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topplus Führerschein, Maut, Kontrollen

Landwirtschaftliche Transporte: Was Sie wissen müssen

Für landwirtschaftliche Transporte gelten oft Sonderregelungen. Aber was gilt wann und für wen? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen.

Lesezeit: 12 Minuten

Eine reibungslose Logistik ist für landwirtschaftliche Betriebe nicht nur in der Erntezeit entscheidend. Doch bei Transporten sind zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wir haben Verkehrsrechtsexperten befragt und die wichtigsten Fragen beantwortet.

1.  Wann gilt ein Transport als gewerblich?

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Mit der Gewerblichkeit entfallen viele landwirtschaftliche Sonderregelungen im Straßenverkehr und es entsteht eine Umsatzsteuerpflicht. Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Es gilt jedoch nicht für Landwirte, die eigene land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse befördern. Auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe oder Transporte im Rahmen eines Maschinenrings oder ähnlichen Zusammenschlüssen sind befreit. Zulässig sind aber nur steuerbefreite Zugmaschinen (Schlepper und Anhänger mit grünem Nummernschild) bei Transporten im Umkreis von 75 km um den Betrieb.

Lohnunternehmen sind vom GüKG befreit, wenn sie land- oder forstwirtschaftliche (lof) Bedarfsgüter oder -erzeugnisse mit lof Kraftfahrzeugen transportieren, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 40 km/h haben. Der Status des Auftraggebers ist dabei unerheblich – so kann diese Ausnahme auch genutzt werden, wenn der Lohnunternehmer unter den genannten drei Voraussetzungen Transporte für einen Gewerbebetrieb wie z.B. eine Biogasanlage durchführt.

Gewerbliche Transporte sind z.B. die Beförderung von Erde, Schutt oder Sand durch einen Landwirt für ein Bauunternehmen oder der regelmäßige Transport von Zuckerrüben gegen Entgelt für beliebige Landwirte.

2.  Was gilt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz?

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) regelt gewerbliche Transporte. Es gilt in vollem Umfang, wenn keine Ausnahmeregelungen greifen und der gewerbliche Betrieb den Transport direkt bezahlt. In diesem Fall ist eine Genehmigung für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich. Dafür benötigen Sie folgendes:

  • Einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein polizeiliches Führungszeugnis.

  • Eine bestandene Prüfung vor der IHK für die erforderliche fachliche Eignung. Dieser sogenannte Verkehrsleiter kann aber auch ein Mitarbeiter des Betriebes sein.

  • Per Jahresabschluss wird die finanzielle Leistungsfähigkeit geprüft. Für das erste Fahrzeug ist ein Eigenkapital von mindestens 9.000 €, für jedes weitere Fahrzeug von mindestens 5.000 € erforderlich.

  • Eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung, die z.B. bei Unfällen für Schäden am Transportgut aufkommt, ist vorgeschrieben. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen.

  • Sofern eine Güterkraftverkehrsgenehmigung erteilt wurde, ist diese in beglaubigter Kopie in jedem Fahrzeug mitzuführen.

  • Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Auftraggeber verantwortlich.

  • Für gewerbliche Transporte dürfen Sie keine zulassungsfreien Anhänger bis 25 km/h einsetzen. Die Anhänger müssen zugelassen, KfZ-steuerpflichtig und TÜV-überprüft sein. Wichtig: In Lohnunternehmen sind alle Anhänger zulassungspflichtig (ab 6 km/h bbH).

  • Es gibt keine Agrardieselerstattung.

3. Wann sind die Führerscheine der Klassen C oder CE notwendig?

Die Fahrerlaubnisklassen L und T dürfen nur für lof Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung genutzt werden. Werden diese Zwecke nicht erfüllt, ist i. d. R. die Fahrerlaubnisklasse C/CE erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen: Beim Transport von landwirtschaftlichen Produkten, die aufgrund des Besitzers als gewerblich eingestuft werden, wie zum Beispiel Silomais, Gülle oder Gärreste für eine Biogasanlage, reichen die Führerscheinklassen L und T.

Sobald Sie aber zum Beispiel für einen Bauunternehmer Erde transportieren, die nicht für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist, ist der Führerschein CE erforderlich - egal, wie schnell Sie unterwegs sind. In diesen Fällen ist auch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (95) zu berücksichtigen. Die Qualifikation gilt aber erst ab 45 km/h bbH. Das heißt, der Fahrer eines 40 km/h-Schleppers benötigt diese nicht, der Fahrer eines 50 km/h-Schleppers aber schon.

