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topplus Gesetze und Fördermittel

Rückenwind für Bürgerwindparks, Wasserstoff, CO₂-Speicherung und Stromnutzung

Es gibt neue Entwürfe und Festlegungen vom Bundeswirtschaftsministerium und der Bundesnetzagentur. Wir helfen Ihnen, den Überblick zu behalten.

Lesezeit: 5 Minuten

In den letzten Tagen hat es wieder einige neue Gesetzesinitiativen zur Beschleunigung der Energiewende gegeben.

Gesetzentwurf zur Kohlendioxid-Speicherung

Die Bundesregierung hält zur Erreichung der Klimaziele Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, CCS bzw. Carbon Capture and Utilization, CCU) für unverzichtbar.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes „zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ will die Regierung die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglichen und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen schaffen.

Hierzu sollen der Zweck und der Geltungsbereich des Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) sowie die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst werden.

Die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid nach sei aktuell mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Durch das vorliegende Gesetz sollen diese bereinigt und klare Verfahrensregeln für Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS/CCU festgelegt werden.

Neben dieser Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur geht es auch um geeignete Speicherstätten für Kohlendioxid. Das KSpG enthält zwar Regelungen zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern in Deutschland, ermöglicht aber nur die Speicherung zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll auch die Errichtung von Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab ermöglicht werden.

Beschleunigungsgesetz für Wasserstoffausbau

Mit dem Entwurf eines Gesetzes „zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf“ will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Erzeugungs- und Versorgungskapazitäten für Wasserstoff schaffen. So soll Vorhaben im Anwendungsbereich des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes grundsätzlich ein überragendes öffentliches Interesse zuerkannt sowie festgestellt werden, dass diese Vorhaben der Wahrung der öffentlichen Sicherheit dienen. Wasserstoff werde in naher Zukunft eine wichtige Rolle bei der Transformation der Industrie, im Luft-, Schiffs- und Schwerlastverkehr und beim Umbau des Energiesystems spielen, heißt es in dem Entwurf.

Das Gesetz soll weitere Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren für die Erzeugung, Speicherung und den Import von Wasserstoff erleichtern. So sollen beispielsweise Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungen gesetzt, der vorzeitige Maßnahmenbeginn erleichtert, Instanzenwege verkürzt, Eilverfahren beschleunigt und Prüfverfahren für Elektrolyseure vereinfacht werden. Zudem sollen die Wasserstoff-Infrastrukturvorhaben laut Bundesregierung „im überragenden öffentlichen Interesse liegen“. Damit komme ihnen bei Abwägungsentscheidungen der Genehmigungsbehörden eine besondere Bedeutung zu.

Bessere Förderung von Bürgerwindparks

Mit Bürgerenergieprojekte tragen wesentlich zur Akzeptanz der Energiewende bei. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) verbessert jetzt seine Förderung von Bürgerenergieprojekten mit einer angepassten Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land zum 1. Juli 2024. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Seit seinem Start am 1. Januar 2023 ist es Ziel des Programms, die Bürgerenergiegesellschaften bei den hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen zu unterstützen. Das BMWK gewährt mit der Förderrichtlinie eine rückzahlbare Anteilfinanzierung (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten).

Zu den nun umgesetzten Neuerungen gehört, dass das BMWK die Förderhöchstgrenze auf 300.000 € je Projekt erhöht. Zudem setzt es die Anforderungen an antragstellende Gesellschaften herab: Um gezielt auch neue Bürgerenergiegesellschaften zu fördern, ist jetzt eine Mindestmitgliederzahl von 15 natürlichen Personen ausreichend. Auch werden die Regelungen zur Rückzahlbarkeit der Zuwendung deutlich vereinfacht.

Das Förderprogramm wird weiterhin vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt. Die Bewilligungen erfolgen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltjahr verfügbaren Haushaltsmittel. Den Link zur Bekanntmachung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger finden Sie hier.

Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“

Die Bundesnetzagentur hat Kriterien festgelegt, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme an der Maßnahme „Nutzen statt Abregeln 2.0“ zu erfüllen hat.   

An der öffentlichen Konsultation haben sich 21 Verbände, Interessengruppen und Unternehmen beteiligt, deren Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.

Hintergrund: Derzeit müssen Kraftwerke, die Strom erneuerbar erzeugen, zu manchen Zeiten abgeregelt werden, da die notwendigen Stromnetze für den Abtransport noch nicht hinreichend ausgebaut sind. Betroffen sind zum Beispiel Windkraftanlagen in Engpassregionen, deren Turbinen angehalten werden müssen, obwohl der Wind weht. Mit der Festlegung schafft die Bundesnetzagentur in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz, diesen Strom stattdessen zu nutzen. So wird statt einer Abregelung erneuerbarer Strom nutzbar gemacht. Voraussetzung ist, dass eine „zusätzliche“ Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat. Das Instrument dient dazu, vorübergehende Netzengpässe zu reduzieren. Es ersetzt nicht den bedarfsgerechten Netzausbau.

Inhalt der Festlegung 

Die Festlegung zu „Nutzen statt Abregeln 2.0“ stützt sich auf § 13k Absatz 3 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz. Die Bundesnetzagentur legt drei Segmente fest, bei denen sie unter bestimmten Voraussetzungen von einer „zusätzlichen“ Stromnachfrage ausgeht:

  • Die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung,

  • der Einsatz netzgekoppelter Speicher und

  • neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.  

Weiteres Verfahren

Zunächst starten die Übertragungsnetzbetreiber TenneT, Amprion, 50Hertz und TransnetBW am 1. Oktober 2024 in eine zweijährige Erprobungsphase. In dieser wenden die vier Übertragungsnetzbetreiber ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an. Parallel dazu wird ein Ausschreibungsverfahren entwickelt. Ab dem 1. April 2025 können auch die Verteilnetzbetreiber das Instrument anwenden.

Die Festlegung und ergänzende Erläuterungen sind veröffentlicht unter https://www.bundesnetzagentur.de/nsa

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