Solarpaket 1: Rund 9,5 Cent/kWh für besondere vertikale und horizontale Agri-PV
Die Spannung steigt: Am Freitag, den 26.4. stimmen Bundestag und Bundesrat voraussichtlich über das Solarpaket 1 ab. Inhaltlich ist bereits vieles geklärt.
Nachdem es lange in den Ressortberatungen feststeckte, hat sich die Bundesregierung jetzt auf das „Solarpaket 1“ geeinigt, am Freitag steht die endgültige Zustimmung an. Für Landwirte, die sich für Agri-Photovoltaikanlagen interessieren, sind u.a. folgende Punkte interessant, wie Gawan Heintze vom Technologie- und Förderzentrum (TFZ) in Bayern berichtet:
Extensive Solaranlagen mit landwirtschaftlicher Nutzung und sogenannte Biodiversitätssolaranlagen bekommen anders als geplant keinen extra Bonus. Der letzte Entwurf hatte eine Sondervergütung von 0,3 ct/kWh vorgeschlagen.
Agri-PV senkrecht ausgerichtet mit einer lichten Höhe von mindestens 0,8 m und sonst mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m bekommen neue Vergütungsregeln. Vorgesehen bei der Vergütung sind: - Für Anlagen unter 1 MW wird die gesetzlich festgelegte Vergütung jeweils um 2,5 ct/kWh erhöht. Die gesetzliche Vergütung liegt derzeit bei netto 6,93 ct/kWh, zum 1.7.2024 wird sie um 1 % gesenkt. Die Vergütungshöhe gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes. - Betreiber von oben genannten Anlagen-Systemen über 1 MW müssen an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen, wobei der Höchstwert auf 9,5 ct/kWh im Jahr 2024 angehoben wird. Die Agri-PV-Systeme haben mit schwimmenden, Parkplatz- und Moor-PV-Anlagen dabei jetzt erstmals ein eigenes Untersegment, müssen also nicht zusammen mit den Freiflächen-PV bieten.
Viele Landwirte, die eine Agri-PV bauen wollen, haben die Verabschiedung des Solarpakets bereits herbeigesehnt, berichtet Heintze: „Jetzt warten alle gespannt auf den ersten Ausschreibungstermin, der am 1. Juli stattfindet.“
Jetzt warten alle gespannt auf den ersten Ausschreibungstermin am 1. Juli.
Balkonkraftwerke auch ohne Stromzähleraustausch
Für Balkonkraftwerke hinter dem Hausanschluss reicht künftig die Anmeldung mit wenigen Angaben beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Steckersolargeräte kann man für eine Übergangszeit auch ohne den sofortigen Austausch des Stromzählers betreiben. Einen neuen Zähler kann der örtlich zuständige Netzbetreiber später installieren. Erlaubt sind 2 Kilowatt Modulleistung mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Watt.
Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für Dachanlagen
Anlagen bis 30 Kilowatt (bisher 10,8 kW) sollen künftig vom „vereinfachten Netzanschlussverfahren“ profitieren. Das bedeutet: Ist auf dem Grundstück bereits ein Netzanschluss vorhanden und nimmt der zuständige Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats zu dem Netzanschlussbegehren Stellung, gilt die Zustimmung als erteilt.
Private Eigentümer muss bei Überleitung weiter zustimmen
Nachdem der Entwurf vorsah, dass alle Grundstückseigentümer die Verlegung, Errichtung, Instandhaltung etc. dulden müssen, ist diese Duldungspflicht jetzt auf Eigentümer öffentlicher Grundstücke beschränkt.
Hoffen auf Zustimmung in dieser Woche
Das Einhalten der Frist bis 26.4. ist besonders für die Windenergie von zentraler Bedeutung. Wird sie gerissen, ist eine Anerkennung von Bestandsgebieten als sog. „Beschleunigungsgebiete“ nicht mehr möglich. Statt einer deutlichen Vereinfachung des Windenergieausbaus, wie sie die EU in der RED III vorgesehen hat, wäre ein Genehmigungschaos die Folge, mahnt BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter.