Ein Beispiel

Wenn Sie Ihren Mais zur gewerblichen Biogasanlage fahren, reicht der L- oder T-Führerschein aus. Das gilt auch, wenn Sie den Transport für einen anderen Landwirt übernehmen. Sie benötigen keinen CE-Führerschein, auch wenn es sich um eine gewerbliche Anlage handelt. Schließlich transportieren Sie Biomasse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion. Mit den Führerscheinklassen L und  T dürfen Sie „gewerblich eingestufte land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse“ transportieren. Entscheidend ist hier nicht, ob eine Fahrt nach dem Güterkraftverkehrsgesetz als gewerblich oder nicht gewerblich eingestuft wird, sondern die Definition „land- oder forstwirtschaftliche (lof) Zwecke“. Gewerbliche Transporte von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern können z.B. Silomais zur Biogasanlage, Getreide zum Landhändler, Gärreste oder Klärschlamm von kommunalen Kläranlagen zum Acker des Landwirts sein.

4. Wann muss ein Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten mitgeführt werden?

Als gewerblicher Transporteur mit einer Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h ist ein Kontrollgerät zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten vorgeschrieben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Landwirte und Lohnunternehmer, die z.B. mit einem 50 km/h-Schlepper für lof Tätigkeiten unterwegs sind, dürfen im Umkreis von 100 km rund um den Betrieb ohne Kontrollgerät  unterwegs sein. Landwirte dürfen im Umkreis von 100 km auch einen LKW ohne Kontrollgerät fahren, Lohnunternehmer jedoch nicht. Bei Gülletransporten erhöht sich der erlaubte Radius auf 250 km. Die Ausnahme für den Transport von Gülle bzw. allen tierischen Nebenprodukten (siehe § 18 Absatz 1 Nr. 14 FPersV) gilt für alle Fahrzeugarten und nicht nur für lof Zugmaschinen.

Fahrzeuge für den Straßenunterhalt und die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher und Feldhäcksler sind ebenfalls von der Kontrollgerätpflicht befreit.

5. Was gilt an Sonn- und Feiertagen?

Traktoren mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen fahren, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Transport handelt oder nicht. LKW ab 7,5 Tonnen und LKW mit Anhänger dagegen dürfen nicht fahren. Ob Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind, regeln die „Sonn – und Feiertagsgesetze“ der Bundesländer. Allerdings sind diese Bestimmungen oft dehnbar: So dürfen „unaufschiebbare Arbeiten“ stattfinden, wenn z.B. ein Wetterwechsel droht.

6. Was gilt in Sachen Maut?

Seit dem 01. Juli 2018 sind neben den Bundesautobahnen auch alle Bundesstraßen mautpflichtig. Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bezieht alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen in die Mautpflicht ein, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, sofern die technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 Tonnen beträgt. (Seit dem 01. Dezember 2023 richtet sich die Entstehung der Mautpflicht nämlich nicht mehr nach dem „zulässigen Gesamtgewicht“, sondern nach der „technisch zulässigen Gesamtmasse“.) Zudem sinkt ab dem 01.07.2024 die Grenze von „mehr als 7,5 t“ auf „mehr als 3,5 t“.

Für die LoF gelten jedoch Ausnahmen: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind von der Maut befreit, dies gilt auch für Leerfahrten. Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung maßgebend. Der Transport von Milch und Milcherzeugnissen sowie von Betriebseinrichtungen ist jedoch nicht von der Maut befreit.

Ein Beispiel

Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe dürfen lof Bedarfsgüter oder Erzeugnisse für eigene Zwecke mautfrei transportieren. Für den Transport von Heu- und Strohballen müssen Sie in Deutschland keine Maut bezahlen. Dabei ist die Höchstgeschwindigkeit des Schleppers nicht relevant. Bei einem 50 km/h-Schlepper ist eine Drosselung auf 40 km/h also nicht erforderlich. Anders beim Lohnunternehmer: Er ist bei diesen Transporten nur mit Schleppern mit einer bbH von 40 km/h von der Maut befreit. Der 50 km/h-Traktor wird bei Ladungsfahrten mautpflichtig.

