So wollen Bund und Länder die Regeln für die Fruchtfolge vereinfachen
Für die Fruchtfolge sollen ab 2025 neue Regeln gelten. Sie vereinfachen die bisherige GLÖZ 7 Regel und reglementieren die Mais Selbstfolge. So sehen die Pläne aus.
Bund und Länder verhandeln aktuell intensiv über die Anforderungen für die Agrarzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2025. Nach dem Wegfall der verpflichtenden Stilllegung von 4 % der Ackerfläche nach GLÖZ 8 sollen nun auch die Fruchtfolge Regeln nach GLÖZ 7 einfacher werden. Für die Landwirte kommen die Vorgaben pünktlich zur jetzt anstehenden Anbauplanung.
Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag im dritten Jahr
Ab dem kommenden Anbaujahr 24/25 soll gelten, dass auf allen Ackerflächen im Zeitraum von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen, zeigt ein Umlaufbeschluss, der aktuell zwischen Bund und Ländern abgestimmt wird und top agrar vorliegt.
Sämtliche starren prozentuale Flächenangaben wie die bisherige Drittelung der Ackerflächen beim Fruchtwechsel und auch die Sonderregelungen mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und Nutzung von Untersaaten unter GLÖZ 7 sollen entfallen. Damit wollen Bund und Länder gewährleisten, dass der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen muss.
Stoppelweizen möglich, Mais nur noch zweijährig
Die Neuregelung würde Stoppelweizen, also die Selbstfolge von Weizen auf guten Schlägen weiter ermöglichen. Auch Mais könnte zwei Jahre hintereinander in Selbstfolge angebaut werden. Ab dem dritten Jahr wäre damit dann aber Schluss und es müsste eine neue Hauptkultur folgen.
Die bisherige Umgehung, in langjährigen Mais Selbstfolgen mit einem Mais-Stangenbohnengemisch abzuwechseln, könnte künftig so nicht mehr möglich sein. Mais-Gemische sollen nicht mehr eine eigene Codierung beim Agrarantrag bekommen, sondern als Maisanbau auf der Fläche gelten.
Kompromiss soll von Bürokratie entlasten
Der Vorschlag ist ein Kompromiss des von der FDP geführten Agrarministeriums in Rheinland-Pfalz. Damit soll dem Drängen der CDU/CSU regierten Agrarministerien auf eine Lockerung bei den Fruchtfolgeregeln mit einer Anbaudifferenzierung, wie sie vor 2023 über das Greening möglich war, entgegen gekommen werden. Die kompliziertere Drittelregel bei der Fruchtfolge aus GLÖZ 7 würde damit aufgehoben und damit die GAP-Regeln aus der letzten Agrarreform von 2023 vereinfacht.
Auf mindestens 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen.
Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Untersaat vorzunehmen.
Spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) muss die Hauptkultur gewechselt werden. Dafür ist eine schlagbezogene Betrachtung notwendig.
Die Regelungen waren allerdings nur 2024 gültig. Im Jahr 2023 hatte die Bundesregierung diese als Folge des von Russland ausgegangenen Krieges in der Ukraine ausgesetzt, um den Landwirten die Möglichkeit zu geben, insbesondere Weizen zweimal in Folge auf Flächen anzubauen.
Ausnahmen für Saatgut sollen bleiben
Einige Ausnahmeregelungen bei der Fruchtfolge hingegen sollen genauso wie in aktuell gültigen GLÖZ 7 Regel beibehalten bleiben. Das gilt insbesondere für die Saatgut erzeugenden Betriebe. So soll Ackerland mit Selbstfolge von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, von Tabak und von Roggen weiter möglich bleiben.
Auch der beetweise Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie Versuchsflächen und mehrjährigen Kulturen (zum Beispiel Erdbeeren), Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen sollen nicht unter die Fruchtfolgeregeln fallen. Ausgenommen werden sollen ebenso ökologisch zertifizierte Betriebe sowie Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland und Betriebe mit hohem Grünland-/Dauergrünlandanteil.