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Nachdem es lange in den Ressortberatungen feststeckte, hat sich die Bundesregierung jetzt auf das „Solarpaket 1“ geeinigt, am Freitag steht die endgültige Zustimmung an. Für Landwirte, die sich für Agri-Photovoltaikanlagen interessieren, sind u.a. folgende Punkte interessant, wie Gawan Heintze vom Technologie- und Förderzentrum (TFZ) in Bayern berichtet:
Extensive Solaranlagen mit landwirtschaftlicher Nutzung und sogenannte Biodiversitätssolaranlagen bekommen anders als geplant keinen extra Bonus. Der letzte Entwurf hatte eine Sondervergütung von 0,3 ct/kWh vorgeschlagen.
Agri-PV senkrecht ausgerichtet mit einer lichten Höhe von mindestens 0,8 m und sonst mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m bekommen neue Vergütungsregeln. Vorgesehen bei der Vergütung sind: - Für Anlagen unter 1 MW wird die gesetzlich festgelegte Vergütung jeweils um 2,5 ct/kWh erhöht. Die gesetzliche Vergütung liegt derzeit bei netto 6,93 ct/kWh, zum 1.7.2024 wird sie um 1 % gesenkt. Die Vergütungshöhe gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes. - Betreiber von oben genannten Anlagen-Systemen über 1 MW müssen an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilnehmen, wobei der Höchstwert auf 9,5 ct/kWh im Jahr 2024 angehoben wird. Die Agri-PV-Systeme haben mit schwimmenden, Parkplatz- und Moor-PV-Anlagen dabei jetzt erstmals ein eigenes Untersegment, müssen also nicht zusammen mit den Freiflächen-PV bieten.
Viele Landwirte, die eine Agri-PV bauen wollen, haben die Verabschiedung des Solarpakets bereits herbeigesehnt, berichtet Heintze: „Jetzt warten alle gespannt auf den ersten Ausschreibungstermin, der am 1. Juli stattfindet.“
Jetzt warten alle gespannt auf den ersten Ausschreibungstermin am 1. Juli.
Balkonkraftwerke auch ohne Stromzähleraustausch
Für Balkonkraftwerke hinter dem Hausanschluss reicht künftig die Anmeldung mit wenigen Angaben beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Steckersolargeräte kann man für eine Übergangszeit auch ohne den sofortigen Austausch des Stromzählers betreiben. Einen neuen Zähler kann der örtlich zuständige Netzbetreiber später installieren. Erlaubt sind 2 Kilowatt Modulleistung mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Watt.
Vereinfachtes Netzanschlussverfahren für Dachanlagen
Anlagen bis 30 Kilowatt (bisher 10,8 kW) sollen künftig vom „vereinfachten Netzanschlussverfahren“ profitieren. Das bedeutet: Ist auf dem Grundstück bereits ein Netzanschluss vorhanden und nimmt der zuständige Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats zu dem Netzanschlussbegehren Stellung, gilt die Zustimmung als erteilt.
Private Eigentümer muss bei Überleitung weiter zustimmen
Nachdem der Entwurf vorsah, dass alle Grundstückseigentümer die Verlegung, Errichtung, Instandhaltung etc. dulden müssen, ist diese Duldungspflicht jetzt auf Eigentümer öffentlicher Grundstücke beschränkt.
Hoffen auf Zustimmung in dieser Woche
Das Einhalten der Frist bis 26.4. ist besonders für die Windenergie von zentraler Bedeutung. Wird sie gerissen, ist eine Anerkennung von Bestandsgebieten als sog. „Beschleunigungsgebiete“ nicht mehr möglich. Statt einer deutlichen Vereinfachung des Windenergieausbaus, wie sie die EU in der RED III vorgesehen hat, wäre ein Genehmigungschaos die Folge, mahnt BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter.