Streit mit Versicherung um Reparatur von Unfallschaden
Nach einem Verkehrsunfall zahlt in der Regel die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers den Schaden. Aber was gilt, wenn die Versicherung nicht zahlen will, weil die Reparatur zu teuer sei?
Beauftragt ein Unfallgeschädigter für sein beschädigtes Kraftfahrzeug eine im Prinzip geeignete Werkstatt, die dann jedoch unwirtschaftlich bzw. unsachgemäß arbeitet, muss dennoch die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten des unfallbedingten Schadens in voller Höhe ersetzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Der Fall
Bei einem Verkehrsunfall, der voll und ganz auf das Konto des Unfallgegners ging, wurde der Wagen des Unfallgeschädigten beschädigt. Dieser ließ das Auto reparieren, die Werkstatt stellte ihm 11766 € brutto in Rechnung.
Doch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete nur 11401 €. Die restlichen Reparaturkosten werde sie nicht übernehmen, teilte die Versicherung dem Unfallgeschädigten mit. Denn einige Arbeiten, die die Werkstatt aufgeführt habe, wären für die Reparatur des Unfallschadens gar nicht notwendig gewesen. Der Unfallgeschädigte, der diese Reparaturposten selbst noch nicht gezahlt hatte, verlangte von der Versicherung, den Differenzbetrag zu erstatten, und zog vor Gericht.
Urteil zugunsten des Unfallgeschädigten
Der Bundesgerichtshof gab dem Unfallgeschädigten Recht. Da dieser die strittigen Kosten noch nicht beglichen habe, könne er zwar nur die Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen. Aber grundsätzlich liege das so genannte Werkstattrisiko beim Unfallverursacher. Das bedeute: Arbeite die vom Unfallgeschädigten beauftragte und im Prinzip geeignete Fachwerkstatt unsachgemäß und unwirtschaftlich, müsse die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten für unfallbedingte Schäden trotzdem in voller Höhe ersetzen.
Schließlich hätten Unfallgeschädigte keinen Einfluss auf die Vorgänge in einer Autowerkstatt. Bevor sie den Reparaturauftrag erteilten, müssten sie nicht erst die Werkstatt überprüfen – dazu fehle Laien ohnehin das Fachwissen. Sei nichts anderes bekannt, dürfe der/die Unfallgeschädigte darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt den Schaden korrekt und wirtschaftlich vernünftige repariere (Az.: VI ZR 266/22).
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Beauftragt ein Unfallgeschädigter für sein beschädigtes Kraftfahrzeug eine im Prinzip geeignete Werkstatt, die dann jedoch unwirtschaftlich bzw. unsachgemäß arbeitet, muss dennoch die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten des unfallbedingten Schadens in voller Höhe ersetzen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Der Fall
Bei einem Verkehrsunfall, der voll und ganz auf das Konto des Unfallgegners ging, wurde der Wagen des Unfallgeschädigten beschädigt. Dieser ließ das Auto reparieren, die Werkstatt stellte ihm 11766 € brutto in Rechnung.
Doch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete nur 11401 €. Die restlichen Reparaturkosten werde sie nicht übernehmen, teilte die Versicherung dem Unfallgeschädigten mit. Denn einige Arbeiten, die die Werkstatt aufgeführt habe, wären für die Reparatur des Unfallschadens gar nicht notwendig gewesen. Der Unfallgeschädigte, der diese Reparaturposten selbst noch nicht gezahlt hatte, verlangte von der Versicherung, den Differenzbetrag zu erstatten, und zog vor Gericht.
Urteil zugunsten des Unfallgeschädigten
Der Bundesgerichtshof gab dem Unfallgeschädigten Recht. Da dieser die strittigen Kosten noch nicht beglichen habe, könne er zwar nur die Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen. Aber grundsätzlich liege das so genannte Werkstattrisiko beim Unfallverursacher. Das bedeute: Arbeite die vom Unfallgeschädigten beauftragte und im Prinzip geeignete Fachwerkstatt unsachgemäß und unwirtschaftlich, müsse die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten für unfallbedingte Schäden trotzdem in voller Höhe ersetzen.
Schließlich hätten Unfallgeschädigte keinen Einfluss auf die Vorgänge in einer Autowerkstatt. Bevor sie den Reparaturauftrag erteilten, müssten sie nicht erst die Werkstatt überprüfen – dazu fehle Laien ohnehin das Fachwissen. Sei nichts anderes bekannt, dürfe der/die Unfallgeschädigte darauf vertrauen, dass eine Fachwerkstatt den Schaden korrekt und wirtschaftlich vernünftige repariere (Az.: VI ZR 266/22).