Ein Tipp

Sie können den Schlepper bei toll-collect in die Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge eintragen lassen. Toll Collect ist ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, das die Maut auf deutschen Straßen erhebt. Schauen Sie dafür unter www.toll-collect.de unter dem Stichwort „Mautbefreiung.“ Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Wer sich dort einträgt, vermeidet Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG), Kontrollverfahren oder Anhörungen.

7. Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?

Für die Ladungssicherung sind drei Personen verantwortlich: der Halter/Unternehmer, der Verlader und der Fahrer. Die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) richten sich zunächst an den Fahrer. Bei Beanstandungen am Fahrzeug oder bei Unfällen ist immer zuerst zu prüfen, welche Pflichten der Fahrzeugführer nicht oder nicht ausreichend beachtet hat. Schließlich hat er die Entscheidung getroffen, trotz möglicher Mängel an Fahrzeug oder Ladung am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Gegebenenfalls hätte er die Fahrt unterlassen müssen, auch wenn er den Auftrag zur Fahrt von einem anderen erhalten hatte.

Der Halter von Transportfahrzeugen muss geeignete Fahrzeuge und Hilfsmittel zur Ladungssicherung zur Verfügung stellen. Außerdem muss er seine Fahrer schulen und für die Betriebs- und Verkehrssicherheit sorgen. Bei Verstößen können daher Fahrer und Halter belangt, bzw. bei einem Unfall beide haftbar gemacht werden. Im Einzelfall ist es aber auch möglich, dass nur der Halter belangt wird, z.B. wenn nur er ein Sicherheitsrisiko kannte oder kennen musste, dass der Fahrer nicht erkennen konnte. Dies könnte z.B. bei Umbaumaßnahmen an einem Fahrzeug der Fall sein, die von außen nicht erkennbar sind.

Der Verlader ist zur Ladungssicherung verpflichtet. Grundsätzlich sind der Verlader und der Fahrer für die Ladungssicherung gemäß § 22 StVO verantwortlich und haftbar. Wer letztendlich bei einem Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

8. Worauf ist bei der Verwendung von Zurrgurten zu achten?

Zurrgurte müssen der Norm DIN EN 12 195 entsprechen. Sie müssen mit einem Etikett versehen sein, auf dem die für den Einsatz erforderlichen Werte angegeben sind. Diese sind einzuhalten. Zurrgurte dürfen nicht verdreht, verknotet oder über scharfe Kanten gespannt werden.

Voraussetzung für ein sicheres Verzurren sind Zurrpunkte am Fahrzeug. In Ausnahmefällen dürfen geeignete Verbindungselemente (z.B. Klauenhaken) auch am Fahrzeugrahmen angebracht werden. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Sicherungskräfte auch hier eingeleitet werden können.

9. Wie ist vorzugehen, wenn beim Transport doch mal was auf die Fahrbahn fällt?

Wenn trotz aller Vorsicht etwas auf die Fahrbahn fällt, ist folgendes wichtig:

  • Das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand anhalten und die Warnblinkanlage einschalten.

  • Vor dem Betreten der Fahrbahn eine Warnweste anlegen.

  • Das Warndreieck aufstellen, ggf. für jede Fahrtrichtung eines; abends Warnlampe(n) verwenden.

  • Die Fahrbahn und ggf. auch den Seitenstreifen (Zweiradfahrer) säubern. Dabei auf herankommende Fahrzeuge achten, vor denen man sich ggf. rechtzeitig in Sicherheit bringen muss.

10. Darf ich einen LKW-Anhänger zur Getreideernte einsetzen?

Ja, in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen Sie Anhänger zulassungsfrei hinter lof Zugmaschinen mitführen (z.B. Strohtransporte). Das Geschwindigkeitsschild (25) ist zwingend erforderlich und selbstverständliche dürfen Sie diese Geschwindigkeit nicht überschreiten. Außerdem ist ein Wiederholungskennzeichen vom Halter des ziehenden Schleppers anzubringen.

Außerdem benötigen Sie eine „Betriebserlaubnis“ für den Anhänger. Wenn der Anhänger bereits einmal zugelassen war, erkennen die meisten Behörden den vorhandenen Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II als „Betriebserlaubnis“ an. Zu beachten ist auch, dass die technischen Voraussetzungen für die Verbindung mit der Zugmaschine den Vorschriften entsprechen müssen (z.B. Zugöse, Bremsen, Beleuchtung etc.).

Wichtig: In Lohnunternehmen sind alle Anhänger zulassungspflichtig (ab 6 km/h bbH).

