Steuerfalle: Mitarbeiter als Erntehelfer in mehreren Betrieben einsetzen
Für Erntehelfer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Einige Landwirte setzen ihre Mitarbeiter daher zur Ernte in verschiedenen Betrieben ein. Das Hin und Her hat jedoch Grenzen.
Der Infodienst steuern agrar berichtet über einen Fall, an dem deutlich wird, welche Spielregeln Sie einhalten müssen, wenn Sie Mitarbeiter kurzfristig als Erntehelfer in einem Ihrer anderen Betriebe einsetzen:
Ein Obstbauer, der einen Betrieb für Apfelanbau führt und an einem weiteren Betrieb für Erdbeeranbau beteiligt ist, hatte seine Erntehelfer ganzjährig im Apfelanbau angestellt. Sie bekamen einen festen Monatslohn auf Basis eines Jahresarbeitsstundensolls.
Von Mai bis Juli setzte er seine Erntehelfer dann aber in seinem Erdbeerbetrieb ein – und zwar sozialversicherungsfrei, da er die Arbeit als zeitgeringfügige Aushilfstätigkeit betrachtete. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er dann in ähnlicher Weise und umging so die Beiträge zur Sozialversicherung.
Damit war die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach einer Betriebsprüfung nicht einverstanden. Die Mitarbeiter seien nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen, sondern berufsmäßig Beschäftigte. Der Obstbauer sollte rund 58.000 € Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dagegen klagte der Bauer – aber ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter: Das Beitragsprivileg gelte nur, wenn die Tätigkeit der Erntehelfer nicht berufsmäßig ausgeübt werde, das sei aber der Fall. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12. 2023, Az.: L 2 BA 59/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Bundessozialgericht Az.: B12 BA 4/24).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Der Infodienst steuern agrar berichtet über einen Fall, an dem deutlich wird, welche Spielregeln Sie einhalten müssen, wenn Sie Mitarbeiter kurzfristig als Erntehelfer in einem Ihrer anderen Betriebe einsetzen:
Ein Obstbauer, der einen Betrieb für Apfelanbau führt und an einem weiteren Betrieb für Erdbeeranbau beteiligt ist, hatte seine Erntehelfer ganzjährig im Apfelanbau angestellt. Sie bekamen einen festen Monatslohn auf Basis eines Jahresarbeitsstundensolls.
Von Mai bis Juli setzte er seine Erntehelfer dann aber in seinem Erdbeerbetrieb ein – und zwar sozialversicherungsfrei, da er die Arbeit als zeitgeringfügige Aushilfstätigkeit betrachtete. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er dann in ähnlicher Weise und umging so die Beiträge zur Sozialversicherung.
Damit war die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nach einer Betriebsprüfung nicht einverstanden. Die Mitarbeiter seien nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen, sondern berufsmäßig Beschäftigte. Der Obstbauer sollte rund 58.000 € Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dagegen klagte der Bauer – aber ohne Erfolg.
Die Begründung der Richter: Das Beitragsprivileg gelte nur, wenn die Tätigkeit der Erntehelfer nicht berufsmäßig ausgeübt werde, das sei aber der Fall. Eine berufsmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12. 2023, Az.: L 2 BA 59/23, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Bundessozialgericht Az.: B12 BA 4/24).