Änderungen müssen bis Juli stehen
Mit den Änderungen beim Fruchtwechsel reagiert Deutschland auch auf die Lockerungen bei der GAP auf EU-Ebene. Bis Mitte Juli müssen die Änderungen im deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) verhandelt mit den Ländern und den Fraktionen aus dem Bundestag aktuell unter Hochdruck an einem ganzen Paket mit Änderungen an den GAP-Regeln für 2025, die vor allem der Vereinfachung dienen sollen. Die neue Fruchtfolge Regel aus GLÖZ 7 ist davon nur ein Teil. Das BMEL will sich mit Verweis auf die laufenden Verhandlungen offiziell dazu noch nicht äußern.
AbL, Bioland und Nabu fordern jährlichen Fruchtwechsel
Ein Bündnis aus Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Bioland und Naturschutzbund (Nabu) fordert sogar einen jährlichen Fruchtwechsel auf Ackerland für GLÖZ 7. „Damit würde nicht nur die aktuell aus unterschiedlichen Zeiträumen und Anteilen der Ackerfläche bestehende Regelung innerhalb von GLÖZ 7 stark vereinfacht, sondern auch ein messbarer Beitrag zu mehr Vielfalt auf dem Acker geschaffen“, schreiben die Verbände in einer Stellungnahme.
Gerade weil die EU die ökologischen Vorgaben mit der Aufgabe der verpflichtenden Stilllegung in der GAP gelockert habe, sei die Vorgabe für einen jährlichen Fruchtwechsel „notwendiger denn je“, so die Verbände. Sie argumentieren, dass weite Fruchtfolgen in Zeiten zunehmender Markt- und Wetterextreme auch zur Risikostreuung auf landwirtschaftuchen Betrieben beitragen.
Kampagne #ZeigDeineFruchtfolge soll Landwirte animieren
Dass viele landwirtschaftliche Betriebe in der Praxis bereits heute ausgeklügelte und vielfältige Fruchtfolgen haben, wollen die Verbände mit einer Kampagne unterstreichen. Unter dem Motto #ZeigDeineFruchtfolge rufen sie bundesweit Landwirtinnen und Landwirte auf, den Anbau ihrer Kulturen vorzustellen.
Wer bei der Aktion mitmachen will, soll auf mindestens einer der gängigen Social-Media-Plattformen ein Foto oder Video von der aktuell angebauten Kultur(en) mit dem Hashtag #ZeigDeineFruchtfolge posten und die vorherigen und künftigen Fruchtfolgen aufzählen.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Bund und Länder verhandeln aktuell intensiv über die Anforderungen für die Agrarzahlungen aus der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2025. Nach dem Wegfall der verpflichtenden Stilllegung von 4 % der Ackerfläche nach GLÖZ 8 sollen nun auch die Fruchtfolge Regeln nach GLÖZ 7 einfacher werden. Für die Landwirte kommen die Vorgaben pünktlich zur jetzt anstehenden Anbauplanung.
Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag im dritten Jahr
Ab dem kommenden Anbaujahr 24/25 soll gelten, dass auf allen Ackerflächen im Zeitraum von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen, zeigt ein Umlaufbeschluss, der aktuell zwischen Bund und Ländern abgestimmt wird und top agrar vorliegt.
Sämtliche starren prozentuale Flächenangaben wie die bisherige Drittelung der Ackerflächen beim Fruchtwechsel und auch die Sonderregelungen mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und Nutzung von Untersaaten unter GLÖZ 7 sollen entfallen. Damit wollen Bund und Länder gewährleisten, dass der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen muss.
Stoppelweizen möglich, Mais nur noch zweijährig
Die Neuregelung würde Stoppelweizen, also die Selbstfolge von Weizen auf guten Schlägen weiter ermöglichen. Auch Mais könnte zwei Jahre hintereinander in Selbstfolge angebaut werden. Ab dem dritten Jahr wäre damit dann aber Schluss und es müsste eine neue Hauptkultur folgen.
Die bisherige Umgehung, in langjährigen Mais Selbstfolgen mit einem Mais-Stangenbohnengemisch abzuwechseln, könnte künftig so nicht mehr möglich sein. Mais-Gemische sollen nicht mehr eine eigene Codierung beim Agrarantrag bekommen, sondern als Maisanbau auf der Fläche gelten.
Kompromiss soll von Bürokratie entlasten
Der Vorschlag ist ein Kompromiss des von der FDP geführten Agrarministeriums in Rheinland-Pfalz. Damit soll dem Drängen der CDU/CSU regierten Agrarministerien auf eine Lockerung bei den Fruchtfolgeregeln mit einer Anbaudifferenzierung, wie sie vor 2023 über das Greening möglich war, entgegen gekommen werden. Die kompliziertere Drittelregel bei der Fruchtfolge aus GLÖZ 7 würde damit aufgehoben und damit die GAP-Regeln aus der letzten Agrarreform von 2023 vereinfacht.
Auf mindestens 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen.
Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Untersaat vorzunehmen.
Spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) muss die Hauptkultur gewechselt werden. Dafür ist eine schlagbezogene Betrachtung notwendig.
Die Regelungen waren allerdings nur 2024 gültig. Im Jahr 2023 hatte die Bundesregierung diese als Folge des von Russland ausgegangenen Krieges in der Ukraine ausgesetzt, um den Landwirten die Möglichkeit zu geben, insbesondere Weizen zweimal in Folge auf Flächen anzubauen.
Ausnahmen für Saatgut sollen bleiben
Einige Ausnahmeregelungen bei der Fruchtfolge hingegen sollen genauso wie in aktuell gültigen GLÖZ 7 Regel beibehalten bleiben. Das gilt insbesondere für die Saatgut erzeugenden Betriebe. So soll Ackerland mit Selbstfolge von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, von Tabak und von Roggen weiter möglich bleiben.
Auch der beetweise Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie Versuchsflächen und mehrjährigen Kulturen (zum Beispiel Erdbeeren), Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen sollen nicht unter die Fruchtfolgeregeln fallen. Ausgenommen werden sollen ebenso ökologisch zertifizierte Betriebe sowie Betriebe mit bis zu 10 ha Ackerland und Betriebe mit hohem Grünland-/Dauergrünlandanteil.
Änderungen müssen bis Juli stehen
Mit den Änderungen beim Fruchtwechsel reagiert Deutschland auch auf die Lockerungen bei der GAP auf EU-Ebene. Bis Mitte Juli müssen die Änderungen im deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 bei der Europäischen Kommission eingereicht werden.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) verhandelt mit den Ländern und den Fraktionen aus dem Bundestag aktuell unter Hochdruck an einem ganzen Paket mit Änderungen an den GAP-Regeln für 2025, die vor allem der Vereinfachung dienen sollen. Die neue Fruchtfolge Regel aus GLÖZ 7 ist davon nur ein Teil. Das BMEL will sich mit Verweis auf die laufenden Verhandlungen offiziell dazu noch nicht äußern.
AbL, Bioland und Nabu fordern jährlichen Fruchtwechsel
Ein Bündnis aus Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), Bioland und Naturschutzbund (Nabu) fordert sogar einen jährlichen Fruchtwechsel auf Ackerland für GLÖZ 7. „Damit würde nicht nur die aktuell aus unterschiedlichen Zeiträumen und Anteilen der Ackerfläche bestehende Regelung innerhalb von GLÖZ 7 stark vereinfacht, sondern auch ein messbarer Beitrag zu mehr Vielfalt auf dem Acker geschaffen“, schreiben die Verbände in einer Stellungnahme.
Gerade weil die EU die ökologischen Vorgaben mit der Aufgabe der verpflichtenden Stilllegung in der GAP gelockert habe, sei die Vorgabe für einen jährlichen Fruchtwechsel „notwendiger denn je“, so die Verbände. Sie argumentieren, dass weite Fruchtfolgen in Zeiten zunehmender Markt- und Wetterextreme auch zur Risikostreuung auf landwirtschaftuchen Betrieben beitragen.
Kampagne #ZeigDeineFruchtfolge soll Landwirte animieren
Dass viele landwirtschaftliche Betriebe in der Praxis bereits heute ausgeklügelte und vielfältige Fruchtfolgen haben, wollen die Verbände mit einer Kampagne unterstreichen. Unter dem Motto #ZeigDeineFruchtfolge rufen sie bundesweit Landwirtinnen und Landwirte auf, den Anbau ihrer Kulturen vorzustellen.
Wer bei der Aktion mitmachen will, soll auf mindestens einer der gängigen Social-Media-Plattformen ein Foto oder Video von der aktuell angebauten Kultur(en) mit dem Hashtag #ZeigDeineFruchtfolge posten und die vorherigen und künftigen Fruchtfolgen aufzählen.