11. Ist der Transport von Saatgut mit dem Frontlader erlaubt?

Nein, das ist nicht erlaubt: Der Frontlader ist ein Anbaugerät und dazu bestimmt, mit Hilfe des Schleppers land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten durchzuführen.

Neben dem „Merkblatt für Anbaugeräte“ gehen diese Regeln auch aus der Bedienungsanleitung des Frontladers hervor. Das Merkblatt für Anbaugeräte bezieht sich auch auf Heckanbaugeräte. Anbaugeräte sind in der Regel zur Durchführung von Arbeiten und nicht zum Transport von Gütern bestimmt. Das Merkblatt erwähnt zwar, dass zusätzlich bei Anbaugeräten ein Laderaum erlaubt ist, um die zur Arbeit nötigen Geräte, Hilfsmittel und Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen. Außerdem sind bei Zugmaschinen „Behelfsladeflächen“ im Dreipunktanbau zulässig.

Diese Voraussetzungen dürften bei einer Palettengabel nicht gegeben sein. Darüber hinaus wäre zu prüfen, inwieweit die Palettengabel als verkehrsgefährdendes Fahrzeugteil gesehen werden kann, so dass bei möglichen Unfällen ein größeres Schadensereignis entstehen könnte.

12. Welche Stützlast ist bei Kugelkopfkupplung 80 erlaubt?

Nach § 44 Absatz 3 der StVZO darf die maximal zulässige Stützlast bei Starrdeichselanhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t höchstens 15 Prozent der tatsächlichen Gesamtmasse des Starrdeichselanhängers, aber nicht mehr als 2,0 t betragen. Jedoch können bei Starrdeichselanhängern bis zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und bei lof Arbeitsgeräten (unabhängig von der Geschwindigkeit) die Stützlasten auch höher sein (z. B. 4,0 t).

Auch die Mindeststützlast ist geregelt: Bei Starrdeichselanhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. So muss die Stützlast bei einem Starrdeichselanhänger (z.B. Güllewagen leer mit Anbaugrubber) mit 8,5 t Gewicht mindestens 340 kg betragen.

Ausschlaggebend ist immer das schwächste Bauteil der Fahrzeugkombination: Anhängevorrichtung, Stützlast des Anhängers und die Hinterachslast des Traktors sind zu berücksichtigen. Zum Beispiel kann die Anhängevorrichtung eine Stützlast von max. 4 t bis 40 km/h aufnehmen, beim Traktor kann aber die maximal zulässige Hinterachslast dadurch schon deutlich überschritten werden. Die vorgegebene Stützlast ist dann durch die zulässige Hinterachslast des Traktors begrenzt. Daher ist vor der Inbetriebnahme zu prüfen, wie viel Stützlast das gesamte System maximal erlaubt.

13. Welche Abmessungen gelten bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen?

Alle Traktoren und deren Anhänger dürfen unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben. Sie dürfen ohne das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO noch einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO und unabhängig davon, zu welchen Zwecken sie eingesetzt werden, betrieben werden. Dies gilt für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung.

14. Was dürfen Landwirte mit grünem Nummernschild steuerfrei transportieren?

Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Spezialfahrzeuge oder Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, zur Durchführung von Lohnarbeiten für lof Betriebe, zur Durchführung von Transporten für lof Betriebe, wenn diese von einem lof Betrieb ausgehen oder in einem solchen enden, zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder durch Land- und Forstwirte zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Steuerbefreite lof Fahrzeuge dürfen nicht für private oder sonstige nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Nicht steuerbegünstigte Zwecke sind beispielsweise:

  • Vorführung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge durch Landmaschinenhändler (Gewerbebetrieb)

  • Transport von Sand, Kies, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen

  • Durchführung von Rodungs-, Mäh- und Mulcharbeiten für gewerbliche oder private Auftraggeber (gewerbliche Garten-/Landschaftspflege)

  • Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge für private Besorgungen oder private Gefälligkeitsfahrten, z. B. Transport von Baumaterial für Nichtlandwirte

Im „Merkblatt Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft“ sind viele gesetzliche Regelungen und Ausnahmen beschrieben. Das Merkblatt ist abgestimmt mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Es kann kostenlos auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen heruntergeladen werden.

Unsere Experten: Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Pirko Renftel, Bundesverband Lohnunternehmen e.V. (BLU) und Heinz Haarlammert, Polizeihauptkommissar a.D., NRW

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