelten somit insbesondere auch die in Satzung und Anlieferungsordnung festgelegten Lieferbedingungen selbst.
Dem DRV zufolge umfasst der bestehende Rechtsrahmen vielfältige Möglichkeiten, die genossenschaftlichen Liefer- und Eigentümerbeziehungen entsprechend den Bedürfnissen und Erwartungen der Mitglieder zu gestalten. Darüber hinaus biete der in den Satzungen und Milchlieferungsordnungen berücksichtigte Gleichbehandlungsgrundsatz auch kleineren und von der Molkerei räumlich entfernter liegenden Betrieben eine Abnahmesicherheit zu gleichen Bedingungen. Dies bringe auch die Solidarität unter den häufig sehr unterschiedlich strukturierten Mitgliedern innerhalb einer Genossenschaft zum Ausdruck.
Ausgewogenere Ausgestaltung das Ziel
Das BMEL sieht demgegenüber in staatlichen Vorgaben die Chance, die vertraglichen Lieferbeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien ausgewogener zu gestalten. Wie die Parlamentarische Staatssekretärin im Ressort, Dr. Ophelia Nick, Ende November mitteilte, wird zudem geprüft, wie die Marktbeobachtung als Informationsgrundlage für unternehmerische Entscheidungen noch besser genutzt werden kann. Schließlich werde das BMEL die Branchenmitglieder verstärkt auf bestehende Handlungsoptionen für fairere Lieferbeziehungen aufmerksam machen. Dabei werde man über die Möglichkeiten der Angebotsbündelung sowie über die neue, mit Artikel 210a GMO geschaffene weitreichende kartellrechtliche Privilegierung für Nachhaltigkeitsinitiativen informieren.