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topplus Bundestierschutzgesetz

Tierschutz: Schweinehaltern droht Bürokratiemonster

Fortlaufende Dokumentation, alle vier Monate eine Risikoanalyse, Kupieren von Ferkelschwänzen nur im Einzelfall – für Schweinehalter birgt die geplante Novelle des Tierschutzgesetzes viel Zündstoff.

Lesezeit: 4 Minuten

Der Ringelschwanz als Normalität, Schwanzkupieren als Ausnahme. Das sieht der Plan des Bundeslandwirtschaftsministeriums bei der Novelle des Tierschutzgesetzes vor. Nächste Woche berät der Agrarausschuss des Bundesrats. Nach der Sommerpause soll der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Das letzte Drittel kupieren

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Erklärtes Ziel des Entwurfs ist ein generelles Amputationsverbot. Nur im Einzelfall dürfen Ferkelschwänze gekürzt werden, aber höchstens um ein Drittel. Kupieren ist nur in zwei Fällen erlaubt:

1. Risikoanalyse: Der Sauenhalter hat zum Zeitpunkt des Eingriffs ­eine Erklärung von einem belieferten Betrieb, dass dort innerhalb der vergangenen vier Monate mehr als 5 % der Tiere Schwanz- oder Ohrverletzungen erlitten hat. Der belieferte Betrieb muss eine Risiko­analyse vorweisen. Zudem muss er bereits Maßnahmen getroffen haben, um die Situation zu verbessern.

2. Reduktionsstrategie: Der Schweinehalter entwirft eine Reduktionsstrategie, um den Anteil Langschwänze schrittweise zu steigern. Dann darf bei einem (sinkenden) Anteil der Ferkel der Schwanz ­kupiert werden.

Alle vier Monate auswerten

Durch die ausufernde Dokumentation droht Schweinehaltern nach Einschätzung von WLV-Präsident Hubertus Beringmeier ein Bürokratiemonster. In der Risikoanalyse müssen Tierhalter die Zahl der Schweine mit Schwanz- oder Ohr-verletzungen notieren, zusätzlich den Zeitpunkt der Verletzungen. Mindestens alle vier Monate muss der Landwirt den Anteil verletzter Tiere auswerten.

Auf Grundlage dieser Zahlen muss er unverzüglich eine Risikoanalyse erstellen – schriftlich oder elektronisch. Diese ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und muss drei Jahre aufbewahrt werden. Darin müssen die wesentlichen Ursachen für das Schwanz- oder Ohrenbeißen im Betrieb aufgeführt werden. Mindestens die folgende Faktoren sind zu berücksichten: Beschäftigungsmaterial, Struktur und Sauberkeit der Buchten, Tiergesundheit, Konkurrenz um Futter, Wasser und Platz sowie die Ernährung der Tiere.

Anhand der Risikoanalyse muss der Schweinehalter unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um künftig Schwanz- oder Ohrenbeißen zu verhindern. Auch das muss dokumentiert werden.

Mehr Langschwanz-Ferkel

Die zweite Alternative, um noch kupieren zu dürfen, ist eine Reduktionsstrategie des Betriebes. Während des geplanten schrittweisen Ausstiegs aus dem Kupieren darf einem Teil der Ferkel zu dessen Schutz der Schwanz gekürzt werden. Die Dauer und Ausgestaltung der einzelnen Schritte legt der Schweinehalter in der Reduktionsstrategie fest. Konkret muss er festhalten, wann welcher Anteil an Langschwanz-Schweinen im Betrieb gehalten und zu welchem Zeitpunkt das gesetzte Ziel erreicht wird. Entsprechend muss der Anteil kupierter Ferkel heruntergefahren werden.

Doch ist Deutschland im Ferkel­bereich Importland. Wer Ferkel aus den Niederlanden oder Dänemark bezieht, hat keinen Einfluss darauf, ob und wie stark der Herkunftsbetrieb die Schwänze kürzt. Oft besteht keine feste Mäster-­Ferkelerzeuger-Beziehung. Exportiert werden eher Ferkel von Großbetrieben, die mehrere Mäster oder Händler bedienen. Eine Reduktionsstrategie ist unter diesen Bedingungen nicht möglich. Das gilt auch im Inlandsmarkt, wenn Mäster Ferkel aus mehreren Sauenbetrieben aufstallen.

Falltiere kennzeichnen

Verendete und notgetötete Tiere müssen künftig mit der Betriebs-Registriernummer gekennzeichnet werden. Ziel ist es, diese Schweine bei tierschutzrechtlichen Verstößen zum letzten Halter zurückzuverfolgen. Zusätzlich bekom­men die Behörden umfassende Kontrollrechte in den Tierkörperbeseitigungsanstalten. Unverständlich ist für Dr. Haiko Hofmann vom Bundesverband Rind und Schwein (BRS), dass diese Regelung direkt ab der Geburt gelten soll. In den ersten drei Lebens­tagen sind die Ferkelverluste am höchsten, aber die Ohrmarken noch nicht eingezogen.

Er hält auch den Qualzuchtparagrafen für potenziell gefährlich, da dieser nicht zwischen Haus- und Nutztieren differenziert. Die Symp­tomliste enthält unter anderem Bewegungsanomalien, Lahm-heiten und eine verringerte Lebenserwartung. Tierrechtler könnten die schwammig formulierten Begriffe vor Gericht gegen Tierzuchtunternehmen einsetzen, um die Schweinezucht auszuhebeln.

Das Strafmaß bei Tierschutzver­stößen soll deutlich auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden, wenn „Gewinnsucht“ das Motiv ist, „eine große Zahl von Wirbeltieren“ betroffen ist oder die Handlung „beharrlich wiederholt“ wird. Es steht zu befürchten, dass Tierschützer dies für Klagen gegen gewerbliche Tierhalter nutzen.

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