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Saisonkräfte: So melden Sie Hausfrauen und -männer richtig an

Wenn eine Betriebsprüfung zu Ihren Erntehelfern ansteht, müssen Sie alle Unterlagen zur Hand haben. Gibt es Zweifel in Sachen Berufsmäßigkeit, helfen in einzelnen Fällen folgende Argumente.

Lesezeit: 3 Minuten

Eine der wichtigsten Fragen für Saisonbetriebe: ­Welche Mitarbeiter können als kurzfristig beschäftigte Hausmänner bzw.- frauen  sozialversicherungsfrei eingestellt werden?

Wichtig dafür zu wissen: Bei Betriebsprüfungen kontrollieren die Prüfer der Rentenversicherungsträger ganz unterschiedlich streng. Fälle, die bei der letzten Prüfung als nicht berufsmäßige Beschäftigung durchgegangen sind, könnte der nächste Prüfer monieren.

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Es gibt keinen Anspruch, mit dem gleichen Ergebnis geprüft zu werden, wie früher oder wie andere Betriebe. Das berichtete Rechtsanwalt Christian Fritz aus Freiburg beim Arbeitgeberseminar des Verbandes der Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V.

Darauf achten beim Fragebogen

  • Sorgen Sie deshalb dafür, dass Sie Arbeits- und Lohnunterlagen vollständig beisammen haben. Dazu gehört auch der komplett ausgefüllte aktuelle Fragebogen zur Sozialversicherungspflicht mit Angaben der Saisonkraft, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. Vorteilhaft sind Nachweise hierzu, z. B. Lohnabrechnung bzw. ­Rentenbescheid des Partners oder der Eltern. Das gilt besonders für ledige Erwachsene.
  • Zusätzlich sollten Sie die Saisonkraft konkret befragen, wie sie ihren Alltag im Heimatland verbringt, ob sie Kinder betreut oder alte bzw. behinderte Angehörige versorgt. Machen Sie dazu eine Aktennotiz.
  • Sind Sie unsicher, ob die ­Beschäftigung einer Saisonkraft sozialversicherungsfrei möglich ist, sollten Sie diese sozialversicherungspflichtig einstellen.

Argumente für Betriebsprüfung

Kommt es bei einer Betriebsprüfung dennoch zu Zweifeln in Sachen Berufsmäßigkeit, helfen in einzelnen Fällen folgende Argumente:

  • Im Zweifel ist die Deutsche Rentenversicherung in der Beweispflicht, dass eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist nicht Sache von Landwirt oder Saisonkraft nachzuweisen, dass die Aushilfe tatsächlich Hausmann/frau ist (Bundessozialgericht Az.: 12 RK 23/91, Sozialgericht Freiburg Az: S 12 BA 262/18 und S 14 BA 2109/18).
  • Monieren die Betriebsprüfer, dass die Tätigkeit in Deutschland angesichts des Lohnniveaus im Heimatland eine „besondere wirtschaftliche Bedeutung“ für die Saisonkraft hat und deshalb berufsmäßig ausgeübt wird, können Sie darauf verweisen, dass das Lohngefälle nicht dazu führen darf, dass Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten ungleich behandelt werden (siehe oben Sozialgericht Freiburg).
  • Im Sinne des Vertrauensschutzes kann und muss sich ein Arbeitgeber auf die Angaben des Beschäftigten verlassen können. Denn der Arbeitnehmer hat die Richtigkeit seiner Angaben explizit versichert und kann darüber hinaus nicht verpflichtet werden, Einkommensnachweise z.B. seines Partners zu erbringen (Sozialgericht Lüneburg Az: S 1 BA 15/2 ER). Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber nicht ins Blaue hinein private Verhältnisse des Beschäftigten ausforschen kann.
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